Norm
StGB §91Rechtssatz
Die angemessene Entfernung (Hinauswurf) eines betrunkenen, randalierenden und widersetzlichen Wiesenfestbesuchers durch Ordner des Veranstalters, die dabei ohne für ernsthaft-feindselige Insulte typische Tätlichkeiten (Tritte, Schläge ode sonstige Mißhandlungen) vorgingen, entspricht durchaus den anerkannten Ordnungsvorstellungen menschlichen Zusammenlebens, war in der gegebenen Situation sozialadäquat und kann daher - mangels Verwirklichung des deliktstypischen Handlungsunrechts - nicht als Angriff im Sinne des § 91 StGB angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092988Dokumentnummer
JJR_19890517_OGH0002_0140OS00021_8900000_001