Norm
StGB §94Rechtssatz
Zeigt sich, daß der Betroffene eine Verletzung erlitten hat, die ihn hilfebedürftig macht, dann besteht zunächst für den Verursacher selbst grundsätzlich Hilfeleistungspflicht, es sei denn, daß es seiner Hilfeleistung wegen des bereits eingetretenen Todes, wegen der Unerheblichkeit der Verletzung oder aber deshalb nicht mehr bedarf, weil schon von anderer Seite zweckmäßige und ausreichende Hilfe - insbesondere seitens eines Arztes oder der Rettung - geleistet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093251Dokumentnummer
JJR_19760318_OGH0002_0100OS00023_7600000_007