Norm
StGB §94Rechtssatz
Der in § 94 Abs 1 StGB normierten Pflicht wird nicht schon entsprochen, wenn der Täter oder ein Dritter die Rettung verständigt oder ärztliche Hilfe anfordert; der primär hilfeleistungspflichtige Täter ist dieser gesetzlichen Verpflichtung erst dann entbunden, wenn der Verletzte sachkundige Hilfe von anderer Seite tatsächlich erhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093431Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2012