Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nenad A***** wegen der Verbrechen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 23. Jänner 2006, GZ 20 Hv 101/05x-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Knibbe, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Wichtl zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nenad A***** wegen der Verbrechen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15,, 202 Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 23. Jänner 2006, GZ 20 Hv 101/05x-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Knibbe, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Wichtl zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nenad A***** des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (A) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C), der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (D) und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (E) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nenad A***** des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15,, 202 Absatz eins, StGB (A) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (B), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C), der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB (D) und der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB (E) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit hier von Bedeutung - in Lochau
A) „am 12. Juni 2005" außer den Fällen des § 201 StGB eine PersonA) „am 12. Juni 2005" außer den Fällen des Paragraph 201, StGB eine Person
durch gefährliche Drohung zur Duldung eines Geschlechtsverkehrs, somit einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er gegenüber Lisa G***** mehrfach äußerte, falls sie nicht mit ihm „ficke", schlage er ihren guten Freund Manuel Gr*****;
B) nachgenannte Personen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu
einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt, und zwar
I. den Manuel Gr*****römisch eins. den Manuel Gr*****
1) etwa Mitte 2004 zur Auskunftserteilung bezüglich dessen Beziehung zu Lisa G*****, indem er ihn von hinten ansprang und zu Boden warf;
2) am 17. Juni 2005 dazu, ihn zu begleiten, indem er ihm ankündigte, falls er nicht mitbekomme, werde die Abreibung noch schlimmer ausfallen;
II. am 17. Juni 2005 die Lisa G***** zum Stehenbleiben, indem er ihr ankündigte, falls sie nicht stehen bleibe, werde er Manuel Gr***** einen Faustschlag versetzen;römisch II. am 17. Juni 2005 die Lisa G***** zum Stehenbleiben, indem er ihr ankündigte, falls sie nicht stehen bleibe, werde er Manuel Gr***** einen Faustschlag versetzen;
III. am 17. Juni 2005 Lisa G***** und Marcel S***** zu einer Unterlassung, nämlich ihm sowie dem Manuel Gr***** weiter zu folgen, indem er sinngemäß ankündigte, sollten sie ihnen nachgehen, so werde er dem Manuel noch mehr weh tun;römisch III. am 17. Juni 2005 Lisa G***** und Marcel S***** zu einer Unterlassung, nämlich ihm sowie dem Manuel Gr***** weiter zu folgen, indem er sinngemäß ankündigte, sollten sie ihnen nachgehen, so werde er dem Manuel noch mehr weh tun;
C) andere Personen am Körper verletzt, indem er
I. etwa Mitte 2004 Manuel Gr***** einen Schlag in das Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung an der Wange erlitt;römisch eins. etwa Mitte 2004 Manuel Gr***** einen Schlag in das Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung an der Wange erlitt;
II. am 8. Juni 2005 Manuel Gr***** zwei Schläge in das Gesicht versetzte, wodurch dieser starke Schwellungen auf beiden Gesichtsseiten erlitt;römisch II. am 8. Juni 2005 Manuel Gr***** zwei Schläge in das Gesicht versetzte, wodurch dieser starke Schwellungen auf beiden Gesichtsseiten erlitt;
III. am 17. Juni 2005 Manuel Gr***** mehrfach Schläge in das Gesicht versetzte, wodurch dieser am linken Auge eine deutliche Schwellungen erlitt;römisch III. am 17. Juni 2005 Manuel Gr***** mehrfach Schläge in das Gesicht versetzte, wodurch dieser am linken Auge eine deutliche Schwellungen erlitt;
IV. am 20. August 2005 Andreas K***** im Zuge einer Auseinandersetzung einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch dieser Prellungen an der Ober- und Unterlippe sowie eine Lockerung des Schneidezahnes zuzog;römisch IV. am 20. August 2005 Andreas K***** im Zuge einer Auseinandersetzung einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch dieser Prellungen an der Ober- und Unterlippe sowie eine Lockerung des Schneidezahnes zuzog;
Rechtliche Beurteilung
