Norm
BPGG §4 Abs3 Z3Rechtssatz
Durch die Pauschalwerte im Sinne des § 4 Abs 3 Z 3 BPGG beziehungsweise niederösterreichische Pflegegeldgesetz soll die Notwendigkeit vermieden werden, auf subjektive Besonderheiten einzugehen. Es ist somit bereits dem Gesetz zu entnehmen, daß bei Hilfsverrichtungen keine konkret-individuelle Prüfung anzustellen ist. Die Einstufungsverordnungen haben dies lediglich umgesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107539Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013