TE OGH 1978/9/6 10Os120/78

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Veröffentlicht am 06.09.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Neutzler und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführers in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB und anderer Delikte nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 29.März 1978, GZ 11 Vr 2545/77-32, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den am 18.Jänner 1952

geborenen beschäftigungslosen Herbert A des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB , des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 129 Z. 1

StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 12, 15, 288 Abs 1 StGB schuldig. Ihm liegt zur Last, daß er in Graz am 10.September 1977 die Herta B und am 12.September 1977 die Renate C durch Faustschläge, Stöße und Fußtritte leicht verletzt, zwischen dem 10. und dem 12.September 1977 durch Einbruch aus dem Papiergeschäft der Theresia D eine Barschaft von 100 S gestohlen und schließlich Anfang Oktober 1977

in einem Brief aus der Untersuchungshaft die Theresia D anzustiften versucht hat, in der gegenständlichen Strafsache als Zeugin falsch auszusagen, er sei als Dieb auszuschließen, weil er gewußt habe, daß sich nachts in dem Papiergeschäft niemals Geldbeträge befänden und weil er der D schon am Montag, den 12.September 1977 erzählt habe, zufällig am Sonntag, den 11.September 1977 bei dem Geschäft vorbeigekommen zu sein und dabei Bruchstücke der bereits damals zertrümmert vorgefundenen Glasscheiben der Eingangstüren angegriffen zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Die Schuldsprüche wegen Diebstahls und wegen versuchter Anstiftung zur falschen Beweisaussage ficht der Angeklagte aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO an. Er vermeint eine unzureichende Begründung darin zu erblicken, daß das Gericht sich praktisch nur auf die Angaben der Theresia D gestützt habe, obwohl diese ihm nicht wohlgesinnt sei. Allein das Gericht ist primär gar nicht von der Aussage der Zeugin, sondern von dem Spurensicherungs- und Spurenidentifizierungsbericht des Erkennungsdienstes der Bundespolizeidirektion Graz (S. 39, 40) ausgegangen und hat die Verantwortung des Angeklagten, er habe die Glasscherbe mit seinem Fingerabdruck (anläßlich des zufälligen Besuchs am Sonntag - siehe oben) auf einen Teppich im Geschäftslokal geworfen, durch den angeführten Spurensicherungsbericht, wonach dieses Beweisstück zwischen der Doppeltür auf dem Boden gefunden wurde, als widerlegt erachtet (S. 250, 251).

Erst in weiterer Folge der Beweiswürdigung wurde auf die Angaben der Zeugin D eingegangen, daneben aber auch der Mangel eines Alibis des Beschwerdeführers für die Zeit des Einbruchs und seine Neigung zur Kriminalität in die überlegungen des Schöffengerichts einbezogen (S. 251).

Davon, daß die Aussage der Zeugin D praktisch die einzige Grundlage für die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers in den Punkten A und B des Schuldspruchs sei, kann also nicht gesprochen werden. Darnach braucht auf die Frage der Verfeindung des Angeklagten mit der Zeugin, die nicht beeidet worden ist, nicht eingegangen werden, zumal der Rechtsmittelwerber mit D vor dem Diebstahl jedenfalls gut bekannt, wenn nicht befreundet war (siehe S. 129 ff.) und eine Feindschaft als Folge der Tat nicht einmal das Eideshindernis des § 170 Z. 6 StPO begründet (SSt. XXXIX/24).

Der zweite Beschwerdevorwurf geht dahin, daß ausreichende Gründe für die erstgerichtlichen Feststellungen betreffend den Diebstahl nur mittels der Vernehmung der erhebenden Polizeibeamten hätten gewonnen werden können. Dem ist zu erwidern, daß mit dieser Rüge kein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht wird. Es wäre nämlich dem Angeklagten freigestanden, die zeugenschaftliche Einvernahme dieser Beamten in der Hauptverhandlung zu beantragen und im Fall der abweislichen oder der Nichterledigung eines solchen Antrags eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 4

StPO zu reklamieren. Im Rahmen der Mängelrüge kann das soeben wiedergegebene Vorbringen nicht zum Erfolg führen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die eigenhändige, als 'volle Berufung' bezeichnete Eingabe des Angeklagten, mit der er den gegen ihn ergangenen Schuldspruch bekämpft (S. 275 ff.), war keiner sachlichen Erledigung zugänglich, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gibt (§ 285 Abs 1 StPO ) und dieses Rechtsmittel vom Verteidiger ausgeführt worden ist (RiZ. 1973 S. 69 u.v.a.).

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO ).

Anmerkung

E01453

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00120.78.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19780906_OGH0002_0100OS00120_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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