TE OGH 1997/5/22 10ObS132/97b

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux aus dem Kreis der Arbeitgeber und Ing. Hugo Jandl aus dem Kreis der Arbeitnehmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois Z*****, vertreten durch Dr. Anton Kern, Rechtsanwalt in Frohnleiten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 1997, GZ 7 Rs 271/96v-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Juli 1996, GZ 36 Cgs 137/96g-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der am 24.4.1952 geborene Kläger, der seit 1.9.1995 eine Invaliditätspension von der beklagten Partei bezieht, leidet an einer Athrophie der Sehnerven beider Augen. Das rechte Auge weist eine Sehschärfe von 0,1 und das linke Auge eine solche von 0,15 auf, wobei die Gesichtsfeldaußengrenzen fransig, konzentrisch auf ca 30o bis 40o nasal und 40o bis 50o temporal eingeschränkt sind; das zentrale Gesichtsfeld konnte "aufgrund der hohen Anzahl an falsch negativen Antworten" nicht verwertet werde".

Aufgrund seines Gesundheitszustandes ist der Kläger nicht mehr in der Lage, allein und ohne fremde Hilfe das Haus zu verlassen und benötigt Hilfe bei der Verrichtung der Einkäufe sowie auch Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Innerhalb seiner Wohnung kann sich der Kläger jedoch frei und ohne Hilfe und Betreuung bewegen und auch die übrigen Verrichtungen des täglichen Lebens selbst durchführen.

Mit Bescheid vom 14.3.1996 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Gewährung des Pflegegeldes ab. Aufgrund der ärztlichen Begutachtung sei ein Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden monatlich nicht gegeben.

Das Erstgericht wies das vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klagebegehren ab. Der Pflegebedarf betrage nur 20 Stunden monatlich, so daß die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt seien.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und verpflichtete die beklagte Partei, dem Kläger ab 1.9.1995 ein Pflegegeld der Stufe 3 im Betrag von 5.690 S zu leisten und wies das weitere Begehren auf Gewährung von Pflegegeld der Stufe 3 auch für die Zeit vom 23.8. bis 31.8.1995 (unangefochten) ab. Nach § 7 Abs 2 EinstV gelte als hochgradig sehbehindert, wer das Sehvermögen so weit eingebüßt habe, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden könne, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sehe, um den Rest seines Sehvermögens wirtschaftlich verwerten zu können. Fest stehe, daß der Kläger das Haus nicht mehr ohne fremde Hilfe verlassen könne und Hilfe bei der Verrichtung der Einkäufe und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn erforderlich sei. Daraus ergebe sich mit hinreichender Verläßlichkeit, daß der Kläger sein restliches Sehvermögen wirtschaftlich nicht mehr verwerten könne. Die Aussage der Sachverständigen, daß eine hochgradige Sehbehinderung nicht vorliege, sei unerheblich, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handle, sodaß die Ansicht der Sachverständigen das Gericht nicht binden könne. Daß beim Kläger eine Sehbehinderung im Sinne des § 21 Z 1 der Richtlinien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes (SozSi 1994, 686 ff, Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994) nicht vorliege, ändere daran nichts, weil diese Richtlinien für die Gerichte nicht bindend seien.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und verpflichtete die beklagte Partei, dem Kläger ab 1.9.1995 ein Pflegegeld der Stufe 3 im Betrag von 5.690 S zu leisten und wies das weitere Begehren auf Gewährung von Pflegegeld der Stufe 3 auch für die Zeit vom 23.8. bis 31.8.1995 (unangefochten) ab. Nach Paragraph 7, Absatz 2, EinstV gelte als hochgradig sehbehindert, wer das Sehvermögen so weit eingebüßt habe, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden könne, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sehe, um den Rest seines Sehvermögens wirtschaftlich verwerten zu können. Fest stehe, daß der Kläger das Haus nicht mehr ohne fremde Hilfe verlassen könne und Hilfe bei der Verrichtung der Einkäufe und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn erforderlich sei. Daraus ergebe sich mit hinreichender Verläßlichkeit, daß der Kläger sein restliches Sehvermögen wirtschaftlich nicht mehr verwerten könne. Die Aussage der Sachverständigen, daß eine hochgradige Sehbehinderung nicht vorliege, sei unerheblich, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handle, sodaß die Ansicht der Sachverständigen das Gericht nicht binden könne. Daß beim Kläger eine Sehbehinderung im Sinne des Paragraph 21, Ziffer eins, der Richtlinien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes (SozSi 1994, 686 ff, Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994) nicht vorliege, ändere daran nichts, weil diese Richtlinien für die Gerichte nicht bindend seien.

