Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Bernd Franz Sch***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, teils als Beteiligte nach §§ 12 zweiter und dritter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. Bernd Franz Sch*****, DDr. Dietrich Josef R*****, Dvw Helmut Jakob S*****, Georg Hans G*****, Dr. Hans Jürgen Go***** und Herbert Johannes N*****, und über die Berufungen der Privatbeteiligten Christiana und Rudolf Z*****, Rainer Sc*****, Herbert S*****, Bartolomäus P*****, Petra M*****, Johann M*****, Franz H*****, Verlassenschaft nach Gerhard F*****, Wolfgang E***** Rosina D*****, Gabriele A*****, Ida S*****, Dkfm Erika P*****, Barbara R*****, Johann H*****, Maria F*****, Prof. Lorenz S***** und Josef W*****, gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 14. Juni 1999, GZ 35 Vr 3036/95-6524, sowie über die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO der Angeklagten Dr. Bernd Franz Sch*****, DDr. Dietrich Josef R***** und Herbert Johannes N*****, nach öffentlicher Verhandlung am 13., 14., 15., 16. und 23. Mai 2002, in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Schroll, der Angeklagten, deren Verteidiger Dr. Salpius, Dr. Asenbauer, Dr. Hüttinger, Dr. Ainedter, Dr. Reymann und Univ. Doz. Dr. Soyer sowie der Vertreterin der Privatbeteiligten Dr. Haberl, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Bernd Franz Sch***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, und Absatz 2, zweiter Fall StGB, teils als Beteiligte nach Paragraphen 12, zweiter und dritter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. Bernd Franz Sch*****, DDr. Dietrich Josef R*****, Dvw Helmut Jakob S*****, Georg Hans G*****, Dr. Hans Jürgen Go***** und Herbert Johannes N*****, und über die Berufungen der Privatbeteiligten Christiana und Rudolf Z*****, Rainer Sc*****, Herbert S*****, Bartolomäus P*****, Petra M*****, Johann M*****, Franz H*****, Verlassenschaft nach Gerhard F*****, Wolfgang E***** Rosina D*****, Gabriele A*****, Ida S*****, Dkfm Erika P*****, Barbara R*****, Johann H*****, Maria F*****, Prof. Lorenz S***** und Josef W*****, gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 14. Juni 1999, GZ 35 römisch fünf r 3036/95-6524, sowie über die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO der Angeklagten Dr. Bernd Franz Sch*****, DDr. Dietrich Josef R***** und Herbert Johannes N*****, nach öffentlicher Verhandlung am 13., 14., 15., 16. und 23. Mai 2002, in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Schroll, der Angeklagten, deren Verteidiger Dr. Salpius, Dr. Asenbauer, Dr. Hüttinger, Dr. Ainedter, Dr. Reymann und Univ. Doz. Dr. Soyer sowie der Vertreterin der Privatbeteiligten Dr. Haberl, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Die Anträge der Angeklagten Dr. Bernd Franz Sch*****, DDr. Dietrich Josef R***** und Herbert Johannes N***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO werden zurückgewiesen.Die Anträge der Angeklagten Dr. Bernd Franz Sch*****, DDr. Dietrich Josef R***** und Herbert Johannes N***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO werden zurückgewiesen.
Den Berufungen der Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Den Berufungen der Privatbeteiligten Christiana und Rudolf Z***** wird zur Gänze, jenen der Privatbeteiligten Rainer S*****, Herbert S*****, Bartolomäus P*****, Petra M*****, Johann M*****, Franz H*****, Verlassenschaft nach Gerhard F*****, Wolfgang E*****, Rosina D***** und Gabriele A***** teilweise, insoweit unter Aufhebung des Verweisungsausspruches Folge gegeben und die Angeklagten wie folgt, jeweils zur ungeteilten Hand, zur Zahlung nachstehender Geldbeträge samt 4 % Zinsen seit 1. Juli 1989 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution verurteilt:
Dr. Bernd Franz SCH*****, DDr. Dietrich Josef R*****, Dvw Helmut Jakob S*****, Georg Hans G*****, Dr. Hans Jürgen GO***** und Herbert Johannes N*****
3.062,36 EUR (42.139 S) an Johann M*****
3.944,9 EUR (54.283 S) an Franz H*****
12.661,21 EUR (174.222 S) an Christiana Z*****
12.661,21 EUR (174.222 S) an Rudolf Z***** und
582,23 EUR (8.011,69 S) an Gabriele A*****
Dr. Bernd Franz SCH*****, DDr. Dietrich Josef R*****, Dvw Helmut Jakob S*****, Georg Hans G***** und Dr. Hans Jürgen GO*****
667,86 EUR (9.190 S) an Petra M***** und
10.894,84 EUR (149.916,33 S) an Rosina D*****
Dr. Bernd Franz SCH*****, DDr. Dietrich Josef R*****, Dr. Hans Jürgen GO***** und Herbert Johannes N*****
11.991,02 EUR (165.000 S) anWolfgang E*****
Dr. Bernd SCH*****, DDr. Dietrich Josef R***** und Dr. Hans Jürgen GO*****
92,08 EUR (1.267 S) an die Verlassenschaft nach Gerhard F*****, sowie weitere
3.052,25 EUR (42.000 S) an Franz H***** und
1.126,43 EUR (15.500 S) an Herbert S*****
Dr. Bernd SCH***** und DDr. Dietrich Josef R*****
10.666,56 EUR (146.775S)an Bartolomäus P***** sowie weitere
338,22 EUR (4.654 S) an Rainer S*****
6.540,56 EUR (90.000 S) an Johann M*****
1.090,1 EUR (15.000 S) an Gabriele A***** und
2.180,18 EUR (30.000 S) an die Verlassenschaft nach Gerhard F*****
Dvw Helmut Jakob S***** und Georg Hans G***** weitere
1.308,11 EUR (18.000 S) an Johann M*****
1.308,11 EUR (18.000 S) an Franz H***** und
218,02 EUR (3.000 S) an Gabriele A*****
Dr. Hans Jürgen G***** weitere
3.924,33 EUR (54.000 S) an Johann M***** und
654,06 EUR (9.000 S) an Gabriele A*****.
