Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 1 Abs 4 letzter Satz Gewerbeordnung 1994 ist bereits dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter dem Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (siehe dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO § 1, Randnummer 16, zitierte Judikatur). Eine Eintragung im Internet sei es als Homepage bzw in Branchenverzeichnissen stellt jedenfalls eine an einen größeren Kreis von Personen gerichtete Ankündigung dar.