Norm: StPO §170StPO §172 Abs2StPO §173 Abs1StPO §173 Abs5
Rechtssatz: Eine Substitution der Festnahme (§ 170 StPO) durch gelindere Mittel sieht das Gesetz nicht vor. Entscheidungstexte 15 Os 150/17y Entscheidungstext OGH 13.12.2017 15 Os 150/17y 14 Os 39/19w Entscheidungstext OGH 09.04.2019 14 Os 39/19w ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Dr. Bernd Franz Sch*****, DDr. Dietrich Josef R*****, Dvw Helmut Jakob S*****, Georg Hans G*****, Dr. Hans Jürgen Go***** und Herbert Johannes N***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, Dr. Bernd Franz Sch***** als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, DDr. Dietrich Josef R*****, Dr. Hans Jürgen Go***** und Herbert Johannes N***** (auch) teilweise sowie Georg Hans G***** zur Gä... mehr lesen...
Norm: StPO §170
Rechtssatz: § 170 StPO enthält kein Verbot der Vernehmung von eidesunfähigen Zeugen. Entscheidungstexte 14 Os 124/95 Entscheidungstext OGH 17.10.1995 14 Os 124/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097677 Dokumentnummer JJR_19951017_OGH0002_0140OS00124_9500000_00... mehr lesen...
Norm: StGB §290StPO §150StPO §153StPO §170 Z1
Rechtssatz: Die Abgrenzung der Position des Zeugen von jener des Beschuldigten ist sowohl für die Hauptverhandlung als auch (angesichts der Regelung des Aussagenotstandes durch § 290 StGB nunmehr) hinsichtlich des Vorverfahrens allein nach der prozessualen Stellung der vernommenen Person und demgemäß ausschließlich nach formellen Gesichtspunkten vorzunehmen (vgl insbesondere JBl 1981,276; RZ 1984/43... mehr lesen...
Norm: StGB §290StPO §150StPO §153StPO §170 Z1
Rechtssatz: Die Abgrenzung der Position des Zeugen von jener des Beschuldigten ist sowohl für die Hauptverhandlung als auch (angesichts der Regelung des Aussagenotstandes durch § 290 StGB nunmehr) hinsichtlich des Vorverfahrens allein nach der prozessualen Stellung der vernommenen Person und demgemäß ausschließlich nach formellen Gesichtspunkten vorzunehmen (vgl insbesondere JBl 1981,276; RZ 1984/43... mehr lesen...
Norm: StPO §170 Z7StPO §345 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Frage, ob ein Eideshindernis im Sinn (der Z7) des § 170 StPO vorliegt, hat im Verfahren vor dem Geschwornengericht der Schwurgerichtshof allein zu entscheiden. Er hat zB darüber zu befinden, ob die Angaben eines Zeugen, deren objektive Unwahrheit auf der Hand liegt oder klargestellt ist, wesentliche Tatumstände betreffen und ob dem Zeugen bezüglich dieser Unwahrheit ein bloßer Irrtum zuzubilli... mehr lesen...
Norm: StPO §170 Z7StPO §345 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Frage, ob ein Eideshindernis im Sinn (der Z7) des § 170 StPO vorliegt, hat im Verfahren vor dem Geschwornengericht der Schwurgerichtshof allein zu entscheiden. Er hat zB darüber zu befinden, ob die Angaben eines Zeugen, deren objektive Unwahrheit auf der Hand liegt oder klargestellt ist, wesentliche Tatumstände betreffen und ob dem Zeugen bezüglich dieser Unwahrheit ein bloßer Irrtum zuzubilli... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15. Dezember 1947 geborene Hilfsarbeiter Franz A des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach §§ 209, 15 StGB. schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hatte er in Traisen mit dem am 11. Oktober 1961 geborenen Erich B, sohin mit einer jugendlichen Person, 1. im Jänner 1979 in zwei Fällen durch Betasten dessen Geschlechtsteiles gleichgeschlechtliche Unzucht zu ... mehr lesen...
Norm: StPO §170
Rechtssatz: Nur eine tatsächlich vorgenommene Beeidigung kann die Nichtigkeit bewirken, nicht aber die bloße abstrakte Möglichkeit einer Beeidigung. Entscheidungstexte 9 Os 26/80 Entscheidungstext OGH 15.04.1980 9 Os 26/80 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0097665 ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 13.September 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreis... mehr lesen...