Im Übrigen wird den Berufungen dieser Privatbeteiligten und jenen der Privatbeteiligten Ida S*****, Dkfm. Erika P*****, Barbara R***** (vormals P*****), Johann H*****, Maria F*****, Prof. Lorenz S***** und Josef W***** (insoweit zur Gänze) nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Dr. Bernd Franz Sch*****, DDr. Dietrich Josef R*****, Dvw Helmut Jakob S*****, Georg Hans G*****, Dr. Hans Jürgen Go***** und Herbert Johannes N***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, Dr. Bernd Franz Sch***** als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, DDr. Dietrich Josef R*****, Dr. Hans Jürgen Go***** und Herbert Johannes N***** (auch) teilweise sowie Georg Hans G***** zur Gänze als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Dr. Bernd Franz Sch*****, DDr. Dietrich Josef R*****, Dvw Helmut Jakob S*****, Georg Hans G*****, Dr. Hans Jürgen Go***** und Herbert Johannes N***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, und Absatz 2, zweiter Fall StGB, Dr. Bernd Franz Sch***** als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, DDr. Dietrich Josef R*****, Dr. Hans Jürgen Go***** und Herbert Johannes N***** (auch) teilweise sowie Georg Hans G***** zur Gänze als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie in Salzburg und an anderen Orten die vertraglich eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Anleger in den Hausanteilgesellschaften (Serien), welche Teil des aus den Firmengruppen W*****, B***** und I***** bestehenden Konzerns waren, demnach über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch den Hausanteilscheinzeichnern einen 500.000 S übersteigenden Schaden zugefügt, indem sie, bei spätestens ab Ende des Jahres 1983 absehbarem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Konzerns und der Unerfüllbarkeit der den Hausanteilscheinzeichnern vertraglich gegebenen Versprechen infolge ständiger wirtschaftlicher Defizite, zur Lösung dieser finanziellen Probleme nach Art eines Schneeballsystems weitere Anlegergelder von mehr als zwei Milliarden Schilling unter unrealistischen Rücklöse- und Renditeversprechen bei fortwährender Behauptung einer geordneten Vermögens-, Finanz- und Liquiditätslage aufnahmen und Seriengesellschaften dotierten und dadurch eine weitere Kapitalverdünnung und Unterdeckung durch den schon zuvor zu geringen und nicht ausreichend leistungsfähigen Immobilienbestand herbeiführten, wobei sie fortwährend die getrennt zu haltenden Vermögen der einzelnen Serien untereinander und mit Gesellschaften des übrigen Konzerns vermischten und sowohl Letzteren, die per Saldo vom Geld der Hausanteilscheinzeichner abhängig waren, als auch Ersteren noch zusätzlich auf verschiedene Weise Mittel entzogen,
insbesondere dadurch, dass sie entgegen den vertraglichen Bedingungen und Versprechen
Anlegergelder nicht in Immobilien bzw anderen Werten anlegten,
Anlegergelder zur Auszahlung an andere Anleger sowie zur Abdeckung von Krediten, Darlehen und sonstiger Verbindlichkeiten anderer Serien bzw Konzerngesellschaften verwendeten,
weitestgehend die in Immobilien bestehende Sachwertdeckung entzogen, indem sie die Immobilien im Konzern verkauften und die Erlöse teilweise neuerlich in zweifelhaften Beteiligungen an anderen Konzerngesellschaften anlegten oder für Kreditierungen an solche verwendeten,
Beteiligungen an anderen Serien oder sonstigen Konzerngesellschaften eingingen sowie Kredite und Darlehen aufnahmen oder gewährten,
wertlose Garantien für die den Anlegern gegebenen Rückzahlungsversprechen akzeptierten oder gaben, auf hypothekarische Sicherstellung von Anlegergeldern verzichteten,
bei großteils unwirtschaftlichen gegenseitigen Beteiligungen innerhalb des Konzerns teils unbegründete, teils überhöhte Provisionen verrechneten,
große Summen ohne wahren Rechtsgrund unter Inkaufnahme großen Aufwandes, wie Zinsverlusten, verschoben,
sonst Serienvermögen auf verschiedene Art zum eigenen oder fremden Vorteil abzogen,
und zwar
Dr. Bernd Franz Sch***** vom 1. Jänner 1984 bis Mitte 1989 als Miteigentümer und Leiter dieses Konzerns dadurch, dass er Organe der Treuhänder der Anleger zu diesem Verhalten bestimmte;
zu verantwortender Schaden 151,159.495 EUR (= 2.080,000.000,-- S);
DDr. Dietrich Josef R***** vom 1. Jänner 1984 bis 30. November 1984 als Vorstand der C***** AG als unmittelbarer Täter sowie anschließend bis 19. März 1986 als Aufsichtsrat derselben als Beteiligter, insoweit durch Missachtung seiner Aufsichtsratspflichten (US 381, 813, 852), insbesondere durch Zustimmung zum Komplementärwechsel bei den Hausanteilscheingesellschaften (US 377) und Mitgestaltung und Akzeptierung des Immobilienkaufvertrages mit schädigender Folgewirkung über den 19. März 1986 hinaus bis zum Ende des Deliktszeitraums (US 377 f, 380, 603, 811, 822, 1087) sowie durch Verfassung irreführender Bilanzhochwertungen für das Jahr 1984 (US 850) und Verschleierung der Pfandrechtseinlösung für die I***** (US 272 f, 643 f);
zu verantwortender Schaden 37,499.182 EUR (= 516 Millionen Schilling) sowie darüber hinaus (durch die Mitwirkung am Immobilienkaufvertrag) mehr als 36.336,42 EUR (= 500.000 S);
Dvw Helmut Jakob S***** von Oktober 1985 bis Ende Juni 1989 als Vorstand der C***** AG als unmittelbarer Täter;
zu verantwortender Schaden 75,797.966,04 EUR (= 1.043,000.000,-- S);
Georg Hans G***** von Oktober 1985 bis Mitte 1989 als verdeckter Treuhänder der Konzerneigentümer bei der C***** AG und der C***** GesmbH (US 417 f, 1087 f), Verfasser unrichtiger Jahresabschlüsse bei der Serie 10, der H***** und der S***** OHG, sowie einer unrichtigen Buchhaltung bei der Serie 30 und als Mitplaner des Verrechnungsrades vom 21. März 1989 (US 420 f), weiters als Aufsichtsrat der I***** AG und der C***** AG durch Missachtung seiner Aufsichtsratspflichten (US 416 f), insbesondere durch Billigung der zur Täuschung der Neuanleger herausgegebenen Anlegerschutzerklärung (US 419) sowie schließlich als enger Wirtschaftsberater der Konzernleitung (US 420 f, 920, 1087 f),
zu verantwortender Schaden 75,797.766 EUR (= 1.043,000.000,-- S);
Dr. Hans Jürgen Go***** von Anfang 1985 (US 436 f, 681 f) bis Mitte 1989 als Vorstand, Aufsichtsrat und Geschäftsführer von Konzernfirmen und insoweit als oberster Verantwortlicher für Marketing und Vertrieb durch falsche Prospektinformationen (US 464 f), Dementierung von Medienberichten über die schlechte Finanzlage des Konzerns (US 415 f, 457 f, 459) und durch den Zustrom neuer Gelder fördernde Täuschung der Anleger, insbesondere durch Unterzeichnung der Anlegerschutzerklärung (US 440, 457, 665, 994, 1012), weiters indem er den Generalmietvertrag (US 444 f, 471, 1088 f) sowie die Treuhandverträge an der I***** II und der C***** AG für die Konzernfirmen unterzeichnete (US 440, 471);Dr. Hans Jürgen Go***** von Anfang 1985 (US 436 f, 681 f) bis Mitte 1989 als Vorstand, Aufsichtsrat und Geschäftsführer von Konzernfirmen und insoweit als oberster Verantwortlicher für Marketing und Vertrieb durch falsche Prospektinformationen (US 464 f), Dementierung von Medienberichten über die schlechte Finanzlage des Konzerns (US 415 f, 457 f, 459) und durch den Zustrom neuer Gelder fördernde Täuschung der Anleger, insbesondere durch Unterzeichnung der Anlegerschutzerklärung (US 440, 457, 665, 994, 1012), weiters indem er den Generalmietvertrag (US 444 f, 471, 1088 f) sowie die Treuhandverträge an der I***** römisch II und der C***** AG für die Konzernfirmen unterzeichnete (US 440, 471);
zu verantwortender Schaden rund 135,898.199 EUR (= 1.870,000.000,-- S);
Herbert Johannes N***** von Ende 1985 bis Mitte 1988 als Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat von Konzernfirmen und insoweit als für das Rechnungswesen, die Mittelveranlagung und die Finanz- und Liquiditätsplanung zuständiges Organ der I***** AG und der G*****, insbesondere durch Durchführung der von ihm geplanten Verrechnungsräder (US 479 f, 1089 f), Steuerung der anlegerschädigenden Zahlungsflüsse über die als Finanzdrehscheibe verwendete S***** OHG (US 203) in die zur Sammlung von Verlusten eingesetzte H***** (US 490 f iVm US 195 f), weiters durch Mitwirkung an der Entziehung von Zinsen (US 491 f), den Scheinbeteiligungen (US 492) und den Vorausdotierungen (US 492 f) sowie schließlich, indem er den Immobilienkaufvertrag, den Generalmietvertrag (US 484 f) und die Anlegerschutzerklärung (US 493) unterzeichnete;Herbert Johannes N***** von Ende 1985 bis Mitte 1988 als Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat von Konzernfirmen und insoweit als für das Rechnungswesen, die Mittelveranlagung und die Finanz- und Liquiditätsplanung zuständiges Organ der I***** AG und der G*****, insbesondere durch Durchführung der von ihm geplanten Verrechnungsräder (US 479 f, 1089 f), Steuerung der anlegerschädigenden Zahlungsflüsse über die als Finanzdrehscheibe verwendete S***** OHG (US 203) in die zur Sammlung von Verlusten eingesetzte H***** (US 490 f in Verbindung mit US 195 f), weiters durch Mitwirkung an der Entziehung von Zinsen (US 491 f), den Scheinbeteiligungen (US 492) und den Vorausdotierungen (US 492 f) sowie schließlich, indem er den Immobilienkaufvertrag, den Generalmietvertrag (US 484 f) und die Anlegerschutzerklärung (US 493) unterzeichnete;
zu verantwortender Schaden rund 79,940.117 EUR (= 1.100,000.000,-- S),
wobei Georg Hans G*****, Dr. Hans Jürgen Go***** und Herbert Johannes N***** durch die angeführten Handlungen und Unterlassungen zur Ausführung der Tat durch den Treuhänder beitrugen, sowie Dr. Hans Jürgen Go***** und Herbert N***** darüber hinaus dadurch, dass sie als zeitweilige Geschäftsführer von Direktanlegergesellschaften (Serien 20 und 30) teils als unmittelbare Täter handelten.
