Rechtssatz: War die Bestimmung des § 27 Abs 7 GGBG, wonach in den Fällen des Abs 1 Z 1 leg cit als Tatort der Ort der Betretung gilt, zum Tatzeitpunkt (11.09.2001) noch nicht in Kraft, so sind die der Berufungswerberin als Geschäftsführerin einer slowenischen Firma zur Last gelegten Übertretungen der Nichteinhaltung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen wie das Nichtvorhandensein eines Unterlegkeiles je Fahrzeuge, einer Warnweste oder Warnkleidung, aber auch Kennzeichnung des Überprüfungsdatum... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Verantwortlichen von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung (Überladung eines Gefahrenguttransportes mit Filterkuchen aus der Abgasbehandlung und somit Abfall mit der UN-Nr 2811) eines Kraftfahrzeuges. Werden vom Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer eines Speditions- und Handelsbetriebes lediglich im Nachhinein Überprüfungen der Frachtbriefe mit den Gewichtsangaben durch seine Disponenten durchgeführ... mehr lesen...
1.] Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (BW) für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma N-Gesellschaft m.b.H., etabliert in Wien, B-gasse, welche Beförderer des gefährlichen Gutes a) der Klasse 8, Ziffer 61c ADR (20 Kanister Hypochloritlauge á 30 kg, Stapelkanister ? Gesamtmasse 600 kg, Beförderungskategorie 3, freigestellte Menge 1000, Multiplikationsfaktor 1, UNNr. 1791) und b) der Klasse 8, Ziffer 91 ADR (3 leere ungereinigte G... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn zwischen dem Tatzeitpunkt und der Erlassung des Straferkenntnisses eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften stattfindet, so hat sich die bescheiderlassende Behörde damit auseinander zu setzen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des § 1 Abs 2 VStG (Günstigkeitsprinzip - Verweis auf VwGH vom 15.12.2003, Zahl: 2003/03/0034). Zum Verschulden ist auszuführen, dass bei offenkundigem Irrtum des, das Fahrzeug außerhalb des Betriebsgeländes beladenden Lenkers eine verwaltun... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes soll eine größtmögliche Sicherheit für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf öffentlichen Straßen erreicht werden. Dazu gehört auch, dass bei jeder Fahrt an den Versandstücken die vorgeschriebenen Gefahrzettel angebracht sind. Durch das Vorhandensein der vorgeschriebenen Gefahrzettel soll sichergestellt sein, dass die Einsatzkräfte der Feuerwehr im Falle eines Unfalls die erforderlichen Maßnahmen setzen können. Eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, der ihn treffenden Anweisungs- und Kontrollfunktion gegenüber dem Lenker insofern nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, als den gesetzlichen Vorgaben des Güterbeförderungsgesetzes vor Beginn der Fahrt und auch während der Beförderung nicht entsprochen wurde, so ist eine Abwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf den Lenker nicht mögl... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der nach außen zur Vertretung berufene und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche einer Firma das für die Beförderung von Gefahrengut zuständige Personal entsprechend den gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften über die Besonderheiten der Beförderung und über deren Pflichten bei Unfällen oder Zwischenfällen belehrt, so ist er verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich. Gegenständlich hat der Beschuldigte am Tag vor dem Transport eine entsprechende Schulung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, BGBl. Nr. 145/98, in der zum Tatzeitpunkt (8.4.2002) geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 32/2002, beging, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 beförderte, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildete oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, eine Verwaltungsübertretung und war hiefür mit einer Gel... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Beförderers von gefährlichen Gütern dem Kraftfahrer A eine mit Gefahrengut ? 1.660 kg Gemisch C, Propan ? beladenen LKW zum Lenken in A überlässt, wobei im Zuge einer Gefahrengutkontrolle festgestellt wurde, dass im Beförderungspapier die Eintragung der Freigrenze falsch vorgenommen wurde, der Vermerk im Beförderungspapier ?Beförderung ohne Überschreitung der vorgeschriebenen Freigrenze gemäß RN 10011" war unrichtig ? sowie... mehr lesen...
Mit dem angeführten Straferkenntnis ist Herr K Z in seiner Eigenschaft als Beförderer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftwagenzuges (Beförderungseinheit) wegen zweier Übertretungen nach dem GGBG jeweils mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 726,73 bestraft worden. Im Punkt 1.) wurde ihm zur Last gelegt, als Beförderer nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Ausrüstung des LKW- Zuges den Erfordernissen des GGBG und des ADR entsprach. Das Gespann wurde zum Tatzeitpunkt a... mehr lesen...
Rechtssatz: Die erhöhte Kfz-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs 4 KHVG besteht auch dann, wenn begrenzte bzw freigestellte Mengen befördert werden, wie zB die geringe Gefahrgutmenge von 157 kg Aluminiumchlorid, Klasse 8 Z 5 c, UN 2581, sowie von 26 kg Klebstoff, Klasse 3 Z 5 c, UN 1133 (siehe Grundtner, Kommentar zum Gefahrgutbeförderungsgesetz, 1. Auflage, Wien, März 2000, zu § 6 GGBG). Wird dieses gefährliche Gut ohne erhöhte Kfz-Haftpfli... mehr lesen...
Rechtssatz: Die in § 27 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Z 7 GGBG pönalisierte Durchführung der Beförderung gefährlicher Güter bezieht sich entgegen § 7 Abs. 2 schon vom Wortlaut der angeführten Normen her auf den gesamten Beförderungsvorgang, also nicht bloß auf die Herbeiführung, sondern auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (vgl. das ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den Übertretungen gemäß §§ 7 Abs 2 Z 8, § 27 Abs 1 Z 1 GGBG handelt es sich um Unterlassungsdelikte mit dem Vorwurf, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht getroffen zu haben. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter handeln sollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Zusammenhang mit den Übertretungen der Arbeitszeitvorschriften ausgesprochen, dass dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines U... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, dass er als Beförderer es unterlassen hat, bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zu treffen, wie Eintragung im Beförderungspapier, die schriftliche Weisung in der Sprache des Transitlandes fehlte und die schriftliche Weisung in deutscher Sprache, die erweiterte Schutzausrüstung nicht anführte, so handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, bei welchem der Tatort dort anzunehmen ist, wo der Täter hätte handeln sollen. Nach st... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Verlader iSd § 3 Z 6 GGBG gefährliche Güter entgegen § 7 Abs 8 GGBG verlädt oder dem Beförderer unmittelbar übergibt, ohne dass die gesetzlich vorgeschriebenen Begleitpapiere bei der Beförderung mitgeführt werden, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Schlagworte Gefahrgut, Beförderung, Gefahrgutbeförderung, Begleitpapiere, Verlader, Übergabe mehr lesen...
Rechtssatz: Werden gefährliche Güter transportiert, ohne dass vom Beförderer als Beschuldigter die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände, nämlich jene zum Schutz des Lenkers - die Warnweste fehlte - jene zum Schutz der Öffentlichkeit - es fehlten vier reflektierende selbststehende Warnzeichen (Kegel usw.) - jene zum Schutz der Umwelt - es fehlten ein Besen, geeignete Bindemittel und ein geeigneter Auffangbehälter für kleine Mengen - übergeben werden, so ist der Beschuldigte verwaltungss... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Vorschrift der ADR-Rn 3500 Abs1 zuwidergehandelt, so ist als übertretene Rechtsvorschrift der §27 Abs1 Z1 iVm §7 Abs2 Z3 GGBG iVm ADR-Rn 3500 Abs1 zu zitieren. mehr lesen...