Für hochgradig sehbehinderte Personen sei gemäß § 7 Abs 1 EinstV ohne weitere Prüfung ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich anzunehmen, so daß sich das Begehren des Klägers auf Pflegegeld der Stufe 3 ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Invaliditätspension (1.9.1995) als berechtigt erweise.Für hochgradig sehbehinderte Personen sei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EinstV ohne weitere Prüfung ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich anzunehmen, so daß sich das Begehren des Klägers auf Pflegegeld der Stufe 3 ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Invaliditätspension (1.9.1995) als berechtigt erweise.

Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteiles richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 4 Abs 5 Stammfassung, nunmehr Abs 3 BPGG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter anderem (Z 4) ermächtigt, Mindesteinstufungen für bestimmte Gruppen von behinderten Personen mit einem weitgehend gleichartigen Pflegebedarf vorzunehmen. Dazu ordnet § 7 Abs 1 der Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) an, daß bei hochgradig sehbehinderten, blinden und taubblinden Personen mindestens folgender Pflegebedarf ohne weitere Prüfung nach § 4 BPGG anzunehmen ist: 1. Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich für Personen, die hochgradig sehbehindert sind; 2. Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich für Personen, die blind sind; 3. Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand für Personen, die taubblind sind. Als hochgradig sehbehindert gilt nach § 7 Abs 2 EinstV, wer das Sehvermögen so weit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können. Als blind gilt nach § 7 Abs 3 EinstV, wer nichts oder so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umgebung allein nicht zurechtfinden kann. Während also das BPGG und die EinstV grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfes ausgehen, das heißt von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, so werden für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf - insoweit diagnosebezogen - Mindesteinstufungen im Verordnungsweg vorgenommen. Ungeachtet dieser abstrakten Pauschaulierung ("ohne weitere Prüfung") hat aber auch bei diesen Pflegebedürftigen die individuelle Situation Berücksichtigung zu finden; sie kann im Einzelfall zur Gewährung einer höheren Leistung führen (Gruber/Pallinger BPGG Rz 59 und 60 zu § 4; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 199; derselbe, BPGG 99).Nach Paragraph 4, Absatz 5, Stammfassung, nunmehr Absatz 3, BPGG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter anderem (Ziffer 4,) ermächtigt, Mindesteinstufungen für bestimmte Gruppen von behinderten Personen mit einem weitgehend gleichartigen Pflegebedarf vorzunehmen. Dazu ordnet Paragraph 7, Absatz eins, der Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) an, daß bei hochgradig sehbehinderten, blinden und taubblinden Personen mindestens folgender Pflegebedarf ohne weitere Prüfung nach Paragraph 4, BPGG anzunehmen ist: 1. Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich für Personen, die hochgradig sehbehindert sind; 2. Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich für Personen, die blind sind; 3. Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand für Personen, die taubblind sind. Als hochgradig sehbehindert gilt nach Paragraph 7, Absatz 2, EinstV, wer das Sehvermögen so weit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können. Als blind gilt nach Paragraph 7, Absatz 3, EinstV, wer nichts oder so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umgebung allein nicht zurechtfinden kann. Während also das BPGG und die EinstV grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfes ausgehen, das heißt von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, so werden für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf - insoweit diagnosebezogen - Mindesteinstufungen im Verordnungsweg vorgenommen. Ungeachtet dieser abstrakten Pauschaulierung ("ohne weitere Prüfung") hat aber auch bei diesen Pflegebedürftigen die individuelle Situation Berücksichtigung zu finden; sie kann im Einzelfall zur Gewährung einer höheren Leistung führen (Gruber/Pallinger BPGG Rz 59 und 60 zu Paragraph 4 ;, Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 199; derselbe, BPGG 99).