Sämtliche Angeklagten bekämpfen das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, darüberhinaus Dr. Bernd Franz Sch***** aus Z 1, 3, 5a, DDr. Dietrich Josef R***** Z 1, 3, 5a, 9 lit b, 10 und 11, Dvw Helmut Jakob S***** Z 1, 3, 5a, 9 lit b und 11, Georg Hans G***** Z 3, 5a und 11, Dr. Hans Jürgen Go***** Z 1, 5a und 10 sowie Herbert Johannes N***** aus Z 1, 1a, 2 und 3 leg cit.Sämtliche Angeklagten bekämpfen das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4,, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, darüberhinaus Dr. Bernd Franz Sch***** aus Ziffer eins,, 3, 5a, DDr. Dietrich Josef R***** Ziffer eins,, 3, 5a, 9 Litera b,, 10 und 11, Dvw Helmut Jakob S***** Ziffer eins,, 3, 5a, 9 Litera b und 11, Georg Hans G***** Ziffer 3,, 5a und 11, Dr. Hans Jürgen Go***** Ziffer eins,, 5a und 10 sowie Herbert Johannes N***** aus Ziffer eins,, 1a, 2 und 3 leg cit.
Jenem Rechtsmittelvorbringen, mit dem DDr. R*****, gestützt auf ein Gutachten von Univ. Prof. DDr. Heinz M*****, die vom EGMR für diesen Angeklagten festgestellte unangemessen lange Verfahrensdauer als Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO geltend macht und deshalb einen Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO reklamiert, schlossen sich die übrigen Angeklagten im Gerichtstag an. Mit den von ihnen insoweit formell allein gestellten Anträgen auf Freispruch wurde der Sache nach somit der bezeichnete materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, weshalb eine gesonderte Antragserledigung schon im Spruch dieser Rechtsmittelentscheidung vorweg nicht in Betracht kam.Jenem Rechtsmittelvorbringen, mit dem DDr. R*****, gestützt auf ein Gutachten von Univ. Prof. DDr. Heinz M*****, die vom EGMR für diesen Angeklagten festgestellte unangemessen lange Verfahrensdauer als Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht und deshalb einen Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO reklamiert, schlossen sich die übrigen Angeklagten im Gerichtstag an. Mit den von ihnen insoweit formell allein gestellten Anträgen auf Freispruch wurde der Sache nach somit der bezeichnete materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, weshalb eine gesonderte Antragserledigung schon im Spruch dieser Rechtsmittelentscheidung vorweg nicht in Betracht kam.
Der Angeklagte DDr. R***** beantragte zudem die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO. Diesem Antrag schlossen sich Dr. Sch***** und Herbert N***** im Gerichtstag an.Der Angeklagte DDr. R***** beantragte zudem die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO. Diesem Antrag schlossen sich Dr. Sch***** und Herbert N***** im Gerichtstag an.
Ein zielführendes Eingehen auf die von mehreren Angeklagten gemeinsam geltend gemachten Beschwerdeeinwände und sodann auf das verbleibende Vorbringen der einzelnen Beschwerdeführer erfordert zunächst in sachverhaltsmäßiger und darauf aufbauend in rechtlicher Hinsicht nachangeführte Klarstellungen:
Nach den wesentlichen Urteilsannahmen war die Gemeinnützige W***** Ende 1983 in finanziellen Schwierigkeiten und die Unternehmensgruppe - Wohnungseigentum Bautreuhand GmbH (UG), eine Art Holdinggesellschaft des nicht gemeinnützigen Firmenbereiches und Garant der Alt-Serien, konkursreif. Bei Letzteren handelte es sich um vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften, welche den Zeichnern sogenannter Hausanteilscheine mittelbare, dh über einen Treuhänder gehaltene Kommanditbeteiligungen am Immobilienvermögen dieser Gesellschaften anboten. Die bei seriöser wirtschaftlicher Gebarung allein gebotene Maßnahme, eine weitere Bedienung der Alt-Serien für die den Anlegern gegebenen Rendite- und Rückkaufsgarantien auf Grund der laufend zu geringen Ertragskraft ihrer Immobilien und der Überschuldung des Garanten Ende 1983 zu stoppen, hätte unausweichlich zum Zusammenbruch des gesamten UG-Bereiches geführt. Ein Insolvenzverfahren wäre jedoch regional - vor allem für mehrere mit beträchtlichen Kreditobligos belastete Banken - mit nicht absehbaren negativen Konsequenzen verbunden gewesen und war deshalb auch politisch hochgradig inopportun. Überdies hätte es den Ruf des in führender politischer Funktion tätig gewesenen Hans Z***** als einer der damaligen Eigentümer des W*****-Konzerns zerstört. Angesichts der ihn und Siegfried S***** als Komplementäre der Seriengesellschaften treffenden persönlichen Haftung bedeutete die Aussicht eines Konkurses außerdem eine finanzielle Bedrohung, woran auch der Umstand nichts änderte, dass die Komplementäre zuvor vorsorglich ihre Haftung im Innenverhältnis - bei einer Insolvenz unwirksam - auf die UG überwälzt hatten (US 157, 158 iVm Gutachten 1, S 449).Nach den wesentlichen Urteilsannahmen war die Gemeinnützige W***** Ende 1983 in finanziellen Schwierigkeiten und die Unternehmensgruppe - Wohnungseigentum Bautreuhand GmbH (UG), eine Art Holdinggesellschaft des nicht gemeinnützigen Firmenbereiches und Garant der Alt-Serien, konkursreif. Bei Letzteren handelte es sich um vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften, welche den Zeichnern sogenannter Hausanteilscheine mittelbare, dh über einen Treuhänder gehaltene Kommanditbeteiligungen am Immobilienvermögen dieser Gesellschaften anboten. Die bei seriöser wirtschaftlicher Gebarung allein gebotene Maßnahme, eine weitere Bedienung der Alt-Serien für die den Anlegern gegebenen Rendite- und Rückkaufsgarantien auf Grund der laufend zu geringen Ertragskraft ihrer Immobilien und der Überschuldung des Garanten Ende 1983 zu stoppen, hätte unausweichlich zum Zusammenbruch des gesamten UG-Bereiches geführt. Ein Insolvenzverfahren wäre jedoch regional - vor allem für mehrere mit beträchtlichen Kreditobligos belastete Banken - mit nicht absehbaren negativen Konsequenzen verbunden gewesen und war deshalb auch politisch hochgradig inopportun. Überdies hätte es den Ruf des in führender politischer Funktion tätig gewesenen Hans Z***** als einer der damaligen Eigentümer des W*****-Konzerns zerstört. Angesichts der ihn und Siegfried S***** als Komplementäre der Seriengesellschaften treffenden persönlichen Haftung bedeutete die Aussicht eines Konkurses außerdem eine finanzielle Bedrohung, woran auch der Umstand nichts änderte, dass die Komplementäre zuvor vorsorglich ihre Haftung im Innenverhältnis - bei einer Insolvenz unwirksam - auf die UG überwälzt hatten (US 157, 158 in Verbindung mit Gutachten 1, S 449).
