RS OGH 1998/4/2 2Ob100/98i, 6Ob79/98f, 6Ob150/98x, 2Ob284/98y, 4Ob48/99h, 2Ob9/99h, 3Ob237/99w, 2Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1998
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Norm

AußStrG §14a Abs1
AußStrG §14a Abs2
AußStrG 2005 §59 Abs1 Z2
AußStrG 2005 §63
AußStrG 2005 §69 Abs3
ZPO §84 Abs2
ZPO §84 Abs3
ZPO §502 Abs4
ZPO §507b Abs2
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs1
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs3

Rechtssatz

Erhebt in den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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