RS UVS Vorarlberg 2000/05/03 1-0080/00

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Rechtssatz

Wird der Vorschrift der ADR-Rn 3500 Abs1 zuwidergehandelt, so ist als übertretene Rechtsvorschrift der §27 Abs1 Z1 iVm §7 Abs2 Z3 GGBG iVm ADR-Rn 3500 Abs1 zu zitieren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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