Norm
StPO §170 Z6Rechtssatz
Die Abneigung eines Zeugen gegen einen Angeklagten wegen einer durch diesen gegen ihn, den Zeugen, erstatteten Anzeige begründet nicht das Eideshindernis nach § 170 Z 6 StPO (Rafael).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097787Dokumentnummer
JJR_19710616_OGH0002_0090OS00056_6900000_013