Zur Umschreibung der hochgradigen Sehbehinderung im § 7 Abs 2 EinstV hat der Senat bereits ausgeführt, daß diese Definition ziemlich unklar und auslegungsbedürftig sei, daß es aber zweifellos keine reine Tatfrage darstelle, ob jemand sein Sehvermögen noch "wirtschaftlich verwerten" könne (10 ObS 188/95). Eine solche nähere Umschreibung des Begriffes der hochgradigen Sehbehinderung wird im § 21 der genannten Richtlinien versucht, deren wesentlicher Inhalt auf das sogenannte "Konsensuspapier" zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung nach dem BPGG zurückgeht. Nach § 31 Abs 2 Z 3 ASVG obliegt dem Hauptverband unter anderem die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger. Solche Richtlinien sind auch für die einheitliche Anwendung des BPGG aufzustellen (§ 31 Abs 5 Z 23 ASVG), sie sind für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich (§ 31 Abs 6 ASVG) und in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" zu verlautbaren (§ 31 Abs 8 ASVG). Der Oberste Gerichtshof hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß die hier maßgeblichen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG zwar im Hinblick auf den einheitlichen Vollzug des BPGG von den davon erfaßten Entscheidungsträgern anzuwenden sind, jedoch keine verbindliche Kraft für die in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte beanspruchen können (10 ObS 2349/96f, 10 ObS 2396/96t). Als weiteres Argument für diese Auffassung kann gerade im vorliegenden Fall der Inhalt des § 21 der Richtlinien herangezogen werden: Bei Vorhandensein eines "aktuellen augenärztlichen Befundes" soll danach "im Regelfall" eine weitere augenfachärztliche Begutachtung durch einen "Vertrauensarzt" nicht mehr notwendig sein ... Diese Bestimmung bezweckt wohl eine Erleichterung des Ermittlungsverfahrens für den Entscheidungsträger, ist aber im Verfahren vor den Sozialgerichten prinzipiell unanwendbar, und zwar nicht bloß deshalb, weil hier eine Begutachtung durch gerichtsärztliche Sachverständige, nicht aber durch Vertrauensärzte zu erfolgen hat. Auch das oben erwähnte "Konsensuspapier" dient nur als Arbeitsunterlage zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung ohne eine Verbindlichkeit für die Gerichte. Insoweit ist daher den Ausführungen des Berufungsgerichtes beizutreten.Zur Umschreibung der hochgradigen Sehbehinderung im Paragraph 7, Absatz 2, EinstV hat der Senat bereits ausgeführt, daß diese Definition ziemlich unklar und auslegungsbedürftig sei, daß es aber zweifellos keine reine Tatfrage darstelle, ob jemand sein Sehvermögen noch "wirtschaftlich verwerten" könne (10 ObS 188/95). Eine solche nähere Umschreibung des Begriffes der hochgradigen Sehbehinderung wird im Paragraph 21, der genannten Richtlinien versucht, deren wesentlicher Inhalt auf das sogenannte "Konsensuspapier" zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung nach dem BPGG zurückgeht. Nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG obliegt dem Hauptverband unter anderem die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger. Solche Richtlinien sind auch für die einheitliche Anwendung des BPGG aufzustellen (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 23, ASVG), sie sind für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich (Paragraph 31, Absatz 6, ASVG) und in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" zu verlautbaren (Paragraph 31, Absatz 8, ASVG). Der Oberste Gerichtshof hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß die hier maßgeblichen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG zwar im Hinblick auf den einheitlichen Vollzug des BPGG von den davon erfaßten Entscheidungsträgern anzuwenden sind, jedoch keine verbindliche Kraft für die in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte beanspruchen können (10 ObS 2349/96f, 10 ObS 2396/96t). Als weiteres Argument für diese Auffassung kann gerade im vorliegenden Fall der Inhalt des Paragraph 21, der Richtlinien herangezogen werden: Bei Vorhandensein eines "aktuellen augenärztlichen Befundes" soll danach "im Regelfall" eine weitere augenfachärztliche Begutachtung durch einen "Vertrauensarzt" nicht mehr notwendig sein ... Diese Bestimmung bezweckt wohl eine Erleichterung des Ermittlungsverfahrens für den Entscheidungsträger, ist aber im Verfahren vor den Sozialgerichten prinzipiell unanwendbar, und zwar nicht bloß deshalb, weil hier eine Begutachtung durch gerichtsärztliche Sachverständige, nicht aber durch Vertrauensärzte zu erfolgen hat. Auch das oben erwähnte "Konsensuspapier" dient nur als Arbeitsunterlage zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung ohne eine Verbindlichkeit für die Gerichte. Insoweit ist daher den Ausführungen des Berufungsgerichtes beizutreten.

