- 10 ObS 2305/96k
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2305/96k
Veröff: SZ 69/210
- 10 ObS 374/97s
Ähnlich; nur: Da Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG und der Landespflegegeldgesetze auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. (T1)
Beisatz: Hier: § 3 Abs 3 WrEinstV. (T2)
- 10 ObS 449/97w
nur: Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern ist nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. (T3)
Beisatz: Hier: § 1 Tir PGG. (T4)
- 6 Ob 141/98y
nur: Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. (T5)
- 6 Ob 145/98m
nur T5
- 10 ObS 158/99d
Auch; Beisatz: Eine Peritonealdialyse kann auch ein gesundes Kind im Alter von 4 Jahren nicht selbständig durchführen. (T6)
- 10 ObS 121/99p
Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze sind für die Einstufung von sehbehinderten, blinden und taubblinden Kindern nicht maßgebend. (T7)
- 10 ObS 61/00v
nur T1
- 1 Ob 161/00h
nur T5
- 10 ObS 66/01f
nur T3; Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 nöPGG. (T8)
- 10 ObS 329/01g
Auch; nur T3; Beisatz: Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. (T9) Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 oöPGG. (T10)
- 10 ObS 172/01v
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Bestimmung des
§ 4 Abs 3 BPGG wurde durch die Novelle BGBl I 1998/111 in das BPGG aufgenommen. (T11)
Beisatz: Seit den Novellierungen im Jahre 1999 enthalten nunmehr alle Landespflegegeldgesetze mit Ausnahme Tirols eine dem
§ 4 Abs 3 BPGG mehr oder minder wortgleich entsprechende Bestimmung. (T12)
Beisatz: Es ist ein Vergleich zwischen behinderten Minderjährigen mit gleichaltrigen nicht behinderten Kindern beziehungsweise Jugendlichen anzustellen und nur der bei behinderten Minderjährigen auftretende "pflegebedingte Mehraufwand" durch Gewährung von Pflegegeld auszugleichen; der altersbedingte Pflegeaufwand ist demgegenüber bei der Beurteilung des Pflegegeldanspruchs auszuscheiden. (T13)
- 10 ObS 403/01i
nur: Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG und der Landespflegegeldgesetze auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. (T14)
Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Dies gilt auch für die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem TPGG. (T15)
- 10 ObS 102/01z
Auch; nur T14; Beisatz: Da Kinder und Jugendliche auch ohne Behinderung bestimmte Verrichtungen nicht selbständig durchführen können, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, das über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. (T16)
Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 WrPGG. (T17)
Beisatz: Ein pflegebedingter Mehraufwand ist auch dann zu bejahen, wenn zwar ein gesundes Kind im Alter des Klägers bestimmte Verrichtungen nicht selbst vornehmen kann, aber dieser Verrichtungen gar nicht bedarf, weil es gesund ist. (T18)
Beisatz: Auch bei der Beurteilung des Vorliegens eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands ist ein Vergleich mit einem gesunden gleichaltrigen Kind anzustellen. (T19)
Beisatz: Bei der erforderlichen Feststellung des tatsächlichen pflegebedingten (Mehr-)Aufwands handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung. (T20)
- 10 ObS 324/02y
Auch; nur T3
- 10 ObS 412/02i
Ähnlich; nur T3; Beisatz: Die in
§ 4a Abs 1 BPGG (und den Landes-Pflegegeldgesetze mit Ausnahme des KrntPGG) enthaltene Wertung ist verallgemeinerungsfähig, dass eine diagnosebezogene Einstufung aufgrund der Angewiesenheit auf den Gebrauch eines Rollstuhls bei einer Person im Alter der Betroffenen (11 Jahre) noch nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch für das KrntPGG, welches in seinem § 4a Abs 1 bis 3 keine altersmäßige Untergrenze in der Form, dass nur Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, für dort angeführten diagnosebezogenen Mindesteinstufungen in Betracht kommen, enthält. (T21)
- 10 ObS 30/03i
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: KrntPGG. (T22)
- 10 ObS 53/03x
Auch; nur T14
- 10 ObS 195/03d
Auch; Beisatz: Zum pflegegeldrelevanten Bereich der Einnahme von Medikamenten sind auch notwendige Inhalationen zu zählen, weshalb auch der für die Durchführung von Inhalationen sowie für die damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Reinigung des Inhalationsgeräts notwendige Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. (T23)
Beisatz: Pflegebedingte Mehraufwendungen liegen insoweit vor, als eine Person aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, die unter "Betreuung" und "Hilfe" zu subsumierenden Verrichtungen selbständig zu verrichten, sondern hiefür fremder Betreuung bzw Hilfe bedarf. (T24)
Beisatz: Hier: TirPGG. (T25)
- 10 ObS 142/04m
nur T3; Beis wie T8; Beisatz: Bei der Hilfe für das Einnehmen von Medikamenten handelt es sich um eine pflegegeldrelevante Betreuungsleistung. Eine Berücksichtigung dieses Betreuungsaufwandes ist gerechtfertigt, weil ein gesundes Kind nicht regelmäßig Medikamente einnehmen muss. (T26)
Beisatz: Da ein behindertes Kind krankheits- oder therapiebedingt viel häufiger zu Untersuchungen, Behandlungen, Therapien und ärztlichen Kontrollen gebracht werden muss als ein nichtbehindertes Kind besteht insoweit ein pflegebedingter Mehraufwand. (T27)
- 10 ObS 68/05f
nur T14; Beis wie T10; Beis wie T27
Veröff: SZ 2005/148
- 2 Ob 190/07s
Veröff: SZ 2007/178
- 10 ObS 10/08f
Auch; Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 WPGG. (T28)
Veröff: SZ 2008/19
- 10 ObS 23/09v
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: § 4 Abs 5a stmkPGG. (T29)
- 10 ObS 33/09i
nur T1
- 10 ObS 123/13f
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 123/13f
nur T5
- 10 ObS 33/16z
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 ObS 33/16z
Auch