Norm
StGB §91Rechtssatz
Daß der Verletzte selbst (zum Beispiel mangels anderer Schwerverletzter) nicht strafgerichtlich wegen Raufhandels im Sinne des § 91 StGB belangt werden kann, schließt die Annahme eines Raufhandels, der zur Anspruchskürzung nach § 8 Abs 1 Z 3 VOG führen kann, nicht aus. § 8 Abs 1 Z 3 VOG ist nicht so zu verstehen, daß sie nur den nach § 91 StGB strafbaren Teilnehmer am Raufhandel treffen sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108147Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0050OB00105_97W0000_001