RS OGH 1990/4/3 14Os27/90 (14Os28/90), 14Os135/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1990
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Norm

StGB §290
StPO §150
StPO §153
StPO §170 Z1

Rechtssatz

Die Abgrenzung der Position des Zeugen von jener des Beschuldigten ist sowohl für die Hauptverhandlung als auch (angesichts der Regelung des Aussagenotstandes durch § 290 StGB nunmehr) hinsichtlich des Vorverfahrens allein nach der prozessualen Stellung der vernommenen Person und demgemäß ausschließlich nach formellen Gesichtspunkten vorzunehmen (vgl insbesondere JBl 1981,276; RZ 1984/43; Pallin im WK § 288 RdZ 6). Hieraus folgt zum einen, daß in ein- und demselben Verfahren niemand zugleich Angeklagter und Zeuge sein kann (vgl 11 Os 201/83, 11 Os 11/87). Zum anderen ergibt sich aus diesem formellen Standpunkt in Verbindung mit §§ 153 und 170 Z 1 StPO, daß nicht nur Vernehmungen eines Tatbeteiligten (§ 12 StGB) in einem gegen seinen Komplizen gesondert geführten Strafverfahren, sondern überhaupt Vernehmungen von Personen außerhalb des gegen sie selbst anhängigen Verfahrens als Zeugenvernehmungen durchzuführen sind.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 27/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 14 Os 27/90
    Veröff: EvBl 1990/139 S 637
  • 14 Os 135/92
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 14 Os 135/92
    Vgl auch; nur: Die Abgrenzung der Position des Zeugen von jener des Beschuldigten ist sowohl für die Hauptverhandlung als auch (angesichts der Regelung des Aussagenotstandes durch § 290 StGB nunmehr) hinsichtlich des Vorverfahrens allein nach der prozessualen Stellung der vernommenen Person und demgemäß ausschließlich nach formellen Gesichtspunkten vorzunehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096282

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0140OS00027_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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