Norm: StGB §94
Rechtssatz: 1. Das Delikt des Imstichlassens eines Verletzten nach dem § 94 StGB kann nur vorsätzlich begangen werden. 2. Der Vorsatz muß nicht nur das Wissen des Täters erfassen, daß er jemanden verletzt hat und das Opfer der Hilfe bedarf, der Täter muß vielmehr auch die erforderliche Hilfe unterlassen wollen. 3. Aus dem § 94 StGB ergibt sich keine Pflicht, sich von der Hilfsbedürftigkeit zu überzeugen. OLG Wien vom 16.07.1975, ... mehr lesen...
Norm: StGB §94
Rechtssatz: § 94 Abs 1 StGB verlangt (zumindest bedingten) Vorsatz: der Täter muß wissen oder es doch ernstlich für möglich halten, daß er einem anderen eine Verletzung zugefügt hat und dieser deshalb einer Hilfe bedarf. Entscheidungstexte 10 Os 23/76 Entscheidungstext OGH 18.03.1976 10 Os 23/76 Veröff: SSt 47/17 = EvBl 1976/235 S 497 = ZVR 1976/160 S 149 (Anm... mehr lesen...
Norm: StGB §94
Rechtssatz: Ein Täter, der es vorsätzlich unterläßt, sich (sogleich) davon zu überzeugen, welcher Art die (objektiv gegebene) Hilfsbedürftigkeit des Verletzten ist und der sich deshalb auch nicht um diesen kümmert, bleibt nur dann straflos, wenn eine Hilfeleistung im Sinne des § 94 Abs 3 StGB nicht zuzumuten war. Entscheidungstexte 10 Os 23/76 Entscheidungstext OGH 18... mehr lesen...
Norm: StGB §94
Rechtssatz: Der in § 94 Abs 1 StGB normierten Pflicht wird nicht schon entsprochen, wenn der Täter oder ein Dritter die Rettung verständigt oder ärztliche Hilfe anfordert; der primär hilfeleistungspflichtige Täter ist dieser gesetzlichen Verpflichtung erst dann entbunden, wenn der Verletzte sachkundige Hilfe von anderer Seite tatsächlich erhält. Entscheidungstexte 10 Os 23/76 ... mehr lesen...
Norm: StGB §94
Rechtssatz: Der Begriff "Hilfe" umfaßt alle Vorkehrungen, die einem Verunglückten seine Lage erleichtern, insbesondere seine Schmerzen lindern. Entscheidungstexte 10 Os 23/76 Entscheidungstext OGH 18.03.1976 10 Os 23/76 Veröff: SSt 47/17 = EvBl 1976/235 S 497 = ZVR 1976/160 S 149 9 Os 20/76 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: StGB §94StGB §95StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Es unterläßt derjenige vorsätzlich die erforderliche Hilfe zu leisten, der, obgleich er zumindest mit der objektiv gegebenen Hilfebedürftigkeit des Verletzten ernstlich rechnet, annimmt, daß dritte Personen, mögen diese auch nach dem § 95 StGB oder nach dem § 4 Abs 2 StVO gleichfalls zu einer Hilfeleistung bzw zur Herbeiholung von Hilfe verpflichtet sein, sich um den Verletzten kümmern werden und d... mehr lesen...
Norm: StGB §94
Rechtssatz: Hat jemand, der durch sein Verhalten am Körper eines anderen eine Verletzung verursacht, von dem schädigenden Ereignis, vom Eintritt der Verletzungsfolge und der Hilfebedürftigkeit des Verletzten Kenntnis oder hält er das Vorliegen dieser Umstände ernstlich für möglich und findet sich mit ihnen ab, so besteht für ihn die Verpflichtung, sich sogleich von den näheren Umständen der Hilfeleistung zu überzeugen. ... mehr lesen...
Norm: StGB §94
Rechtssatz: Der Hilfeleistungspflichtige hat sich regelmäßig nicht nur zu vergewissern, ob zweckentsprechende Hilfe herbeigeholt werde, sondern auch deren Eintreffen am Unfall und Eingreifen in bezug auf die verletzten Personen abzuwarten. Entscheidungstexte 10 Os 23/76 Entscheidungstext OGH 18.03.1976 10 Os 23/76 Veröff: SSt 47/17 = EvBl 1976/235 S 497 = ZVR 1... mehr lesen...
