RS OGH 1996/7/30 10ObS2212/96h, 10ObS342/99p, 10ObS123/13f, 10ObS69/15t

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Veröffentlicht am 30.07.1996
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Norm

BPGG §4 Abs3
EinstV §2

Rechtssatz

Dass bei Hilfsverrichtungen keine konkret - individuelle Prüfung anzustellen ist, schließt aber nicht aus, dass der notwendige Aufwand für fremde Hilfe - wie bei den Betreuungsverrichtungen, für die verbindliche Mindestwerte normiert sind - ein bestimmtes Mindestmaß erreichen muss, um als im Sinne des § 2 EinstV relevante Verrichtung Berücksichtigung zu finden. Ob also die betreffende Hilfsverrichtung zur Sicherung der Existenz (§ 2 Abs 1 EinstV) erforderlich ist, muss sehr wohl anhand der konkreten Situation beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2212/96h
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2212/96h
  • 10 ObS 342/99p
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 ObS 342/99p
    Vgl auch; nur: Ob also die betreffende Hilfsverrichtung zur Sicherung der Existenz (§ 2 Abs 1 EinstV) erforderlich ist, muss sehr wohl anhand der konkreten Situation beurteilt werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Hilfsbedarf für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial. (T2)
  • 10 ObS 123/13f
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 123/13f
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 69/15t
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 ObS 69/15t
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106402

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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