Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Elisabeth G*****, Thomas G*****, und Kristina G*****, in Obsorge der Mutter, Susanne G*****, wegen Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung, infolge des Revisionsrekurses des Vaters, Ing. Horst G*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 3. März 1999, GZ 45 R 49/99k-41, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 23. November 1998, GZ 2 P 130/97f-38, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht am 3. 5. 1999 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Favoriten zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat mit Wirkung ab 1. 6. 1998 die bisherige monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die beiden Kinder Elisabeth und Thomas von 3.500 S auf je 4.700 S und die für die mj Kristina bestehende Unterhaltsverpflichtung von 3.000 S auf 3.900 S erhöht.
Das Rekursgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluß lediglich dahin ab, daß bereits geleistete Zahlungen des Vaters von 3.000 S (1.000 S je Kind) als den Leistungsbefehl mindernd berücksichtigt wurden.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Vater die Abänderung dahin, daß beim Leistungsbefehl über den laufenden Unterhalt weitere von ihm schon geleistete Zahlungen berücksichtigt werden.
Rechtliche Beurteilung
In Unterhaltssachen ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 58 Abs 1 JN zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben (1 Ob 114/98s; 6 Ob 207/98d). Danach übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes hier 260.000 S nicht.In Unterhaltssachen ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben (1 Ob 114/98s; 6 Ob 207/98d). Danach übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes hier 260.000 S nicht.
Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach § 14 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Der Schriftsatz des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Vater wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist iSd § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und ordentlicher Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und Abs 4 leg cit vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Der Schriftsatz des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Vater wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist iSd Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und ordentlicher Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Absatz 3 und Absatz 4, leg cit vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E54030 06A01139European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00113.99G.0520.000Dokumentnummer
JJT_19990520_OGH0002_0060OB00113_99G0000_000