Um diesem Szenario zu entgehen, wurde Ende 1983 auf der Eigentümerebene unter Einbindung von Dr. Sch***** und dem gesondert verfolgten Dr. G***** der Entschluss gefasst, den Konzern weiterzuführen. Unter den gegebenen Bedingungen war dies nur durch die vertragswidrige Heranziehung von neu aufzunehmendem Anlegerkapital zur Verlustabdeckung des Konzerns möglich. Zu diesem Zweck erarbeiteten Dr. Sch***** und Dr. G***** mit dem sogenannten offenen Immobilienfonds im I*****-Bereich ein Konzept scheinbarer Sanierung. Es bedeutete im Ergebnis nichts anderes als die Fortführung des im UG-Bereich zahlungsunfähigen Konzerns mit laufend vertragswidrig zu verwendenden und nach Art eines Schneeballsystems in immer größer werdendem Ausmaß notwendigen Mitteln von Neuanlegern.
Erreicht sollte dies durch die Einbringung des schon bis dahin renditemäßig nicht entsprechenden Immobilienvermögens der B*****-Serien in einen offenen Fonds unter Vortäuschung von nicht den Tatsachen entsprechenden Werten und Mieterträgen (Immobilienkaufvertrag und Generalmietvertrag) werden, um sich solcherart nach Aufbringung des Stammkapitals der I***** AG überwiegend durch Verrechnungsräder, mit der Einführung der I*****-Aktie und durch die Auflage der I*****-Serien (14, 16), in der Folge auch von steuerlich nicht anerkennbaren Verlustserien, Zugang zu einem nicht limitierten Volumen an Anlegerkapital zu verschaffen.
Diese Mittel sollten a priori zweckwidrig und anlegerschädigend zur Abdeckung von vor allem im Touristikbereich bedeutenden Verlusten der UG und - bei der notorischen Sensibilität des Anlagemarktes für die Planverwirklichung unerlässlich - für die Abschichtungsansprüche der Alt-Anleger Verwendung finden. Dabei war einkalkuliert, dass zwangsläufig die Mittel für die Vornahme werthaltiger und zu lukrativen Renditen führender Investitionen, welche den Anlegern versprochen waren und die - auch bei den Verlustserien - den einzigen Grund ihrer Investitionsentscheidung bildeten, fehlen mussten (US 87 bis 95, 142 f, 168 f, 233 f, 377 f, 733 f).
Exakt diesen Vorgaben entsprach auch die schrittweise Verwirklichung des vorerwähnten von Anfang an verbrecherischen Planes, welcher unabdingbar einen laufend begangenen Befugnismissbrauch durch die Organe der Treuhand-Unternehmen erforderte.
Das Untreuekonzept wurde auf drei Ebenen umgesetzt:
I) Durch Schaffung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen, das warenrömisch eins) Durch Schaffung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen, das waren
1. der der zentralen Entscheidungskompetenz und Finanzdisposition dienende Holdingvertrag von Mitte 1984, mit dem Dr. Sch***** und Dr. G***** zusammen mit Hans Z***** und Siegfried S***** als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Konzernholding gründeten und der die beiden Erstgenannten als Gegenleistung für den so verhinderten Konkurs in die Stellung von Holdingpartnern ohne die Erbringung von Eigenmitteln aufrücken ließ (US 121 f);
2. die Erreichung des Bankenmoratoriums unter Präsentation des sogenannten I*****-Konzeptes zum Zwecke der Überbrückung der Zeit bis zum Einsetzen des vollen Zustroms neuen Anlegerkapitals, vor allem durch die Verlustserien (US 218 f, 666 f, 720, 728 f);
3. der Austausch der Komplementäre Hans Z***** und Siegfried S***** in den B*****-Serien gegen die vermögenslose S*****OHG (US 199 f, 228 f, 677 f);
4. die vollständige Eingliederung sämtlicher Treuhandfirmen in Form von Treuhandschaften in den Konzern zur Ausschaltung eines effektiven Treuhänders (US 109 f, 118 f, 508 f);
5. der Abschluss des Immobilienkaufvertrages, mit welchem der Immobilienbestand der B*****-Serien in einen offenen Fonds zur scheinbaren Darstellung eines für ein nicht limitiertes Anlegerkapitalvolumen werthaltigen, in Wahrheit aber von Anfang an ungenügenden und sich in der Folge stetig vermindernden Haftungsstockes eingebracht wurde, sowie des der Darstellung tatsächlich nicht vorhandener Liegenschaftserträge dienenden Generalmietvertrages (US 168 f, 189 f, 600 f);
6. die Einsetzung von Strohmännern als Geschäftsführer der Seriengesellschaften und sonstiger wichtiger Unternehmen des Anlagesektors (US 204, 490, 491) sowie
7. die Entscheidung über die Auflage von Verlustserien ohne auf einen Gesamtgewinn gerichtete Geschäftstätigkeit (US 313 f, 405 f, 692 f);
II. durch wissentlich missbräuchliche Weiterleitung der auf den Konten der Treuhandgesellschaften einlangenden Anlegergelder an die Seriengesellschaften bei nachfolgender konsequenter Unterlassung der nach den Treuhandverträgen verpflichtend vorgeschriebenen Kontroll-, Sicherungs- und Verständigungsmaßnahmen durch die Befugnisträger;römisch II. durch wissentlich missbräuchliche Weiterleitung der auf den Konten der Treuhandgesellschaften einlangenden Anlegergelder an die Seriengesellschaften bei nachfolgender konsequenter Unterlassung der nach den Treuhandverträgen verpflichtend vorgeschriebenen Kontroll-, Sicherungs- und Verständigungsmaßnahmen durch die Befugnisträger;
III. durch zentral von der Holdingebene aus gesteuerte Disposition über das Anlegerkapital, welches einerseits in den UG-Bereich zur Abdeckung dortiger Verluste und der Ansprüche der Altanleger und andererseits in den Privatbereich der Holdingpartner transferiert wurde (US 475 f).römisch III. durch zentral von der Holdingebene aus gesteuerte Disposition über das Anlegerkapital, welches einerseits in den UG-Bereich zur Abdeckung dortiger Verluste und der Ansprüche der Altanleger und andererseits in den Privatbereich der Holdingpartner transferiert wurde (US 475 f).
