Rechtssatz: Herr P. P. K., geb. am XY, wohnhaft in XY, hat am 27.12.2006 um ca. 18.40 Uhr auf der Terrasse des A. Ski Lokals fire and ice in Schmuckgegenstände zum Verkauf angeboten. Herr P. P. K. ist nicht im Besitz einer österreichischen Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Handelsgewerbes, allerdings ist er Inhaber einer von der Stadt Delmenhorst ausgestellten Reisegewerbekarte, welche ihn unbefristet zum Feilbieten von Modeschmuck und alkoholfreien Getränken berechtigt. Nach der du... mehr lesen...
Rechtssatz: Das bloße Mitführen von mehreren Bund Rosen durch den Beschuldigten auf dem Gepäckträger eines Motorfahrrades kann nicht unter den Begriff des ?Feilbietens" iSd § 53 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 subsumiert werden. Der Beschuldigte ist weiters als Zeitungsverkäufer nicht dem Ordnungsregime der Gewerbeordnung unterworfen, weshalb er ex lege über keine Gewerbeberechtigung iS der Gewerbeordnung verfügt und ist daher als Strafbestimmung § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (Übertretung durch eine Pe... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs 1 und § 53a GewO 1994 ist das Feilbieten ?im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus". Ergibt sich aus der im angefochtenen Straferkenntnis vorgenommenen Tatanlastung lediglich eine gewerbliche Tätigkeit an einem Ort (Feilbieten von Uhren, Messersets, Teppichen an Privatpersonen), nämlich am Bahnhofsvorplatz in A, so ist in der Ausübung dieser Tätigkeit an einem bestimmten Ort kein ?Umherziehen von Ort zu Ort... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn L M zur Last gelegt, am 28.10.2003 kurz vor 15.00 Uhr in E, im Gasthaus W Waren und zwar Lederjahren feilgeboten zu haben und dadurch ein Gewerbe im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausgeübt zu haben, obwohl dies verboten sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 367 Z 17 der GewO 1994 verletzt und wurde über ihn gemäß § 367 GewO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 220,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfrei... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde ein unzulässiges Feilbieten im Umherziehen nach § 367 Z 17 GewO zur Last gelegt, da er "in einem Gasthaus Lederjacken feilgeboten habe". Hierzu ist zu bemerken, dass § 367 Z 17 GewO das Feilbieten von Waren im Umherziehen "von Ort zu Ort" oder "von Haus zu Haus" regelt, also tatbestandsmäßig eine Tätigkeit an mindestens zwei verschiedenen Orten oder Häusern voraussetzt. Daher ist das Feilbieten von Lederjacken in einem einzigen Gasthaus noch nicht nach... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Textierung des § 368 Z 7 iVm § 53 Abs 1 und 2 GewO ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Strafbestimmung nur denjenigen strafen will, der im Fall des Feilbietens im Umherziehen von Naturblumen den Original-Gewerbeschein nicht mitführt und auf Verlangen der behördlichen Organe nicht vorweist. Wenn der Beschuldigte Naturblumen (Schnittrosen) im Umherziehen feilbot, ist die Erstinstanz verhalten, diesen Tatvorwurf zur Last zu legen; gehört doch zu den Merkmalen des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit lediglich an einem bestimmten Ort ("im Ortsgebiet von X auf dem Hauptplatz") angelastet, dann kann darin nicht ein "Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus" erblickt werden. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25. April 1995, Zl 3-****-93, wurde über den Beschuldigten Ing W V wegen Übertretung nach "§53 Abs1 iVm §367 Z18 Gewerbeordnung 1994" gemäß §367 Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Strafverfahren in Höhe von S 200,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgende Tat angelastet: ... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden Waren im Wege von LKW s durch Fahrverkäufer zu bestimmten Zeiten mit entsprechendem Warensortiment - zB Eier, Käse, Schinken, Wurst, Nudeln etc - angeboten, wobei die Kunden nach ihrer freien Entscheidung aus einem ihnen angebotenen Warensortiment auswählen können und kaufen, was ihnen jeweils beliebt bzw wofür sie gerade Bedarf haben, erfolgt die Gewerbeausübung durch feilbieten im Umherziehen gemäß § 53 Abs 1 GewO 1973 und handelt es sich nicht um eine Gewerbeausübung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestand des Feilbietens im Umherziehen erfüllt, wenn die Käufer die Waren beim Beschuldigten nicht bestellt haben. Herabsetzung der Geldstrafe von 10.000 S auf 5.000 S wegen geringen Unrechtsgehaltes und geringem Unrechtsbewußtsein, wenn der Straftatbestand infolge einer Gesetzesänderung in absehbarer Zeit entfällt. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...