Norm
BPGG §4 Abs3Rechtssatz
Während die Betreuungsmaßnahmen in § 1 EinstV beziehungsweise niederösterreichische Einstufungsverordnung demonstrativ aufgezählt sind, handelt es sich bei dem Katalog des § 2 um eine taxative Aufzählung. Dies ergibt sich daraus, daß der für Hilfsverrichtungen in Rechnung zu stellende Bedarf bereits durch § 4 Abs 3 Z 3 BPGG beziehungsweise niederösterreichisches Pflegegeldgesetz auf insgesamt maximal fünfzig Stunden pro Monat begrenzt ist. Daraus folgt, daß ein Hilfebedarf alleine, also ohne Betreuungsbedarf, niemals zur Gewährung eines Pflegegeldes führen kann. Hingegen sind die Betreuungsmaßnahmen demonstrativ aufgezählt, weshalb grundsätzlich auch andere Bedarfslagen im Rahmen des Pflegebedarfes Anerkennung finden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107533Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_010OBS02452_96B0000_002