Norm
StGB §290Rechtssatz
Die Abgrenzung der Position des Zeugen von jener des Beschuldigten ist sowohl für die Hauptverhandlung als auch (angesichts der Regelung des Aussagenotstandes durch § 290 StGB nunmehr) hinsichtlich des Vorverfahrens allein nach der prozessualen Stellung der vernommenen Person und demgemäß ausschließlich nach formellen Gesichtspunkten vorzunehmen (vgl insbesondere JBl 1981,276; RZ 1984/43; Pallin im WK § 288 RdZ 6). Hieraus folgt zum einen, daß in ein- und demselben Verfahren niemand zugleich Angeklagter und Zeuge sein kann (vgl 11 Os 201/83, 11 Os 11/87). Zum anderen ergibt sich aus diesem formellen Standpunkt in Verbindung mit §§ 153 und 170 Z 1 StPO, daß nicht nur Vernehmungen eines Tatbeteiligten (§ 12 StGB) in einem gegen seinen Komplizen gesondert geführten Strafverfahren, sondern überhaupt Vernehmungen von Personen außerhalb des gegen sie selbst anhängigen Verfahrens als Zeugenvernehmungen durchzuführen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096282Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0140OS00027_9000000_001