Wie bereits dargelegt, unterscheidet § 7 EinstV zwischen hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit. Die Bestimmung des § 7 Abs 2 wurde aus dem Versorgungsrecht übernommen (Pfeil BPGG 99) und folgt bei der Definition dieser Behinderung den in den Versorgungsgesetzen enthaltenen Umschreibungen (zB § 19 KOVG 1957, wo in Absatz 3 allerdings der hochgradig Sehbehinderte als praktisch Blinder bezeichnet wird). Insbesondere wird vorausgesetzt, daß der Behinderte zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es bei der Beurteilung des Begriffes der wirtschaftlichen Verwertung nicht auf die Verwertungsmöglichkeit des Sehrestes in dem Beruf an, der dem Behinderten nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung zugemutet werden kann, sondern es ist lediglich von Bedeutung, daß überhaupt eine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Sehrestes vorliegt; diese Beurteilung hat sich auf alle möglichen Berufssparten zu erstrecken (VwGH 29.5.1969, Zahl 1238/68/2, teilweise veröffentlicht Slg 7580 A und ÖJZ 1970, 164/55; vgl auch Gruber/Pallinger aaO Rz 61). Der Oberste Gerichtshof tritt dieser Auslegung bei. Wenn also zu prüfen ist, ob der Pflegebedürftige trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel (also etwa Brillen) zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können, dann kommt es auf die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Sehrestes in allen möglichen Berufssparten an.Wie bereits dargelegt, unterscheidet Paragraph 7, EinstV zwischen hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit. Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, wurde aus dem Versorgungsrecht übernommen (Pfeil BPGG 99) und folgt bei der Definition dieser Behinderung den in den Versorgungsgesetzen enthaltenen Umschreibungen (zB Paragraph 19, KOVG 1957, wo in Absatz 3 allerdings der hochgradig Sehbehinderte als praktisch Blinder bezeichnet wird). Insbesondere wird vorausgesetzt, daß der Behinderte zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es bei der Beurteilung des Begriffes der wirtschaftlichen Verwertung nicht auf die Verwertungsmöglichkeit des Sehrestes in dem Beruf an, der dem Behinderten nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung zugemutet werden kann, sondern es ist lediglich von Bedeutung, daß überhaupt eine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Sehrestes vorliegt; diese Beurteilung hat sich auf alle möglichen Berufssparten zu erstrecken (VwGH 29.5.1969, Zahl 1238/68/2, teilweise veröffentlicht Slg 7580 A und ÖJZ 1970, 164/55; vergleiche auch Gruber/Pallinger aaO Rz 61). Der Oberste Gerichtshof tritt dieser Auslegung bei. Wenn also zu prüfen ist, ob der Pflegebedürftige trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel (also etwa Brillen) zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können, dann kommt es auf die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Sehrestes in allen möglichen Berufssparten an.

