Norm: BPGG §4 Abs3 Z3BPGG idF BGBl I 1998/111 §4 Abs4 Z3EinstV §2 Abs3WrEinstV §2 Abs3WPGG §4 Abs3 Z3TirPGG §2 Abs3 litcTir PBV §2 Abs3
Rechtssatz: Für den Bereich der Hilfe sind Fixwerte vorgesehen (§ 4 Abs 3 Z 3 WPGG; § 4 Abs 3 Z 3 BPGG; § 2 Abs 3 WrEinstV; § 2 Abs 3 EinstV). Auch wenn der Aufwand im Einzelfall diese Fixwerte wesentlich übersteigt, sind diese verbindlichen Pauschalwerte zugrunde zu legen; ein allfälliger höherer Aufwand ble... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 5.3.1973 geborene Kläger ist seit seiner Geburt geistig behindert (Mongolismus, Down-Syndrom). Er befindet sich bei Jugend am Werk zur Therapie und lebt im elterlichen Haushalt. Der Kläger ist in der Lage, allein zu essen, zu trinken und die Toilette aufzusuchen und sich danach zu reinigen. Medikamente müssen ihm gereicht werden. Den Thermostat der Zentralheizung in der elterlichen Wohnung kann er nicht einstellen. Der Kläger ist situativ gut orient... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 22.8.1991 geborene Kläger bezieht sei 1.8.1994 vom beklagten Land auf Grund eines Bescheides vom 31.1.1995 (hinsichtlich der Stufe 2) sowie einer Mitteilung vom selben Tag (hinsichtlich der Stufe 3) ein Pflegegeld nach dem WPGG in Höhe der Stufe 3. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 29.1.1996 wurde der Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ab 1.9.1995 abgewiesen und ausgesprochen, daß dem Kläger ab 1.9.1995 ein Pflegegeld der Stufe 3 von monatlich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 25.1.1943 geborenen Klägerin wurde mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 14.11.1995 ab 1.7.1995 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 von S 3.688,- monatlich zuerkannt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 5: Ihr Pflegebedarf liege über 180 Stunden im Monat, sie sei halbseitig gelähmt und auch sprachgestört. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehre... mehr lesen...
Begründung: Der am 23.2.1912 geborene Kläger leidet an langjähriger Zuckerkrankheit mit daraus resultierender Unterschenkelamputation links im Jahre 1985. Da es ihm nicht möglich ist, mit einer Prothese zu gehen, ist er auf den Rollstuhl angewiesen. Die oberen Extremitäten zeigen keine Einschränkungen, sodaß der Kläger in der Lage ist, sich im Rollstuhl innerhalb und außerhalb des Hauses fortzubewegen. Überdies besteht eine Stuhl- und Harninkontinenz. Es ist (nunmehr im Verfahre... mehr lesen...
Begründung: Der am 24.4.1952 geborene Kläger, der seit 1.9.1995 eine Invaliditätspension von der beklagten Partei bezieht, leidet an einer Athrophie der Sehnerven beider Augen. Das rechte Auge weist eine Sehschärfe von 0,1 und das linke Auge eine solche von 0,15 auf, wobei die Gesichtsfeldaußengrenzen fransig, konzentrisch auf ca 30o bis 40o nasal und 40o bis 50o temporal eingeschränkt sind; das zentrale Gesichtsfeld konnte "aufgrund der hohen Anzahl an falsch negativen Antworte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 18.1.1916 geborene Klägerin lebt im Familienverband in einem städtischen Einfamilienhaus, das mit modernen Sanitäranlagen ausgestattet ist und über Zentralheizung und eine elektrische Kochstelle verfügt. Die erforderliche Pflege wird von den Töchtern und der Schwiegertochter erbracht. Bei der Klägerin besteht ein Zustand nach Unterschenkelamputation links bei arterieller Durchblutungsstörung und diabetischer Angiopathie infolge eines langjährigen insu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 29.11.1920 geborenen Klägerin wurde mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 20.11.1995 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 ab 1.1.1995 rechtskräftig zuerkannt. Am 25.4.1996 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erhöhung dieses Pflegegeldes mit der
Begründung: , daß bei ihr nunmehr auch ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben sei. Derzeit leidet die Klägerin an einem Zustand nach Schlaganfal... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 EBPGG §4 Abs2 F1EinstV §6oöEinstV §6oöPGG §4 Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmungen des oberösterreichischen Pflegegeldgesetzes hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Pflegegeldstufen 5 und 6 sowie die Definition des Begriffes des "außergewöhnlichen Pflegeaufwandes" in § 6 der EinstV zum oberösterreichischen Pflegegeldgesetz stimmen wortgleich mit den entsprechenden Regelungen zum Bundespflegegeld überein (§ 4 Abs 2 BPG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 27.5.1988 geborene und damit derzeit im 9. Lebensjahr stehende sowie im Haushalt seiner Eltern lebende mj. Kläger leidet an einer frühkindlichen Schädigung des Zentralnervensystems mit spastischer Tetraparese als Folgezustand einer perinatalen Hirnschädigung. Folge davon sind eine ausgeprägte Muskelhypotonie, eine Ataxie, sowie spastische Zeichen, nämlich eine durch Spastizität bedingte Sprechstörung und auch spastische Zeichen an der unteren Extremit... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs3EinstV §1EinstV §2nöEinstV §1nöEinstV §2nöPGG §4 Abs3oöEinstV §1 Abs2