An der Verwirklichung dieses anlegerschädigenden Programms wirkten die Angeklagten zu unterschiedlichen Zeiten jeweils in voller Kenntnis der wahren Sachlage durch mannigfaltige, im Urteil jeweils genau bezeichnete Handlungen und Unterlassungen (siehe deren oben wiedergegebene Zusammenfassung), teils als unmittelbare Täter, teils als sonstige Beteiligte (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) mit.An der Verwirklichung dieses anlegerschädigenden Programms wirkten die Angeklagten zu unterschiedlichen Zeiten jeweils in voller Kenntnis der wahren Sachlage durch mannigfaltige, im Urteil jeweils genau bezeichnete Handlungen und Unterlassungen (siehe deren oben wiedergegebene Zusammenfassung), teils als unmittelbare Täter, teils als sonstige Beteiligte (Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB) mit.
Rechtliche Beurteilung
Als unmittelbare Tathandlungen im Sinne des § 153 StGB sind dabei alle jene Maßnahmen zu werten, mit denen die Organe der Treuhand- und Direktanlegergesellschaften gemeinsam mit Dr. G***** (siehe unten) über das treuhändig übergebene Vermögen missbräuchlich verfügten, indem sie das Anlegerkapital laufend - seitens der Treuhandgesellschaften im Umweg über die Seriengesellschaften, an welche sie die Gelder im Wissen um die nachfolgende schädigende Verwendung weiterleiteten - der UG und deren Tochterfirmen überließen, wo seitens der Beitragstäter, aber auch durch Dr. G***** und von diesem eingesetzte Strohmänner darüber in schädigender Weise verfügt wurde. Einer genauen Auflistung jeder einzelnen dieser Vermögensverfügungen bedurfte es nicht; genug daran, dass sie jeweils der Treuhandbindung einer werthältigen Investition widersprachen, die Anleger dadurch der Gefahr des Totalverlustes aussetzten und solcherart schädigend wirkten (siehe unten die detaillierten Ausführungen zur Schadensberechnung).Als unmittelbare Tathandlungen im Sinne des Paragraph 153, StGB sind dabei alle jene Maßnahmen zu werten, mit denen die Organe der Treuhand- und Direktanlegergesellschaften gemeinsam mit Dr. G***** (siehe unten) über das treuhändig übergebene Vermögen missbräuchlich verfügten, indem sie das Anlegerkapital laufend - seitens der Treuhandgesellschaften im Umweg über die Seriengesellschaften, an welche sie die Gelder im Wissen um die nachfolgende schädigende Verwendung weiterleiteten - der UG und deren Tochterfirmen überließen, wo seitens der Beitragstäter, aber auch durch Dr. G***** und von diesem eingesetzte Strohmänner darüber in schädigender Weise verfügt wurde. Einer genauen Auflistung jeder einzelnen dieser Vermögensverfügungen bedurfte es nicht; genug daran, dass sie jeweils der Treuhandbindung einer werthältigen Investition widersprachen, die Anleger dadurch der Gefahr des Totalverlustes aussetzten und solcherart schädigend wirkten (siehe unten die detaillierten Ausführungen zur Schadensberechnung).
Die Tatsache, dass der Schaden bereits mit diesen Überweisungen eintrat, nimmt den im Urteil darüber hinaus dargestellten Handlungen, etwa dem Abschluss des die Serien benachteiligenden Immobilienkaufvertrages oder den sogenannten Verrechnungsrädern mit rechtsgrundlosen Zahlungen, jedoch keineswegs die strafrechtliche Relevanz, weil dadurch entscheidend zum Fortbestehen des Konzerns unter Vorspiegelung der für den kontinuierlichen Zustrom neuer Anlegergelder unerlässlichen Liquidität beigetragen wurde (US 1087 bis 1090).
Sämtliche dieser von den einzelnen Angeklagten tatplangemäß vorgenommenen und detailliert festgestellten Maßnahmen waren daher für die jeweils zeitlich nachfolgenden Vermögensbeeinträchtigungen mitursächlich. Damit lagen insoweit kausale Tatbeiträge vor.
Der vom Erstgericht gewählten Konstruktion eines fortgesetzten Deliktes - mag dessen grundsätzliche Bedeutung nach dem derzeitigen dogmatischen Diskussionsstand auch nicht als generell entbehrlich anzusehen sein - bedarf es bei dieser Sachverhaltskonstellation zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten für den ihnen während der Zeit ihrer Mitwirkung jeweils angelasteten Untreueschaden nicht. Es liegt vielmehr eine durch eine einheitliche Tatsituation und gleiche Motivlage gekennzeichnete Aufeinanderfolge von Untreuehandlungen im Sinne einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung vor (Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 104). Dass allfällige Rückzahlungen während des Deliktszeitraumes (US 1093) ungeachtet dessen jedenfalls (auch - siehe unten) unter dem Aspekt tätiger Reue (§ 167 StGB) irrelevant sind, ist zwangsläufige Folge ihrer unredlichen Herkunft (Leukauf/Steininger Komm3 § 167 RN 34).Der vom Erstgericht gewählten Konstruktion eines fortgesetzten Deliktes - mag dessen grundsätzliche Bedeutung nach dem derzeitigen dogmatischen Diskussionsstand auch nicht als generell entbehrlich anzusehen sein - bedarf es bei dieser Sachverhaltskonstellation zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten für den ihnen während der Zeit ihrer Mitwirkung jeweils angelasteten Untreueschaden nicht. Es liegt vielmehr eine durch eine einheitliche Tatsituation und gleiche Motivlage gekennzeichnete Aufeinanderfolge von Untreuehandlungen im Sinne einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung vor (Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 bis 31 Rz 104). Dass allfällige Rückzahlungen während des Deliktszeitraumes (US 1093) ungeachtet dessen jedenfalls (auch - siehe unten) unter dem Aspekt tätiger Reue (Paragraph 167, StGB) irrelevant sind, ist zwangsläufige Folge ihrer unredlichen Herkunft (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 167, RN 34).
Als unmittelbare Täterschaft durch wissentlichen Missbrauch der rechtsgeschäftlich eingeräumten Verfügungsmacht über fremdes Vermögen bewertete das Erstgericht - von den Direktanlagegesellschaften abgesehen - lediglich das Verhalten von DDr. R***** und Dvw S***** als jeweiligem Vorstand der C***** AG.
Diese Beurteilung wird dem Urteilsinhalt allerdings nicht gerecht.
