Norm
StGB §94Rechtssatz
§ 94 Abs 1 StGB verlangt (zumindest bedingten) Vorsatz: der Täter muß wissen oder es doch ernstlich für möglich halten, daß er einem anderen eine Verletzung zugefügt hat und dieser deshalb einer Hilfe bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093422Dokumentnummer
JJR_19760318_OGH0002_0100OS00023_7600000_011