Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 17.06.2008, Zl II-STR-00203e/2006, wurde gegen Herrn M. N., I., folgender Tatvorwurf erhoben: ?Gemäß § 5 Abs 1 Gewerbeordnung, (GewO), BGBl Nr 194/1994, dürfen, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und gegebenenfalls vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339 GewO) ausgeübt werden. Gemäß ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist nur derjenige strafbar, der ohne (jegliche) Gewerbeberechtigung ein Gewerbe ausübt. Der Beschuldigte verfügt über eine unbefristet ausgestellte Reisegewerbekarte, welche ihn dazu berechtigt, u.a. Modeschmuck feilzubieten. Dies bedeutet, dass er über eine von einer deutschen Behörde ausgestellte Gewerbeberechtigung und somit über eine Berechtigung zum Feilbieten im Umherziehen in Anlehnung an § 53 GewO 1994 idgF verfügt. Personen, die im Aus... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er übe seit mindestens 10.7.2001 bis zum 28.8.2001 das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe ?Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) gemäß § 127 Z 18 GewO 1994, das freie Gewerbe über Auskunfteien gemäß § 269 GewO sowie das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen gemäß § 127 Z 21 GewO dadurch gewerbsmäßig aus, dass er 1. unter der Internet-Adresse: www.b.de/members... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 1 Abs 4 letzter Satz Gewerbeordnung 1994 ist bereits dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter dem Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (siehe dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO § 1, Randnummer 16, zitierte Judikatur). Eine Eintragung im Inte... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Internet-Einschaltung (insb. die Bezeichnung ?Detektivunternehmen? und der konkrete Hinweis auf die Branche ?Bewachungsunternehmen?) der A-KG am Standort in B (in Österreich) war jedenfalls geeignet im Sinne des § 1 Abs 4 letzter Satz GewO 1994, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass diese Gesellschaft Tätigkeiten des Sicherheitsgewerbes entfaltet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die angekündigte Tätigkeit damals auch tatsächlich vom angegebenen Standort ... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim "Anbieten" kommt es nicht auf die Absicht des Anbietenden an (VwGH 10.6.1992, 92/04/0044). Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit ist erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (VwGH 31.3.1992, 91/04/0299). Es stellt daher das gegenständliche Inserat ein Anbie... mehr lesen...
Rechtssatz: Landwirtschaftliches Nebengewerbe nur für Landwirt möglich, nicht für mitarbeitende Familienangehörige. Sägearbeiten mit Wandersäge ist landwirtschaftliches Nebengewerbe nach § 2 Abs4 Z4 Gewerbeordnung 1994. Falsche Auskunft der Landwirtschaftskammer ist kein Rechtsirrtum der entschuldigt, aber Strafmilderungsgrund nach § 34 Z11 StGB. Schlagworte Säge, landwirtschaftliches Nebengewerbe, nur für eigenen Betrieb, Landwirt, Vermittlung, Maschinenring mehr lesen...
Rechtssatz: Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist Tatbestandsmerkmal für eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung die Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung. In einer, dem § 32 Abs 2 VStG entsprechenden Verfolgungshandlung, ist dem Beschuldigten die Ausübung der Gewerbeberechtigung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung vorzuhalten. Mit dem im erstmaligen
Spruch: des Straferkenntnisses formulierten Tatvorwurf mit A, B eine OEG gegründet und das G... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Ausübung des bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes des Berufsdetektives ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises im Sinn der Berufsdetektive-Befähigungsnachweisverordnung erforderlich. Besitzt der Beschuldigte einen solchen Befähigungsnachweis nicht und veröffentlicht in der Zeitschrift "Kärntner Fundgrube" ein Inserat: "Detektivunternehmen * Manfred A * Beobachtungen, Ermittlungen und Personenschutz. Termine nach Vereinbarung. In B, C-Promenade, Tel. ....., Fax... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde beiden Berufungswerbern zur Last gelegt, sie hätten dadurch das gebundene Gewerbe des Versicherungsmaklers gemäß §124 Z24 und §173 GewO 1994 am Standort 6068 Mils, XY-Straße 3, in der Zeit vom 3.5.1996 (Einschaltung Tiroler Tageszeitung vom 3.5.1996 Seite 40) bis zum 19.7.1996 (Einschaltung der Tiroler Tageszeitung vom 19.7.1996 unter Kleinanzeigen - Geschäftliches) gewerbsmäßig und in Ertragsabsicht unbefugt ausgeübt, indem in der angeführten Zeit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Kauft der Berufungswerber lediglich den Versicherungsnehmern Lebensversicherungen abzüglich einer Gewinnspanne ab, und handelt er diese zum Kündigungstermin bei der jeweiligen Versicherung zum Rückkaufwert ab, so fällt dieses Gewerbe nicht in den Vorbehalt des Versicherungsmaklergewerbes nach §173 GewO 1994, weil keinerlei Vermittlungstätigkeit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer und keine Beratung durchgeführt wird. Auch unter dem nichtssagenden Begriff ,Versicherungs... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außenhin vertretungsbefugtes Organ der "S GmbH" zu verantworten, daß durch diese Gesellschaft dadurch unbefugt gewerbsmäßig das Handelsagenturgewerbe gemäß §124 Z10 iVm §5 Abs1 und Abs2 GewO 1994 ausgeübt worden sei, indem er (wohl diese Gesellschaft) in der Zeit vom 4.1.1995 bis 28.3.1995 im Standort K, in Ertragsabsicht Handelsgeschäfte vermitte... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist. Nach Abs.3 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 qualifiziert die berechtigungslose Ausübung eines Gewerbes, da... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer ohne Gewerbeberechtigung, selbständig in Gewinnerzielungsabsicht eine Jausenstation in einer Almhütte betreibt und dabei alkoholische und nichtalkoholische Getränke in unverschlossener Form ausschenkt sowie Speisen verabreicht, macht sich verwaltungsstrafrechtlich auch dann verantwortlich, wenn er sämtliche Produkte der Landwirtschaft des Verpächters, wie Milch, Molkereiprodukte, Speck, Wurst und ähnliches anbietet und nur alkoholische und nichtalkoholische Getränke zukauft... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Recht ein Gewerbe aufgrund einer von der Behörde erteilten Konzession auszuüben stellt ein rein persönliches Recht dar. Dieses Recht kann durch Dritte nur aufgrund der Vorschriften der Gewerbeordnung ausgeübt werden. Wenn weder ein Fortbetriebsrecht noch eine Verpachtung oder Bestellung eines Geschäftsführers vorliegt, liegt eine konsenslose Ausübung eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Cafe-Restaurant dann vor, wenn die Beschuldigte Speisen verabreicht sowie Geträ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2.7.1992, Zl 3- -91, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, daß er als gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der yy BaugesmbH zu vertreten habe, daß die yy BaugesmbH am 17.9.1991 in B , gasse 10, bei der Höheren Frauenberufsfortbildungsschule an der Fassade des Schulgebäudes Maler- und Anstreicherarbeiten durchgeführt hätte, obwohl die yy BaugesmbH nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk "Maler ... mehr lesen...