Norm
StPO §170Rechtssatz
Das Einverständnis des Anklägers und des Angeklagten über das Unterbleiben einer Beeidigung bei der Befragung des Zeugen ist jederzeit einseitig widerrufbar und hindert dessen Beeidigung über Begehren einer der Parteien, die seinerzeit hierauf verzichtet haben, anläßlich der nochmaligen Einvernahme etwa an einem späteren Verhandlungstag der sich über eine längere Zeitspanne erstreckenden Hauptverhandlung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097657Dokumentnummer
JJR_19710616_OGH0002_0090OS00056_6900000_010