RS OGH 1997/6/24 5Ob105/97w

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Norm

StGB §91
VOG §8 Abs1 Z3

Rechtssatz

Daß der Verletzte selbst (zum Beispiel mangels anderer Schwerverletzter) nicht strafgerichtlich wegen Raufhandels im Sinne des § 91 StGB belangt werden kann, schließt die Annahme eines Raufhandels, der zur Anspruchskürzung nach § 8 Abs 1 Z 3 VOG führen kann, nicht aus. § 8 Abs 1 Z 3 VOG ist nicht so zu verstehen, daß sie nur den nach § 91 StGB strafbaren Teilnehmer am Raufhandel treffen sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108147

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0050OB00105_97W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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