Norm
StGB §94Rechtssatz
Ein Täter, der es vorsätzlich unterläßt, sich (sogleich) davon zu überzeugen, welcher Art die (objektiv gegebene) Hilfsbedürftigkeit des Verletzten ist und der sich deshalb auch nicht um diesen kümmert, bleibt nur dann straflos, wenn eine Hilfeleistung im Sinne des § 94 Abs 3 StGB nicht zuzumuten war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093414Dokumentnummer
JJR_19760318_OGH0002_0100OS00023_7600000_010