Dieses Ergebnis entspricht im wesentlichen auch der in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Auffassung. Nach der auf eine WHO-Klassifikation zurückgehenden Klassifizierung der Sehminderung in verschiedene Gruppen wird etwa zur Gruppe III; Visus 0,3 bis 0,125 folgendes ausgeführt: "Diese beträchtlich Sehbehinderten sind nur noch in ausgewählten Berufen und teilweise an Arbeitsplätzen mit besonderen Einrichtungen einsetzbar. Sich stets wiederholende Arbeitsverrichtungen (Kontrolle von gröberen Werkstücken auf Vollständigkeit, Teilebearbeitung, Montage, Endarbeiten etc) können vollschichtig gut ausgeführt werden. Ebenso empfiehlt sich eine Arbeit an Bildschirmgeräten - mit ggf besonderer Maskeneinstellung - zum Zwecke der Datenerfassung oder Abfrage. Viele Büro- und kaufmännische Arbeiten können (ggf mit besonderen Sehhilfen) ausreichend gut wahrgenommen werden ....." (Burggraf, Krankheiten des Auges, in: Sozialmedizinische Begutachtung der gesetzlichen Rentenversicherung5 1995, 519 ff, 524). Die zentrale Sehschärfe ist der Hauptparameter für das Gesamtsehvermögen. Die Gebrauchsfunktion des Auges wird als um die Hälfte gemindert eingestuft, wenn nur noch Visus-Werte um 0,2 erreicht werden (Burggraf aaO 521). Aus der Sicht der paarigen Augenfunktion ergibt sich, daß die praktische Leistungsbeurteilung beider Augen zueinander nicht im Verhältnis 1:1, sondern etwa 1:2 angesetzt wird (Burggraf aaO 522). Wesentliche Kriterien über Art und Ausmaß bestehender Funktionsbeeinträchtigungen werden aber auch mit der Gesichtsfeldbestimmung gewonnen. So führen etwa konzentrische Einengungen der Gesichtsfelder zum Verlust der Umfeldwahrnehmung im Sinne eines Fernrohreffektes (Burggraf aaO 525).

Im vorliegenden Fall ging das Berufungsgericht von einer Sehschärfe des rechten Auges von 0,1 und des linken Auges von 0,15 aus, wobei die Gesichtsfeldaußengrenzen fransig, konzentrisch auf 30o bis 40o nasal und 40o bis 50o temporal eingeschränkt sind. Von Bedeutung ist aber vor allem, daß nicht festgestellt wurde, in welchem Ausmaß und in welchem Umfang der Kläger trotz seines eingeschränkten Sehvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten verrichten und dadurch den Rest seines Sehvermögens wirtschaftlich verwerten könnte (10 ObS 2424/96k).

