Norm
StPO §170 Z1Rechtssatz
"Teilgenommen" ist zwar im weitesten Sinn zu verstehen, doch muß zumindest der konkrete Verdacht einer strafrechtlich zu beurteilenden Teilnahme (Mitwirkung) des Zeugen an der Tat bestehen; bloß disziplinäre Verantwortlichkeit (oder bloße Vorteilszuwendung) des Zeugen reicht für die "Teilnahme" an der Tat des Angeklagten nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0097693Dokumentnummer
JJR_19780913_OGH0002_0100OS00097_7800000_001