Norm
StGB §94Rechtssatz
1.
Das Delikt des Imstichlassens eines Verletzten nach dem § 94 StGB kann nur vorsätzlich begangen werden.
2.
Der Vorsatz muß nicht nur das Wissen des Täters erfassen, daß er jemanden verletzt hat und das Opfer der Hilfe bedarf, der Täter muß vielmehr auch die erforderliche Hilfe unterlassen wollen.
3.
Aus dem § 94 StGB ergibt sich keine Pflicht, sich von der Hilfsbedürftigkeit zu überzeugen. OLG Wien vom 16.07.1975, 13 Bs 249/75; Veröff: ZVR 1975/266 S 344
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093408Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2012