Nach dem festgestellten Inhalt des Holdingvertrages (US 121 f) oblag der Holdingversammlung die Entscheidungskompetenz in den im Punkt 3 genannten wirtschaftlichen Grundsatzfragen des Konzerns, zu denen beispielsweise auch die Auflage von Verlustserien, bedeutende finanzielle Dispositionen und die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern der Holdingfirmen (von Privatfirmen abgesehen praktisch der gesamte Konzernbereich) zählten. Darüber hinaus nahm die Holdingversammlung bei Bedarf neben der strategischen auch die operative, das Tagesgeschäft betreffende Leitung des Konzerns aktiv wahr, wobei vor allem die Erörterung der Liquiditätssituation regelmäßiger Tagesordnungspunkt war (US 501). Der Holdingvertrag gab den Holdingpartnern zudem das Recht, in ihrem vertraglich festgelegten Kompetenzbereich auf die Geschäftsführung der Konzerngesellschaften, insbesondere durch die Erteilung von Weisungen (US 126 iVm Gutachten 1, S 307), bestimmenden Einfluss auszuüben oder sie überhaupt ganz an sich zu ziehen (US 507, 756).Nach dem festgestellten Inhalt des Holdingvertrages (US 121 f) oblag der Holdingversammlung die Entscheidungskompetenz in den im Punkt 3 genannten wirtschaftlichen Grundsatzfragen des Konzerns, zu denen beispielsweise auch die Auflage von Verlustserien, bedeutende finanzielle Dispositionen und die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern der Holdingfirmen (von Privatfirmen abgesehen praktisch der gesamte Konzernbereich) zählten. Darüber hinaus nahm die Holdingversammlung bei Bedarf neben der strategischen auch die operative, das Tagesgeschäft betreffende Leitung des Konzerns aktiv wahr, wobei vor allem die Erörterung der Liquiditätssituation regelmäßiger Tagesordnungspunkt war (US 501). Der Holdingvertrag gab den Holdingpartnern zudem das Recht, in ihrem vertraglich festgelegten Kompetenzbereich auf die Geschäftsführung der Konzerngesellschaften, insbesondere durch die Erteilung von Weisungen (US 126 in Verbindung mit Gutachten 1, S 307), bestimmenden Einfluss auszuüben oder sie überhaupt ganz an sich zu ziehen (US 507, 756).
Dies ist im Anlagebereich durchgehend auch geschehen, indem zu Geschäftsführern der an den anlegerschädigenden Aktionen beteiligten Konzernfirmen, nämlich sämtlicher Seriengesellschaften, der H***** und der S***** OHG, über welche die Anlegerkapitalien im Konzern beliebig verteilt wurden, - von einer zeitweiligen Organfunktion in den Serien 20 und 30 durch die Angeklagten Dr. Go***** und N***** abgesehen (US 491, 492) - Strohmänner bestellt wurden (US 204, 490, 491, 645, 776). Diesen entzog Dr. G***** als für den Anlagebereich zuständiger Holdingpartner generell die Entscheidungskompetenz über Finanzdispositionen. Er nahm diese vielmehr im bewussten Zusammenwirken mit dem Angeklagten N***** als Leiter des Konzernrechnungswesens durch Schaffung von Zeichnungsberechtigungen auf den hier in Rede stehenden Konten unter Zwischenschaltung der G***** als zentrale Konzerndienstleistungs- und Verrechnungsstelle selbst vor. Auf diese Weise disponierte er insbesondere über die bei den Verlustserien einfließenden Mittel, auf welche der größte Teil des Anlegerschadens entfällt (US 488, 476 f, 492, 624 f, 1022).
Die dazu unabdingbar vorausgesetzte Ausschaltung eines die Interessen der Anleger wahrenden Treuhänders verschaffte sich die Konzernholding durch Eingliederung der C***** AG mittels Treuhandschaften in den Konzern.
Zwischen 1. Jänner 1984 und 16. Oktober 1985 hielt der tatplangemäß mitwirkende (US 375 f, 501, 510 f, 862 f, 1080) Angeklagte DDr. R***** 80 % des Aktienkapitals (davon 49 % treuhändig und damit nach außen nicht erkennbar für die UG). Ab 17. Oktober 1985 übernahmen Georg G***** und Dr. L***** für die Konzernfirmen I***** bzw I*****-Bautreuhand in Form von Aktien und stillen Beteiligungen 100 % der Anteile (US 108 f, 114 f, 511 f, 739). Damit kam der Holding auch nach dem Ausscheiden des DDr. R***** als Vorstand eine die C*****AG wirtschaftlich und rechtlich beherrschende Stellung zu (US 55 f, 107, 115, 222 f, 501, 771), welche ihr, vertreten durch den für den Anlagebereich zuständigen Holdingpartner Dr. G*****, eine direkte Ausübung der von Seiten der Anleger der juristischen Person eingeräumten Verfügungsmacht ermöglichte (wirtschaftliche Beherrschungstatsache iS von Schick, LJZ 1993, 17).
Auch die neben der C***** AG bestehenden Treuhandunternehmen, nämlich die Sparkasse ***** Gesellschaften und die C***** GesmbH wurden durch eine sukzessive Beteiligung der I***** AG und der C***** AG sowie - hinsichtlich der C***** GesmbH - ab 7. Dezember 1987 durch für den Konzern von Georg G*****, Mag. P***** und Dkfm. H***** übernommene Treuhandschaften zunächst mehrheitlich und schließlich zu 100 % vom Konzern beherrscht (US 120 f, 222 f, 501, 771).
Nicht anders ist die Geschäftsführung der Verlustseriengesellschaften 20 und 30 (US 79 f) mit Direktanlagemöglichkeiten zu beurteilen. Selbst wenn hier nämlich, nach den Urteilsannahmen unklar, nicht durchgehend im Sinne des Tatplanes vorsätzlich handelnde Organe tätig gewesen sein sollten, lag die Geschäftsführung jedenfalls über die Eigentümerverhältnisse bei den Komplementären, der U***** und der I***** AG, sowie bei der Kommanditistin C***** AG in den Händen von Dr. G***** als zuständigem Vertreter der Holding (US 469). Überdies bekleidete Dr. G***** bei der Serie 20 zeitweise selbst Organfunktionen (US 491).
Eine Gesamtschau dieser faktischen und rechtlichen Gegebenheiten führt zum Ergebnis, dass fallbezogen die rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht über das Anlegerkapital im Umweg über vorgelagerte konzernabhängige Kapitalgesellschaften in Wahrheit Dr. G***** als zuständiger Repräsentant der Konzernspitze innehatte.
Der Umstand, dass die C***** AG als von der Holding beherrschte Gesellschaft rechtlich in der Lage gewesen wäre, eigenständige Entscheidungen zu treffen, ist dabei insofern unbeachtlich, als die festgestellte Entscheidungshierarchie innerhalb der über eine Holding gelenkten Firmengruppe die faktische wie auch - über Eigentumsverhältnisse im Wege der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats gegenüber einem theoretisch widerstrebenden Vorstand - die rechtliche Durchsetzbarkeit der konkret von Dr. G***** vorgegebenen Entscheidungen über den Einsatz der neu hereinkommenden Anlegergelder im Vorstand der C***** AG sicherstellte. Bezeichnend dafür sind jene Urteilsfeststellungen, wonach die Vorstandstätigkeit in der C***** AG zumindest ab Übernahme dieser Funktion durch Dvw S***** bloß deklarative Bedeutung hatte (US 386 f; vgl insbesondere US 887 f) und damit eine allfällige konträre Beschlussfassung lediglich als rein theoretische Variante offenstand (US 130, 901, 904: Weisungsgebundenheit des Treunehmers C*****AG).Der Umstand, dass die C***** AG als von der Holding beherrschte Gesellschaft rechtlich in der Lage gewesen wäre, eigenständige Entscheidungen zu treffen, ist dabei insofern unbeachtlich, als die festgestellte Entscheidungshierarchie innerhalb der über eine Holding gelenkten Firmengruppe die faktische wie auch - über Eigentumsverhältnisse im Wege der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats gegenüber einem theoretisch widerstrebenden Vorstand - die rechtliche Durchsetzbarkeit der konkret von Dr. G***** vorgegebenen Entscheidungen über den Einsatz der neu hereinkommenden Anlegergelder im Vorstand der C***** AG sicherstellte. Bezeichnend dafür sind jene Urteilsfeststellungen, wonach die Vorstandstätigkeit in der C***** AG zumindest ab Übernahme dieser Funktion durch Dvw S***** bloß deklarative Bedeutung hatte (US 386 f; vergleiche insbesondere US 887 f) und damit eine allfällige konträre Beschlussfassung lediglich als rein theoretische Variante offenstand (US 130, 901, 904: Weisungsgebundenheit des Treunehmers C*****AG).
