Norm
AußStrG 2005 §63Rechtssatz
Stellt der Rechtsmittelwerber keinen Antrag nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG, sondern bringt er einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs ein, so hat das Erstgericht das Rechtsmittel (sofort) dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (4 Ob 73/98h). Voraussetzung ist allerdings, dass das Rechtsmittel Ausführungen darüber enthält, warum der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen den Ausspruch des Rekursgerichts für zulässig erachtet. Das Fehlen solcher Ausführungen ist, ebenso wie ein verfehlter, auf Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof gerichteter Rechtsmittelantrag, ein verbesserungsfähiger Mangel (§ 84 Abs 3, § 474 Abs 2 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109503Im RIS seit
30.04.1998Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021