Die beklagte Partei hält dem entgegen, daß aus der Ausformung der einzelnen Stufen durch § 4 BPGG erkennbar sei, daß der Gesetzgeber als Maßstab für den Anspruch auf das jeweilige Pflegegeld das zeitlich und qualitative Ausmaß des Pflegebedarfes heranziehe. Die Verordnungsermächtigung nach § 4 Abs 3 BPGG stelle sohin eine Ausnahme von dem grundsätzlich funktionsbezogen, unter Zugrundelegung der individuell erforderlichen Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen, zu erfolgenden Feststellungen des Pflegebedarfes dar, die voraussetze, daß es sich bei den von der Verordnung zu bestimmenden Personengruppen um behinderte Personen mit einem weitgehend gleichartigen Pflegebedarf handeln müsse. Ausgehend davon, daß im Fall des Klägers funktionsbezogen ein eine Pflegestufe auslösender Pflegebedarf gar nicht vorhanden sei, widerspreche die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, daß der Kläger bei Fehlen der wirtschaftlichen Verwertbarkeit seines Sehvermögens Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 habe, der verfassungskonformen Auslegung.Die beklagte Partei hält dem entgegen, daß aus der Ausformung der einzelnen Stufen durch Paragraph 4, BPGG erkennbar sei, daß der Gesetzgeber als Maßstab für den Anspruch auf das jeweilige Pflegegeld das zeitlich und qualitative Ausmaß des Pflegebedarfes heranziehe. Die Verordnungsermächtigung nach Paragraph 4, Absatz 3, BPGG stelle sohin eine Ausnahme von dem grundsätzlich funktionsbezogen, unter Zugrundelegung der individuell erforderlichen Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen, zu erfolgenden Feststellungen des Pflegebedarfes dar, die voraussetze, daß es sich bei den von der Verordnung zu bestimmenden Personengruppen um behinderte Personen mit einem weitgehend gleichartigen Pflegebedarf handeln müsse. Ausgehend davon, daß im Fall des Klägers funktionsbezogen ein eine Pflegestufe auslösender Pflegebedarf gar nicht vorhanden sei, widerspreche die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, daß der Kläger bei Fehlen der wirtschaftlichen Verwertbarkeit seines Sehvermögens Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 habe, der verfassungskonformen Auslegung.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber, wie dargestellt, in § 4 Abs 3 BPGG dem Bundesminister für Arbeit und Soziales eine Verordnungsermächtigung unter anderem dahin eingeräumt hat, Mindesteinstufungen für bestimmte Personen mit einem weitgehend gleichartigen Pflegebedarf vorzunehmen. In diesen Fällen ist die Einstufung diagnosebezogen vorzunehmen, ohne daß im einzelnen der konkret erforderliche Pflegebedarf zu prüfen wäre. Eine Mindesteinstufung mit einem Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden monatlich wurde für hochgradig sehbehinderte Personen in § 7 Abs 1 Z 1 EinstV vorgenommen, wobei § 7 Abs 2 EinstV eine Definition der hochgradigen Sehbehinderung enthält. Es kann kein Zweifel bestehen, daß in diesem Sinne hochgradig sehbehinderte Personen einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, so daß durch die Einbeziehung dieser Personengruppe die in § 4 Abs 3 BPGG eingeräumte Verordnungsermächtigung nicht überschritten wurde. Für den Anspruch auf Pflegegeld ist in diesen Fällen allein auf die von der Verordnung für die Mindesteinstufung determinierten Voraussetzungen abzustellen. Entspricht die Diagnose der gesetzlichen Definition, dann ist von der gesetzlichen Mindesteinstufung auszugehen, ohne daß der konkrete Pflegebedarf zu prüfen wäre. Für ein Abweichen von der diagnosebezogenen Einstufung bieten Gesetz und EinstV keine Grundlage.Dem ist entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber, wie dargestellt, in Paragraph 4, Absatz 3, BPGG dem Bundesminister für Arbeit und Soziales eine Verordnungsermächtigung unter anderem dahin eingeräumt hat, Mindesteinstufungen für bestimmte Personen mit einem weitgehend gleichartigen Pflegebedarf vorzunehmen. In diesen Fällen ist die Einstufung diagnosebezogen vorzunehmen, ohne daß im einzelnen der konkret erforderliche Pflegebedarf zu prüfen wäre. Eine Mindesteinstufung mit einem Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden monatlich wurde für hochgradig sehbehinderte Personen in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, EinstV vorgenommen, wobei Paragraph 7, Absatz 2, EinstV eine Definition der hochgradigen Sehbehinderung enthält. Es kann kein Zweifel bestehen, daß in diesem Sinne hochgradig sehbehinderte Personen einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, so daß durch die Einbeziehung dieser Personengruppe die in Paragraph 4, Absatz 3, BPGG eingeräumte Verordnungsermächtigung nicht überschritten wurde. Für den Anspruch auf Pflegegeld ist in diesen Fällen allein auf die von der Verordnung für die Mindesteinstufung determinierten Voraussetzungen abzustellen. Entspricht die Diagnose der gesetzlichen Definition, dann ist von der gesetzlichen Mindesteinstufung auszugehen, ohne daß der konkrete Pflegebedarf zu prüfen wäre. Für ein Abweichen von der diagnosebezogenen Einstufung bieten Gesetz und EinstV keine Grundlage.

