Norm
StPO §170 Z1Rechtssatz
Verhältnis der beiden Eideshindernisse zueinander. Im Falle des Eideshindernisses nach der Z 1 des § 170 StPO, das auf eine Beteiligung des Zeugen am Anklagedelikt abstellt, genügt ein bloßer Verdacht einer solchen Beteiligung während in Ansehung von strafbaren Handlungen, die nicht Anklagegegenstand sind, im Sinne der Z 2 des § 170 StPO ein derartiger Verdacht nicht ausreicht, sondern der Zeuge wegen eines Verbrechens (im - engeren - technischen Sinn) zumindestens in Untersuchung gezogen sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097688Dokumentnummer
JJR_19710616_OGH0002_0090OS00056_6900000_012