RS OGH 1989/5/17 14Os21/89

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Norm

StGB §91

Rechtssatz

Die angemessene Entfernung (Hinauswurf) eines betrunkenen, randalierenden und widersetzlichen Wiesenfestbesuchers durch Ordner des Veranstalters, die dabei ohne für ernsthaft-feindselige Insulte typische Tätlichkeiten (Tritte, Schläge ode sonstige Mißhandlungen) vorgingen, entspricht durchaus den anerkannten Ordnungsvorstellungen menschlichen Zusammenlebens, war in der gegebenen Situation sozialadäquat und kann daher - mangels Verwirklichung des deliktstypischen Handlungsunrechts - nicht als Angriff im Sinne des § 91 StGB angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092988

Dokumentnummer

JJR_19890517_OGH0002_0140OS00021_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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