Rechtssatz: Während die Betreuungsmaßnahmen in § 1 EinstV beziehungsweise niederösterreichische Einstufungsverordnung demonstrativ aufgezählt sind, handelt es sich bei dem Katalog des § 2 um eine taxative Aufzählung. Dies ergibt sich daraus, daß der für Hilfsverrichtungen in Rechnung zu stellende Bedarf bereits durch § 4 Abs 3 Z 3 BPGG beziehungsweise nieder... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs3 Z3EinstV §2 Abs3nöEinstV §2 Abs3nöPGG §4 Abs3 Z3
Rechtssatz: Durch die Pauschalwerte im Sinne des § 4 Abs 3 Z 3 BPGG beziehungsweise niederösterreichische Pflegegeldgesetz soll die Notwendigkeit vermieden werden, auf subjektive Besonderheiten einzugehen. Es ist somit bereits dem Gesetz zu entnehmen, daß bei Hilfsverrichtungen keine konkret-individuelle Prüfung anzustellen ist. Die Einstufungsverordnungen haben dies lediglich ... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs3EinstV allgnöEinstV allgnöPGG §4 Abs3
Rechtssatz: Die von der niederösterreichischen Landesregierung erlassene Einstufungsverordnung zum NÖPGG, LGBl 9220/1-0 (NÖEinstV) entspricht mit geringfügigen Abweichungen der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV). Entscheidungstexte 10 ObS 2452/96b Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2452/96b Veröff: SZ... mehr lesen...
Norm: ASGG §65 Abs1ASVG §31 Abs5 Z23BPGG §4 Abs3EinstV allgRL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG allg
Rechtssatz: Die Entscheidung über den Anspruch auf Pflegegeld ist durch § 65 Abs 1 ASGG letztlich den Gerichten zugewiesen; soweit ein Gesetz die Vollziehung einem Gericht übertragen hat, kann die Konkretisierung des Gesetzes mittels einer Verordnung nur insoweit durch eine ... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs3BPGG §4aBPGG §4a idF BGBl I 1998/111 KrntPGG §4aEinstV §7EinstV §8oöPGG §4a
Rechtssatz: Während das BPGG und die EinstV grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfes ausgehen, dh von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, so werden für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf - insoweit also diagnosebezogen - Mindesteinstufungen im Verordnungsweg vorg... mehr lesen...
Norm: BPGG §1BPGG §4 Abs3EinstV §4 Abs1KrntPGG §4aoöPGG §1oöPGG §4 Abs3TirPGG §1WPGG §1stmkPGG §4 Abs5a
Rechtssatz: Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG und der Landespflegegeldgesetze auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Ausmaß an Betreuung u... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs3EinstV §1EinstV §2
Rechtssatz: Anders als bei den Verrichtungen im Rahmen der Betreuung ist bei den für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen nach § 4 Abs 3 Z 3 BPGG festzulegenden verbindlichen Pauschalwerten weder eine Überschreitung noch eine Unterschreitung möglich. Dementsprechend ordnet § 2 Abs 3 EinstV jeder der in Abs 2 taxativ genannten Verrichtungen einen fixen Zeitwert von zehn Stunden zu. Abweichungen von diesen W... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs3EinstV §2
Rechtssatz: Dass bei Hilfsverrichtungen keine konkret - individuelle Prüfung anzustellen ist, schließt aber nicht aus, dass der notwendige Aufwand für fremde Hilfe - wie bei den Betreuungsverrichtungen, für die verbindliche Mindestwerte normiert sind - ein bestimmtes Mindestmaß erreichen muss, um als im Sinne des § 2 EinstV relevante Verrichtung Berücksichtigung zu finden. Ob also die betreffende Hilfsverrichtung zur... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs3BPGG §4 Abs5EinstV §7 Abs2
Rechtssatz: Ob jemand sein Sehvermögen noch "wirtschaftlich verwerten" kann, ist keine reine Tatfrage. Entscheidungstexte 10 ObS 188/95 Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 188/95 10 ObS 2424/96k Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2424/96k ... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 ABPGG §4 Abs5 Z3BPGG idF BGBl 1995/131 §4 Abs3 Z3EinstV §2 Abs3
Rechtssatz: Da bei Hilfsverrichtungen keine konkret-individuelle Prüfung des Hilfsbedarfes anzustellen ist und der durch Verordnung festzulegende gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens fünfzig Stunden pro Monat festgelegt werden darf, erreicht ein Bedarf, der nur auf Verrichtungen im Rahmen der Hilfe gerichtet ist, für sich allein noch nich... mehr lesen...