Norm: StPO §170 Z7
Rechtssatz: Bei einem Voreid kann dieses Eideshindernis nicht gegeben sein. Entscheidungstexte 10 Os 97/78 Entscheidungstext OGH 13.09.1978 10 Os 97/78 Veröff: SSt 49/46 = EvBl 1979/60 S 162 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0097807 Dokumentnummer JJR_19... mehr lesen...
Norm: StPO §170 Z1
Rechtssatz: "Teilgenommen" ist zwar im weitesten Sinn zu verstehen, doch muß zumindest der konkrete Verdacht einer strafrechtlich zu beurteilenden Teilnahme (Mitwirkung) des Zeugen an der Tat bestehen; bloß disziplinäre Verantwortlichkeit (oder bloße Vorteilszuwendung) des Zeugen reicht für die "Teilnahme" an der Tat des Angeklagten nicht aus. Entscheidungstexte 10 Os 9... mehr lesen...
Norm: StPO §170 Z7
Rechtssatz: Bei einem Voreid kann dieses Eideshindernis nicht gegeben sein. Entscheidungstexte 10 Os 97/78 Entscheidungstext OGH 13.09.1978 10 Os 97/78 Veröff: SSt 49/46 = EvBl 1979/60 S 162 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0097807 Dokumentnummer JJR_19... mehr lesen...
Norm: StPO §170 Z1
Rechtssatz: "Teilgenommen" ist zwar im weitesten Sinn zu verstehen, doch muß zumindest der konkrete Verdacht einer strafrechtlich zu beurteilenden Teilnahme (Mitwirkung) des Zeugen an der Tat bestehen; bloß disziplinäre Verantwortlichkeit (oder bloße Vorteilszuwendung) des Zeugen reicht für die "Teilnahme" an der Tat des Angeklagten nicht aus. Entscheidungstexte 10 Os 9... mehr lesen...
Gründe: Das Schöffengericht erkannte den am 18.Jänner 1952 geborenen beschäftigungslosen Herbert A des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB , des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 12, 15, 288 Abs 1 StGB schuldig. Ihm liegt zur Last, daß er in Graz am 10.September 1977 die Herta B und am 12.September 1977 die Renate C durch Faustschläge, Stöße und Fußtritte leicht verletzt, zwisc... mehr lesen...
Norm: StPO §170
Rechtssatz: Die Annahme eines Eideshindernisses ist ein Akt der freien Beweiswürdigung und als solcher im Nichtigkeitsverfahren nicht bekämpfbar (KH 1011, 1115, 1578, 2176, 2877). Entscheidungstexte 9 Os 5/76 Entscheidungstext OGH 11.02.1976 9 Os 5/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:... mehr lesen...
Norm: StPO §170StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs3
Rechtssatz: Nichtigkeit bei Verletzung des § 170 Z 1 StPO, wenn die Vernehmung unter Eid auf die Sachentscheidung des Gerichtes Einfluß nehmen konnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Beeidigung im Urteil erwähnt wird. Entscheidungstexte 11 Os 131/74 Entscheidungstext OGH 22.11.1974 11 Os 131/74 ... mehr lesen...
Norm: StPO §170 Z6StPO §281 Z3StPO §345 Z4
Rechtssatz: Das Eideshindernis des § 170 Z 6 StPO setzt ein von der Tat unabhängiges, tiefwurzelndes und andauerndes feindliches Verhältnis zum Angeklagten voraus, das überdies nach Maßgabe der Persönlichkeiten und nach dem Umständen geeignet sein muß, die volle Glaubwürdigkeit des Zeugen auszuschließen. - Ob solche Umstände vorliegen, hat das Gericht, nötigenfalls unter Veranlassung entsprechender Erh... mehr lesen...
Norm: StPO §170 Z6StPO §281 Z3StPO §345 Z4
Rechtssatz: Das Eideshindernis des § 170 Z 6 StPO setzt ein von der Tat unabhängiges, tiefwurzelndes und andauerndes feindliches Verhältnis zum Angeklagten voraus, das überdies nach Maßgabe der Persönlichkeiten und nach dem Umständen geeignet sein muß, die volle Glaubwürdigkeit des Zeugen auszuschließen. - Ob solche Umstände vorliegen, hat das Gericht, nötigenfalls unter Veranlassung entsprechender Erh... mehr lesen...
