Norm
ABGB §1295 Ia3eRechtssatz
Da der Tatbestand des Raufhandels nach § 91 StGB selbst dann erfüllt ist, wenn der Verurteilte erwiesenermaßen nicht als Urheber der schweren Verletzung in Betracht kommt, besteht keine Bindungswirkung des rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnisses, daß die Verletzung durch den Verurteilten kausal herbeigeführt wurde. Es liegt ein Fall der alternativen Kausalität vor, bei der alle, die potentiell den Schaden herbeigeführt haben können, das Risiko der Unaufklärbarkeit tragen; jedem der Verurteilten steht aber der Beweis offen, daß sein Verhalten den Schadenseintritt nicht verursachte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022737Dokumentnummer
JJR_19881109_OGH0002_0010OB00662_8800000_001