Hier steht vorerst nicht fest, ob der Kläger in der Lage ist, sich in nicht ganz vertrauter Umgebung allein zurecht zu finden. Die Feststellung, daß er nicht in der Lage ist, das Haus allein zu verlassen ist weiter aufklärungsbedürftig. Grundsätzlich beschränkt sich der Begriff "vertraute Umgebung" nicht nur auf die Wohnung, in der der Behinderte wohnt, sondern auch auf die unmittelbare Umgebung, die regelmäßig benützt wird, etwa die allgemeinen Teile des Hauses, allenfalls einen Garten, aber auch auf die öffentlichen Verkehrsflächen in der Nähe des Wohnortes, zumindest soweit sie ausschließlich von Fußgängern benützt werden. Wie weit die Behinderung des Klägers diesbezüglich geht, steht nicht fest. Daß er nicht in der Lage ist, dem öffentlichen Fahrzeugverkehr gewidmete Verkehrsflächen zu benützen, weil sich rasch bewegende Fahrzeuge nicht entsprechend wahrgenommen werden können und daher seine Sicherheit gefährdet wäre, spricht grundsätzlich nicht dagegen, daß er in der Lage ist, sich in nicht ganz vertrauter Umgebung allein zurechtzufinden, weil die Benützung einer Straße mit öffentlichem Fahrzeugverkehr besondere Anforderungen stellt; allein der Umstand, daß der Kläger hiezu ohne fremde Hilfe nicht in der Lage ist, würde die Voraussetzungen des § 7 Abs 3 EinstV nicht erfüllen. Wäre der Kläger nicht in der Lage, sich in einer nicht ganz vertrauten Umgebung in obigem Sinne allein zurechtzufinden, dann würde er im Sinne des § 7 Abs 3 EinstV als blind gelten; der Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 bestünde jedenfalls zu Recht (die zitierte Bestimmung sieht für diesen Fall einen der Stufe 4 entsprechenden Pflegeaufwand vor). Diese Fragen werden ergänzend zu prüfen sein.Hier steht vorerst nicht fest, ob der Kläger in der Lage ist, sich in nicht ganz vertrauter Umgebung allein zurecht zu finden. Die Feststellung, daß er nicht in der Lage ist, das Haus allein zu verlassen ist weiter aufklärungsbedürftig. Grundsätzlich beschränkt sich der Begriff "vertraute Umgebung" nicht nur auf die Wohnung, in der der Behinderte wohnt, sondern auch auf die unmittelbare Umgebung, die regelmäßig benützt wird, etwa die allgemeinen Teile des Hauses, allenfalls einen Garten, aber auch auf die öffentlichen Verkehrsflächen in der Nähe des Wohnortes, zumindest soweit sie ausschließlich von Fußgängern benützt werden. Wie weit die Behinderung des Klägers diesbezüglich geht, steht nicht fest. Daß er nicht in der Lage ist, dem öffentlichen Fahrzeugverkehr gewidmete Verkehrsflächen zu benützen, weil sich rasch bewegende Fahrzeuge nicht entsprechend wahrgenommen werden können und daher seine Sicherheit gefährdet wäre, spricht grundsätzlich nicht dagegen, daß er in der Lage ist, sich in nicht ganz vertrauter Umgebung allein zurechtzufinden, weil die Benützung einer Straße mit öffentlichem Fahrzeugverkehr besondere Anforderungen stellt; allein der Umstand, daß der Kläger hiezu ohne fremde Hilfe nicht in der Lage ist, würde die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, EinstV nicht erfüllen. Wäre der Kläger nicht in der Lage, sich in einer nicht ganz vertrauten Umgebung in obigem Sinne allein zurechtzufinden, dann würde er im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, EinstV als blind gelten; der Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 bestünde jedenfalls zu Recht (die zitierte Bestimmung sieht für diesen Fall einen der Stufe 4 entsprechenden Pflegeaufwand vor). Diese Fragen werden ergänzend zu prüfen sein.