Norm: StPO §170
Rechtssatz: Das Feindschaftsverhältnis im Sinne des § 170 Z 6 StPO muß von der Tat unabhängig sein. Entscheidungstexte 11 Os 114/71 Entscheidungstext OGH 22.09.1971 11 Os 114/71 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097674 Dokumentnummer JJR_19710922_OGH0002_0110OS00... mehr lesen...
Norm: StPO §170 Z6
Rechtssatz: Äußerungen des Unmutes, auch wenn sie in kräftigen Worten ausgedrückt werden, stellen das Eideshindernis nach § 170 Z 6 StPO nicht her. Entscheidungstexte 11 Os 114/71 Entscheidungstext OGH 22.09.1971 11 Os 114/71 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097789 ... mehr lesen...
Norm: StPO §170 Z6
Rechtssatz: Äußerungen des Unmutes, auch wenn sie in kräftigen Worten ausgedrückt werden, stellen das Eideshindernis nach § 170 Z 6 StPO nicht her. Entscheidungstexte 11 Os 114/71 Entscheidungstext OGH 22.09.1971 11 Os 114/71 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097789 ... mehr lesen...
Norm: StPO §170
Rechtssatz: Disziplinäre Verstöße eines Beamten begründen bei dessen zeugenschaftlicher Vernehmung vor Gericht kein Eideshindernis. Entscheidungstexte 9 Os 56/69 Entscheidungstext OGH 16.06.1971 9 Os 56/69 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097667 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: StPO §153StPO §170 Z1
Rechtssatz: Verhältnis der zwei Bestimmungen zueinander. Der Vorhalt des § 153 StPO für sich allein bedeutet noch kein (gleichsam damit bereits automatisch eintretendes) Eideshindernis im Sinne des § 170 Z 1 StPO und steht an sich einer Beeidigung nicht entgegen. Entscheidungstexte 9 Os 56/69 Entscheidungstext OGH 16.06.1971 9 Os 56/69 ... mehr lesen...
Norm: StPO §170StPO §247
Rechtssatz: Das Einverständnis des Anklägers und des Angeklagten über das Unterbleiben einer Beeidigung bei der Befragung des Zeugen ist jederzeit einseitig widerrufbar und hindert dessen Beeidigung über Begehren einer der Parteien, die seinerzeit hierauf verzichtet haben, anläßlich der nochmaligen Einvernahme etwa an einem späteren Verhandlungstag der sich über eine längere Zeitspanne erstreckenden Hauptverhandlung nic... mehr lesen...
Norm: StPO §170 Z6
Rechtssatz: Die Abneigung eines Zeugen gegen einen Angeklagten wegen einer durch diesen gegen ihn, den Zeugen, erstatteten Anzeige begründet nicht das Eideshindernis nach § 170 Z 6 StPO (Rafael). Entscheidungstexte 9 Os 56/69 Entscheidungstext OGH 16.06.1971 9 Os 56/69 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StPO §170 Z1StPO §170 Z2
Rechtssatz: Verhältnis der beiden Eideshindernisse zueinander. Im Falle des Eideshindernisses nach der Z 1 des § 170 StPO, das auf eine Beteiligung des Zeugen am Anklagedelikt abstellt, genügt ein bloßer Verdacht einer solchen Beteiligung während in Ansehung von strafbaren Handlungen, die nicht Anklagegegenstand sind, im Sinne der Z 2 des § 170 StPO ein derartiger Verdacht nicht ausreicht, sondern der Zeuge wegen ... mehr lesen...
Norm: StPO §153StPO §170 Z1
Rechtssatz: Verhältnis der zwei Bestimmungen zueinander. Der Vorhalt des § 153 StPO für sich allein bedeutet noch kein (gleichsam damit bereits automatisch eintretendes) Eideshindernis im Sinne des § 170 Z 1 StPO und steht an sich einer Beeidigung nicht entgegen. Entscheidungstexte 9 Os 56/69 Entscheidungstext OGH 16.06.1971 9 Os 56/69 ... mehr lesen...