Norm
BPGG §4 Abs3Rechtssatz
Anders als bei den Verrichtungen im Rahmen der Betreuung ist bei den für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen nach § 4 Abs 3 Z 3 BPGG festzulegenden verbindlichen Pauschalwerten weder eine Überschreitung noch eine Unterschreitung möglich. Dementsprechend ordnet § 2 Abs 3 EinstV jeder der in Abs 2 taxativ genannten Verrichtungen einen fixen Zeitwert von zehn Stunden zu. Abweichungen von diesen Werten sind daher ausgeschlossen, und ist bei Hilfsverrichtungen keine konkret - individuelle Prüfung anzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106401Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_010OBS02212_96H0000_001