RS OGH 1986/4/29 11Os48/86

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Veröffentlicht am 29.04.1986
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Norm

StPO §170 Z7
StPO §345 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Eideshindernis im Sinn (der Z7) des § 170 StPO vorliegt, hat im Verfahren vor dem Geschwornengericht der Schwurgerichtshof allein zu entscheiden. Er hat zB darüber zu befinden, ob die Angaben eines Zeugen, deren objektive Unwahrheit auf der Hand liegt oder klargestellt ist, wesentliche Tatumstände betreffen und ob dem Zeugen bezüglich dieser Unwahrheit ein bloßer Irrtum zuzubilligen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097799

Dokumentnummer

JJR_19860429_OGH0002_0110OS00048_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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