Hat der nach außen zur Vertretung berufene und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche einer Firma das für die Beförderung von Gefahrengut zuständige Personal entsprechend den gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften über die Besonderheiten der Beförderung und über deren Pflichten bei Unfällen oder Zwischenfällen belehrt, so ist er verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich. Gegenständlich hat der Beschuldigte am Tag vor dem Transport eine entsprechende Schulung für den Lenker durchgeführt und ist er insofern seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen, also für die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich (Einstellung des Verfahrens).