Rechtssatz
Während das BPGG und die EinstV grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfes ausgehen, dh von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, so werden für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf - insoweit also diagnosebezogen - Mindesteinstufungen im Verordnungsweg vorgenommen (§ 4 Abs 5 [nunmehr Abs 3] BPGG). Ungeachtet dieser abstrakten ("ohne weitere Prüfung") Pauschalierung hat auch bei diesen Pflegebedürftigen die individuelle Situation Berücksichtigung zu finden und kann im Einzelfall zur Gewährung einer höheren Leistung führen.
Anmerkung
Die Gleichstellungen zur Mindesteinstufung von Rollstuhlfahrern werden nunmehr infolge der BPGG-Novelle BGBl I 1998/111 zu § 4a BPGG vorgenommen.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106384Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010