Norm: StGB §94
Rechtssatz: Bloße Gefährdung löst die Hilfeleistungspflicht nach § 94 StGB noch nicht aus. Entscheidungstexte 10 Os 23/76 Entscheidungstext OGH 18.03.1976 10 Os 23/76 Veröff: SSt 47/17 = EvBl 1976/235 S 497 = ZVR 1976/160 S 149 9 Os 20/76 Entscheidungstext OGH 14.04.1976 9 Os 20/76 Veröff: ZVR 1976/306... mehr lesen...
Norm: StGB §94
Rechtssatz: Aus der gegen das Imstichlassen des Verletzten gerichteten Strafdrohung ergibt sich mittelbar die Notwendigkeit einer Überprüfung in dieser Richtung. Entscheidungstexte 10 Os 23/76 Entscheidungstext OGH 18.03.1976 10 Os 23/76 Veröff: SSt 47/17 = EvBl 1976/235 S 497 = ZVR 1976/160 S 149 9 Os 20/76 En... mehr lesen...
Norm: StGB §94
Rechtssatz: § 94 StGB ist als selbständiges Delikt gestaltet. Entscheidungstexte 10 Os 23/76 Entscheidungstext OGH 18.03.1976 10 Os 23/76 Veröff: SSt 47/17 = EvBl 1976/235 S 497 = ZVR 1076/160 S 149 9 Os 20/76 Entscheidungstext OGH 14.04.1976 9 Os 20/76 Veröff: ZVR 1976/306 S 317 ... mehr lesen...
Norm: StGB §94
Rechtssatz: Zeigt sich, daß der Betroffene eine Verletzung erlitten hat, die ihn hilfebedürftig macht, dann besteht zunächst für den Verursacher selbst grundsätzlich Hilfeleistungspflicht, es sei denn, daß es seiner Hilfeleistung wegen des bereits eingetretenen Todes, wegen der Unerheblichkeit der Verletzung oder aber deshalb nicht mehr bedarf, weil schon von anderer Seite zweckmäßige und ausreichende Hilfe - insbesondere seitens... mehr lesen...
Norm: StGB §94StGB §95
Rechtssatz: Die Frage nach der Zumutbarkeit der Überzeugungspflicht und Hilfeleistungspflicht des Täters im konkreten Fall ist eine normative Wertentscheidung, mithin eine Rechtsfrage, die zu lösen allein dem Gericht obliegt; hinsichtlich der hiefür nach Lage des Falles mitbestimmenden Vorfrage aber, ob und inwieweit beim Täter ein psychischer Ausnahmezustand vorlag, der von ihm die Einhaltung dieser Pflichten nicht order... mehr lesen...
Norm: StGB §94
Rechtssatz: Von einem Kraftfahrer, der die Risken der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Motorfahrzeuges auf sich nimmt, ist im Falle eines von ihm verursachten Unfalles grundsätzlich im solchen Maß an Charakterstärke und Willensstärke zu verlangen, daß er den Schrecken über den Unfall und die wahrgenommenen Unfallsfolgen sowie die Angst vor den ihm nunmehr drohenden Nachteilen zu überwinden vermag und seiner Überzeugun... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §94
Rechtssatz: Keine bedingte Verurteilung bei Alleinverschulden und "Fahrerflucht" in gröbster Form (Zurücklassen des Unfallopfers zur Nachtzeit abseits der Fahrbahn). Entscheidungstexte 11 Os 224/71 Entscheidungstext OGH 19.01.1972 11 Os 224/71 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS009... mehr lesen...
Norm: StGB §43StGB §94
Rechtssatz: Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 337 lit c StG (nunmehr § 94 StGB) ist nicht unter allen Umständen eine unbedingte Strafe zu verhängen, sondern unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob zur Gewährung eines bedingten Strafnachlasses Grund besteht. Entscheidungstexte 11 Os 113/66 Entscheidungstext OGH 13.10.1966 1... mehr lesen...