Der Holdingvertrag- er wurde nach dem im materiellrechtlichen Anfechtungsbereich bindenden Urteilssachverhalt entgegen dem von DDr. R***** in seiner Äußerung vertretenen Standpunkt Mitte 1984 geschlossen - verschaffte Dr. G***** somit die von § 153 StGB geforderte Rechtsposition als allein- bzw mitentscheidungsbefugter Machthaber (in diesem Sinne auch 12 Os 184/95; vgl überdies Schick, LJZ 1993, 17 f), welche er plangemäß laufend zum Nutzen des Konzerns und zum Schaden der Anleger missbrauchte. Dass die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht unmittelbar durch den Machtgeber eingeräumt sein muss, ist nicht erforderlich (Leukauf/Steininger Komm3 § 153 RN 13). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie über eine Treuhänderfunktion einer juristischen Person eingeräumt wird, deren Organe die ihnen obliegende Geschäftsführung im Umfang der Treuhandtätigkeit einer anderen Person übertragen.Der Holdingvertrag- er wurde nach dem im materiellrechtlichen Anfechtungsbereich bindenden Urteilssachverhalt entgegen dem von DDr. R***** in seiner Äußerung vertretenen Standpunkt Mitte 1984 geschlossen - verschaffte Dr. G***** somit die von Paragraph 153, StGB geforderte Rechtsposition als allein- bzw mitentscheidungsbefugter Machthaber (in diesem Sinne auch 12 Os 184/95; vergleiche überdies Schick, LJZ 1993, 17 f), welche er plangemäß laufend zum Nutzen des Konzerns und zum Schaden der Anleger missbrauchte. Dass die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht unmittelbar durch den Machtgeber eingeräumt sein muss, ist nicht erforderlich (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 153, RN 13). Dies gilt insbesondere dann, wenn sie über eine Treuhänderfunktion einer juristischen Person eingeräumt wird, deren Organe die ihnen obliegende Geschäftsführung im Umfang der Treuhandtätigkeit einer anderen Person übertragen.
Bereits 1978 hatte die C*****AG in einer mit der UG getroffenen Vereinbarung die gesamte Investitionspolitik für die Hausanteilscheingesellschaften in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des letztgenannten Unternehmens und zudem die Investitionsplanung und Bewirtschaftung der Investitionen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft und damit Kraft deren Konzernzugehörigkeit wieder der UG bzw den diese beherrschenden späteren Holdingpartnern überantwortet (US 112 f iVm US 389 f; vgl auch US 116 f). Auf diese Weise gab der Vorstand der T***** AG die ihm erteilte Verfügungsmacht über die Anlegergelder zunächst an die UG und folglich ab Sommer 1984 (dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Holdingvertrages) an die Organe der insoweit von Dr. G***** vertretenen Holding weiter. Diese Vorgangsweise wurde nach dem Urteilssachverhalt während des gesamten Deliktszeitraumes in Bezug auf alle vom Schuldspruch betroffenen Serien praktiziert, womit ungeachtet dessen, dass die betreffende Vereinbarung nicht für alle Altserien geschlossen und in der hier relevanten Zeit nicht ausdrücklich auf die neu aufgelegten Serien übertragen wurde, von einer exakt ihrem Inhalt entsprechenden konkludenten Unterbevollmächtigung im Deliktszeitraum auszugehen ist.Bereits 1978 hatte die C*****AG in einer mit der UG getroffenen Vereinbarung die gesamte Investitionspolitik für die Hausanteilscheingesellschaften in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des letztgenannten Unternehmens und zudem die Investitionsplanung und Bewirtschaftung der Investitionen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft und damit Kraft deren Konzernzugehörigkeit wieder der UG bzw den diese beherrschenden späteren Holdingpartnern überantwortet (US 112 f in Verbindung mit US 389 f; vergleiche auch US 116 f). Auf diese Weise gab der Vorstand der T***** AG die ihm erteilte Verfügungsmacht über die Anlegergelder zunächst an die UG und folglich ab Sommer 1984 (dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Holdingvertrages) an die Organe der insoweit von Dr. G***** vertretenen Holding weiter. Diese Vorgangsweise wurde nach dem Urteilssachverhalt während des gesamten Deliktszeitraumes in Bezug auf alle vom Schuldspruch betroffenen Serien praktiziert, womit ungeachtet dessen, dass die betreffende Vereinbarung nicht für alle Altserien geschlossen und in der hier relevanten Zeit nicht ausdrücklich auf die neu aufgelegten Serien übertragen wurde, von einer exakt ihrem Inhalt entsprechenden konkludenten Unterbevollmächtigung im Deliktszeitraum auszugehen ist.
Dr. G***** war demnach durchgehend auch dann dolos handelnder unmittelbarer Allein- oder seine Komplizen bestimmender Mittäter, wenn ihm in der C*****AG keine Organschaft nach dem Aktiengesetz zukam.
Angesichts dieser Rolle geht der in der Äußerung zum Croquis erhobene Einwand von DDr. R*****, wonach die limitierte Akzessorietät der Beitragstäterschaft ein Beitragshandeln eines de-facto Geschäftsführers nur ermögliche, wenn das de-iure Organ zumindest vorsätzlich missbräuchlich handle, ins Leere.
Auf dieser rechtlichen Basis steht der Umstand, dass nach dem Urteilssachverhalt in den Treuhand- bzw möglicherweise auch den Direktanlegergesellschaften partiell vorsatzlos handelnde Organe tätig waren - in Ansehung der C***** AG war dies in der Zeit von November 1984 bis September 1985 der Fall (US 395, 869, 1081 f) - der strafrechtlichen Zuordnung der den Angeklagten auch in diesem Umfang angelasteten Tatbeteiligung (§ 12 zweiter und dritter Fall iVm § 14 Abs 1 zweiter Satz zweite Alternative StGB) nicht entgegen (Leukauf/Steininger aaO RN 46 und 47).Auf dieser rechtlichen Basis steht der Umstand, dass nach dem Urteilssachverhalt in den Treuhand- bzw möglicherweise auch den Direktanlegergesellschaften partiell vorsatzlos handelnde Organe tätig waren - in Ansehung der C***** AG war dies in der Zeit von November 1984 bis September 1985 der Fall (US 395, 869, 1081 f) - der strafrechtlichen Zuordnung der den Angeklagten auch in diesem Umfang angelasteten Tatbeteiligung (Paragraph 12, zweiter und dritter Fall in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz zweite Alternative StGB) nicht entgegen (Leukauf/Steininger aaO RN 46 und 47).
Das dazu für die Beitragstäter subjektiv erforderliche Wissen um einen objektiv gegebenen und wenigstens vorsätzlich vorgenommenen Befugnismissbrauch seitens Dr. G***** selbst und der von ihm namens des Konzerns dirigierten Organe der Treuhandgesellschaften (Leukauf/Steininger aaO RN 48) hat das Erstgericht für alle insoweit belasteten Angeklagten - im Übrigen mängelfrei begründet (siehe die einzelnen Beschwerdevorbringen) - festgestellt.
