War die Bestimmung des § 27 Abs 7 GGBG, wonach in den Fällen des Abs 1 Z 1 leg cit als Tatort der Ort der Betretung gilt, zum Tatzeitpunkt (11.09.2001) noch nicht in Kraft, so sind die der Berufungswerberin als Geschäftsführerin einer slowenischen Firma zur Last gelegten Übertretungen der Nichteinhaltung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen wie das Nichtvorhandensein eines Unterlegkeiles je Fahrzeuge, einer Warnweste oder Warnkleidung, aber auch Kennzeichnung des Überprüfungsdatums des Feuerlöschers bei der Beförderung gefährlicher Güter nicht vorzuwerfen, da der Tatort (nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht, dh vor der am 24. Mai 2002 kundgemachten Novelle des GGBG, BGBl Nr. 86/2002), wenn Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel am Sitz des Unternehmens (Slowenien) liegt, somit die zum Vorwurf gemachte Übertretung nicht im Inland begangen wurde und das Verwaltungsverfahren daher einzustellen war. (Einstellung des Verfahrens)