Kann sich der Kläger in nicht ganz vertrauter Umgebung allein zurechtfinden, so ist das Verfahren hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs 2 EinstV ergänzungsbedürftig. Aus der Feststellung, daß der Kläger das Haus nicht mehr allein verlassen kann um ihm Tätigkeiten außerhalb des Hauses (auch hier wäre zu klären, ob dies auch auf eine vertraute Umgebung zutrifft) ohne Hilfe nicht mehr möglich sind, kann nicht geschlossen werden, daß der Kläger nicht in der Lage ist, sein restliches Sehvermögen wirtschaftlich zu verwerten. Für die Frage, ob jemand in der Lage ist, seine Arbeitskraft wirschaftlich zu verwerten, sind nämlich nicht nur unselbständige, an einem von einem Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatz außer Haus zu verrichtende Tätigkeiten zu berücksichtigen. Auch wenn der Kläger imstande wäre, Heimarbeiten zu verrichten, wäre er in der Lage, seine Arbeitskraft wirtschaftlich zu verwerten. In die Prüfung wären etwa auch die in zunehmendem Maß am Arbeitsmarkt angebotenen, in der eigenen Wohnung zu verrichtenden Computerarbeiten einzubeziehen, für die häufig On-Line-Geräte (allenfalls mit besonderen Masken im obigen Sinne) zur Verfügung stehen, sowie allgemein auch selbständige Tätigkeiten, die eine wirtschaftliche Verwertung des verbliebenen Sehvermögens ermöglichen. Erst wenn feststeht, welche Arbeiten der Kläger noch verrichten kann, kann die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Restes an Sehvermögen beurteilt werden. Sogenannte "Blindenberufe" (wie etwa Telefonist) haben dabei allerdings außer Betracht zu bleiben.Kann sich der Kläger in nicht ganz vertrauter Umgebung allein zurechtfinden, so ist das Verfahren hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, EinstV ergänzungsbedürftig. Aus der Feststellung, daß der Kläger das Haus nicht mehr allein verlassen kann um ihm Tätigkeiten außerhalb des Hauses (auch hier wäre zu klären, ob dies auch auf eine vertraute Umgebung zutrifft) ohne Hilfe nicht mehr möglich sind, kann nicht geschlossen werden, daß der Kläger nicht in der Lage ist, sein restliches Sehvermögen wirtschaftlich zu verwerten. Für die Frage, ob jemand in der Lage ist, seine Arbeitskraft wirschaftlich zu verwerten, sind nämlich nicht nur unselbständige, an einem von einem Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatz außer Haus zu verrichtende Tätigkeiten zu berücksichtigen. Auch wenn der Kläger imstande wäre, Heimarbeiten zu verrichten, wäre er in der Lage, seine Arbeitskraft wirtschaftlich zu verwerten. In die Prüfung wären etwa auch die in zunehmendem Maß am Arbeitsmarkt angebotenen, in der eigenen Wohnung zu verrichtenden Computerarbeiten einzubeziehen, für die häufig On-Line-Geräte (allenfalls mit besonderen Masken im obigen Sinne) zur Verfügung stehen, sowie allgemein auch selbständige Tätigkeiten, die eine wirtschaftliche Verwertung des verbliebenen Sehvermögens ermöglichen. Erst wenn feststeht, welche Arbeiten der Kläger noch verrichten kann, kann die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Restes an Sehvermögen beurteilt werden. Sogenannte "Blindenberufe" (wie etwa Telefonist) haben dabei allerdings außer Betracht zu bleiben.

Da zu den maßgeblichen Umständen keine Feststellungen getroffen wurden, erweist sich die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht als notwendig. Zu klären wäre dabei auch, aus welchem Grund der Befund betreffend das zentrale Gesichtsfeld nicht erhoben werden konnte. Sollte dies in einer mangelnden Mitarbeit des Klägers begründet sein (worauf die Ausführungen im Zusammenhang mit dieser Negativfeststellung hinweisen könnten), dann würde sich dies zum Nachteil des Klägers auswirken, den die objektive Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die von ihm begehrte Leistung trifft; es wäre dann davon auszugehen, daß, soweit nicht objektive Hinweise vorliegen, entsprechende Ausfälle in diesem Bereich nicht bestehen.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E46314 10C01327

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00132.97B.0522.000

Dokumentnummer

JJT_19970522_OGH0002_010OBS00132_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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