Norm
StGB §94Rechtssatz
Hat jemand, der durch sein Verhalten am Körper eines anderen eine Verletzung verursacht, von dem schädigenden Ereignis, vom Eintritt der Verletzungsfolge und der Hilfebedürftigkeit des Verletzten Kenntnis oder hält er das Vorliegen dieser Umstände ernstlich für möglich und findet sich mit ihnen ab, so besteht für ihn die Verpflichtung, sich sogleich von den näheren Umständen der Hilfeleistung zu überzeugen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093242Dokumentnummer
JJR_19760318_OGH0002_0100OS00023_7600000_006