Der Auffassung der Generalprokuratur, wonach der Urteilssachverhalt darüber hinaus eine sichere Deutung im Sinne einer unmittelbaren Täterschaft auch des Dr. Sch***** zuließe, vermag sich der Oberste Gerichtshof hingegen nicht anzuschließen. Wenn auch das Urteil diesem Angeklagten durchgehend einen umfassenden Wissensstand und das mit Dr. G***** gemeinsame Fassen des Verbrechensplanes anlastet, fehlen dennoch klare Konstatierungen für gemeinsam getroffene Anweisungen zu schädigenden Vermögensverfügungen - auch solche dem Grunde nach - als hier relevante unmittelbare Tathandlungen; umso mehr gilt dies, als das Erstgericht von einem in erster Linie nur hinsichtlich des Wissensstandes, nicht aber des Tätigkeitsgebietes durchbrochenen Kompetenzplan zu Lasten des Dr. Sch***** ausgeht und die Feststellungen über den Inhalt der regelmäßigen Liquiditätsbesprechungen in den Holdingversammlungen eher vage gehalten sind.
Aus der solcherart in Grundzügen dargestellten Sachverhaltskonstellation ergeben sich folgende Kriterien für die (mit Ausnahme von Dr. Sch*****) von allen Angeklagten gerügte (Z 9 lit a, teilweise - nominell - auch Z 11) Schadensberechnung:Aus der solcherart in Grundzügen dargestellten Sachverhaltskonstellation ergeben sich folgende Kriterien für die (mit Ausnahme von Dr. Sch*****) von allen Angeklagten gerügte (Ziffer 9, Litera a,, teilweise - nominell - auch Ziffer 11,) Schadensberechnung:
Auf Grund der zu geringen Ertragskraft der Immobilien der Altserien (Serien 1, 2, 3, 5, 7, 9 und 12), der Überschuldung des Konzerns und der Insolvenz des Garantiegebers UG bedingte die Entscheidung der Weiterführung des Anlagesektors in Ermangelung wirklicher Sanierungschancen durch die Verschaffung von (echtem) Eigenkapital von vornherein die laufende Heranziehung der neu einlangenden Anlagegelder zur Verlustabdeckung des Konzerns und - für die Planverwirklichung unerlässlich - zur vollen Erfüllung der aktuellen Abschichtungsansprüche von Zeichnern der Altserien. Demgemäß wurden nicht nur die in die Serien 6, 8/II, 14 und 16 einbezahlten Gelder in diesem Sinne verwendet, jene der beiden zuletzt genannten Gesellschaften vor allem zur Finanzierung des überhöhten Preises des Immobilienkaufvertrages, sondern auch die Mittel der Serien 17 (US 99 f), vor allem aber jene der Verlustserien 10, 20 und 30 (US 314, 320 f, 703).
Diese fortgesetzte Umleitung des Anlegerkapitals in insolvente Konzernfirmen hatte in Ermangelung einer dadurch bewirkten werthaltigen Geldanlage das Auftreten einer durch den Wert der vorhandenen Immobilien nicht mehr schließbaren, sondern (bis auf eine verrechnungsbedingte Sondersituation im Jahr 1985 - siehe die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des DDr. R*****) ständig größer werdenden Deckungslücke zur Folge (siehe insbesondere US 135 f, 143 f).
Bei Feststellung dieser für die Schadensberechnung entscheidenden wirtschaftlichen Daten, nämlich der Differenz zwischen der Anlegernettoinvestition als Saldo der Einzahlungen von und Auszahlungen an die Anleger und dem Konzernreinvermögen (US 132, 135) kam allen dagegen - vor allem seitens DDr. R*****- erhobenen Einwänden zuwider zur Erlangung eines aussagekräftigen Ergebnisses nur eine dynamische und durch eine konsolidierende Gesamtschau gewonnene Beurteilung in Frage:
Eine statische Einzelbewertung der von der Holding zentral gesteuerten Konzernfirmen und damit die reklamierte serienweise getrennte Schadenserfassung zu einem bestimmten Stichtag innerhalb des den jeweiligen Angeklagten angelasteten Deliktszeitraumes hätte nämlich in zweifacher Hinsicht ein falsches Bild ergeben:
Einerseits wären die im Zeitpunkt der jeweiligen Abschichtung fälligen, zur Steigerung des Anlegerkapitalvolumens über-pari vereinbarten und seitens des Konzerns garantierten Rücklöseansprüche mit der Konsequenz einer verzerrten Darstellung unberücksichtigt geblieben, weil diese während des inkriminierten Zeitraumes planbedingt nicht nur in vollem Umfang, wenn auch mit Geldern der neuen Investoren, erfüllt wurden, sondern die Anleger darauf auch einen Anspruch hatten. Die C***** AG als Treuhandgesellschaft war ja gerade deswegen mit der Ermächtigung zwischengeschaltet worden, die einlangenden Gelder in Wahrung der Anlegerinteressen zur werthaltigen Vermögensinvestition zu verwenden (US 105, 389 f, 1078 f), um die Geldanlage von einer sonstigen Firmenbeteiligung zu unterscheiden, bei welcher der Investor dem wirtschaftlichen Geschick der Firmenleitung vertraut und im Fall einer wirtschaftlichen Fehlentscheidung auch mit Verlusten bis hin zur Abschreibung des gesamten Nominales bzw je nach Beteiligungsart eventuell auch mit Nachschussverpflichtungen rechnen muss (vgl US 146 f, 389 f, 498 f).Einerseits wären die im Zeitpunkt der jeweiligen Abschichtung fälligen, zur Steigerung des Anlegerkapitalvolumens über-pari vereinbarten und seitens des Konzerns garantierten Rücklöseansprüche mit der Konsequenz einer verzerrten Darstellung unberücksichtigt geblieben, weil diese während des inkriminierten Zeitraumes planbedingt nicht nur in vollem Umfang, wenn auch mit Geldern der neuen Investoren, erfüllt wurden, sondern die Anleger darauf auch einen Anspruch hatten. Die C***** AG als Treuhandgesellschaft war ja gerade deswegen mit der Ermächtigung zwischengeschaltet worden, die einlangenden Gelder in Wahrung der Anlegerinteressen zur werthaltigen Vermögensinvestition zu verwenden (US 105, 389 f, 1078 f), um die Geldanlage von einer sonstigen Firmenbeteiligung zu unterscheiden, bei welcher der Investor dem wirtschaftlichen Geschick der Firmenleitung vertraut und im Fall einer wirtschaftlichen Fehlentscheidung auch mit Verlusten bis hin zur Abschreibung des gesamten Nominales bzw je nach Beteiligungsart eventuell auch mit Nachschussverpflichtungen rechnen muss vergleiche US 146 f, 389 f, 498 f).
Darüber hinaus erforderte eine realitätsbezogene Beurteilung der Vermögenslage des Konzerns wegen der wechselseitigen, in ihrer Werthaltigkeit nicht mehr überprüfbaren (US 845) Beteiligungen der Konzerngesellschaften und ihrer vielfältigen finanziellen, leistungsmäßigen sowie gesellschafts- und haftungsrechtlichen Verflechtungen unabdingbar eine konsolidierende Sicht (US 836 f iVm HV-Protokoll 5019 f). Nur so war es nämlich möglich, sowohl Vermögen als auch Erfolg analog einem einzelnen Unternehmen in ihrem Entstehen aus den Außenbeziehungen darzustellen sowie substanzlose Transaktionen und wechselseitige Zirkelbezüge durch interne Umsätze und Gewinnrealisierungen oder durch Vermögensverschiebungen zu eliminieren (US