Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs 1 und § 53a GewO 1994 ist das Feilbieten ?im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus". Ergibt sich aus der im angefochtenen Straferkenntnis vorgenommenen Tatanlastung lediglich eine gewerbliche Tätigkeit an einem Ort (Feilbieten von Uhren, Messersets, Teppichen an Privatpersonen), nämlich am Bahnhofsvorplatz in A, so ist in der Ausübung dieser Tätigkeit an einem bestimmten Ort kein ?Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus" zu erblicken und fehlt es dem Strafbescheid daher an einem wesentlichen Tatbestandselement und ist daher das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Ebenso war es unzulässig, mangels Vorliegen einer Verwaltungsübertretung, die in Beschlag genommenen Waren gemäß § 369 GewO 1994 für verfallen zu erklären. (Einstellung des Verfahrens)