Lediglich gegen die Schuldsprüche A und C IV. richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 8 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Die Beschwerde (Z 3), rügt dass Nenad A***** nach dem Urteilstenor angelastet wird, er habe die Verbrechen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB am 12. Juni 2005 begangen, während in den Urteilsgründen ausdrücklich festgehalten wird, dass er diese Straftaten in der Woche vor dem 12. Juni 2005 begangen hatte, währenddessen an diesem Tag ein freiwilliger, nicht unter dem Eindruck der Drohungen zustandegekommener Geschlechtsverkehr mit Lisa G***** stattfand (US 11 ff). Der Rechtsmittelwerber vermag aber nicht deutlich zu machen, weshalb der im Urteilsspruch genannte falsche Deliktszeitraum der iSd § 260 Abs 1 Z 1 StPO geforderten Individualisierung der Straftat entgegenstehen sollte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 290; Fabrizy StPO9 § 260 Rz 2). Im Hinblick darauf, dass dem Angeklagten im Urteil eine gleichartige Menge an Straftaten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 291) angelastet wird, betrifft dieser Widerspruch zwischen Tenor und Gründen auch keine entscheidende Tatsache iSd § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO. Die auf § 281 Abs 1 Z 8 StPO gestützte Rüge, wonach mit dem Schuldspruch A die Anklage überschritten worden sei, übergeht, dass schon im Anklagetenor mehrfache - vor dem 12. Juni 2005 geäußerte (S 217) - gefährliche Drohungen zum Zweck, Lisa G***** zum Geschlechtsverkehr zu nötigen, inkriminiert wurden (vgl ON 14). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche (insoweit zutreffend) darauf abstellt, dass Nenad A***** inhaltlich vom Vorwurf freigesprochen wurde, auch am 12. Juni 2005 versucht zu haben, Lisa G***** durch eine gefährliche Drohung zu einem Geschlechtsverkehr zu nötigen, und daraus folgert, dass der Nichtigkeitswerber insgesamt vom Vorwurf der versuchten geschlechtlichen Nötigung freizusprechen gewesen wäre, übergeht die Urteilskonstatierungen, wonach er die ihm angelasteten Straftaten in der Woche vor diesem Zeitpunkt begangen hatte. Soweit der Beschwerdeführer die Eignung der im Schuldspruch A zur Last gelegten Drohung in Frage stellt, bei der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnis einzuflößen, und dabei lediglich auf die Urteilsannahmen abstellt, dass sich Lisa G***** von diesen Ankündigungen nicht beeindrucken ließ, übergeht er die Feststellungen, wonach Nenad A***** den Manuel Gr***** in zwei Angriffen vor bzw annähernd zeitgleich mit den ausgestoßenen Drohungen bereits verletzt (Schuldspruch C I. und II.) und darüber hinaus Gewalt gegen Manuel Gr***** geübt hatte (Schuldspruch B I. 1). In Anbetracht dessen lag daher bei dem anzulegenden objektiv-individuellen Maßstab (vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 44; Schwaighofer in WK2 § 105 Rz 61 ff) eine nur durch die fehlende Wirkung der Drohung beim Opfer nicht in Frage zu stellende Besorgniseignung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB vor (vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 33). Da der Rechtsmittelwerber insoweit nicht auf den gesamten Urteilsinhalt abstellt, geht die Rechtsrüge ins Leere. Zum Schuldspruch C IV. stellte das Erstgericht fest, dass sich der Angeklagte in ein Streitgespräch zwischen Andreas K***** und Mario Gr***** einmischte, in dessen Verlauf Andreas K***** dem Nenad A***** einen Kopfstoß versetzte. Daraufhin schlug der Rechtsmittelwerber seinem Gegner mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser im Mundbereich verletzt wurde (US 8 f). In der Rechtsrüge (Z 9 lit a - inhaltlich Z 9 lit b) reklamiert der Nichtigkeitswerber einen Feststellungsmangel zu den Voraussetzungen der Notwehr nach § 3 StGB. Unter Verweis auf die Angaben des Zeugen Andreas K***** und seiner eigenen Verantwortung, wonach sich die Kontrahenten zunächst gegenseitig mit dem Bauch wegstießen, habe angesichts der von Andreas K***** durch den Kopfstoß insgesamt an den Tag gelegten Aggressivität ein (rechtswidriger) Angriff stattgefunden, gegen den sich der Beschwerdeführer gerechtfertigt zur Wehr gesetzt habe. Nach herrschender Meinung (vgl Lewisch in WK2 § 3 Rz 33;Lediglich gegen die Schuldsprüche A und C römisch IV. richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,, 5, 8 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Die Beschwerde (Ziffer 3,), rügt dass Nenad A***** nach dem Urteilstenor angelastet wird, er habe die Verbrechen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15,, 202 Absatz eins, StGB am 12. Juni 2005 begangen, während in den Urteilsgründen ausdrücklich festgehalten wird, dass er diese Straftaten in der Woche vor dem 12. Juni 2005 begangen hatte, währenddessen an diesem Tag ein freiwilliger, nicht unter dem Eindruck der Drohungen zustandegekommener Geschlechtsverkehr mit Lisa G***** stattfand (US 11 ff). Der Rechtsmittelwerber vermag aber nicht deutlich zu machen, weshalb der im Urteilsspruch genannte falsche Deliktszeitraum der iSd Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO geforderten Individualisierung der Straftat entgegenstehen sollte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 290; Fabrizy StPO9 Paragraph 260, Rz 2). Im Hinblick darauf, dass dem Angeklagten im Urteil eine gleichartige Menge an Straftaten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 291) angelastet wird, betrifft dieser Widerspruch zwischen Tenor und Gründen auch keine entscheidende Tatsache iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO. Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützte Rüge, wonach mit dem Schuldspruch A die Anklage überschritten worden sei, übergeht, dass schon im Anklagetenor mehrfache - vor dem 12. Juni 2005 geäußerte (S 217) - gefährliche Drohungen zum Zweck, Lisa G***** zum Geschlechtsverkehr zu nötigen, inkriminiert wurden vergleiche ON 14). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche (insoweit zutreffend) darauf abstellt, dass Nenad A***** inhaltlich vom Vorwurf freigesprochen wurde, auch am 12. Juni 2005 versucht zu haben, Lisa G***** durch eine gefährliche Drohung zu einem Geschlechtsverkehr zu nötigen, und daraus folgert, dass der Nichtigkeitswerber insgesamt vom Vorwurf der versuchten geschlechtlichen Nötigung freizusprechen gewesen wäre, übergeht die Urteilskonstatierungen, wonach er die ihm angelasteten Straftaten in der Woche vor diesem Zeitpunkt begangen hatte. Soweit der Beschwerdeführer die Eignung der im Schuldspruch A zur Last gelegten Drohung in Frage stellt, bei der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnis einzuflößen, und dabei lediglich auf die Urteilsannahmen abstellt, dass sich Lisa G***** von diesen Ankündigungen nicht beeindrucken ließ, übergeht er die Feststellungen, wonach Nenad A***** den Manuel Gr***** in zwei Angriffen vor bzw annähernd zeitgleich mit den ausgestoßenen Drohungen bereits verletzt (Schuldspruch C römisch eins. und römisch II.) und darüber hinaus Gewalt gegen Manuel Gr***** geübt hatte (Schuldspruch B römisch eins. 1). In Anbetracht dessen lag daher bei dem anzulegenden objektiv-individuellen Maßstab vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 44; Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, Rz 61 ff) eine nur durch die fehlende Wirkung der Drohung beim Opfer nicht in Frage zu stellende Besorgniseignung iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB vor vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 33). Da der Rechtsmittelwerber insoweit nicht auf den gesamten Urteilsinhalt abstellt, geht die Rechtsrüge ins Leere. Zum Schuldspruch C römisch IV. stellte das Erstgericht fest, dass sich der Angeklagte in ein Streitgespräch zwischen Andreas K***** und Mario Gr***** einmischte, in dessen Verlauf Andreas K***** dem Nenad A***** einen Kopfstoß versetzte. Daraufhin schlug der Rechtsmittelwerber seinem Gegner mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser im Mundbereich verletzt wurde (US 8 f). In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, - inhaltlich Ziffer 9, Litera b,) reklamiert der Nichtigkeitswerber einen Feststellungsmangel zu den Voraussetzungen der Notwehr nach Paragraph 3, StGB. Unter Verweis auf die Angaben des Zeugen Andreas K***** und seiner eigenen Verantwortung, wonach sich die Kontrahenten zunächst gegenseitig mit dem Bauch wegstießen, habe angesichts der von Andreas K***** durch den Kopfstoß insgesamt an den Tag gelegten Aggressivität ein (rechtswidriger) Angriff stattgefunden, gegen den sich der Beschwerdeführer gerechtfertigt zur Wehr gesetzt habe. Nach herrschender Meinung vergleiche Lewisch in WK2 Paragraph 3, Rz 33;
Leukauf/Steininger Komm3 § 3 Rz 84; Kienapfel/Höpfel AT11 Z 11 Rz 8;Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 3, Rz 84; Kienapfel/Höpfel AT11 Ziffer 11, Rz 8;
10 Os 175/82) dürfen einzelne Tätlichkeiten im Zuge eines Raufhandels, auch wenn sie in ihrer unmittelbaren Wirksamkeit primär der Abwehr dienen sollen, nicht isoliert betrachtet und nicht schon allein deshalb als Maßnahme der Verteidigung im Sinne des § 3 Abs 1 erster Satz StGB angesehen werden, zielen sie doch regelmäßig genauso auf die gewaltsame Überwindung des Gegners wie direkte Angriffe im Verlauf einer Schlägerei. Dementsprechend kommt bei einem Raufhandel Notwehr nur dann in Betracht, wenn das Angriffselement auf Seiten des betreffenden Beteiligten bereits völlig in den Hintergrund getreten oder überhaupt weggefallen ist, sodass er sich tatsächlich lediglich zum Zweck der Abwehr verteidigt. Das von beiden an der inkriminierten Auseinandersetzung beteiligten Personen geschilderte und in der Beschwerde hervorgehobene wechselseitige Aggressionsverhalten bietet aber keinen Anhaltspunkt für eine solche Rechtfertigungssituation iS eines nur mehr einseitigen Angriffs auf den Nichtigkeitswerber, sodass ihm bei seinem Faustschlag eine Notwehr nicht zugute kommt (vgl Lewisch in WK2 § 3 Rz 33).10 Os 175/82) dürfen einzelne Tätlichkeiten im Zuge eines Raufhandels, auch wenn sie in ihrer unmittelbaren Wirksamkeit primär der Abwehr dienen sollen, nicht isoliert betrachtet und nicht schon allein deshalb als Maßnahme der Verteidigung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz StGB angesehen werden, zielen sie doch regelmäßig genauso auf die gewaltsame Überwindung des Gegners wie direkte Angriffe im Verlauf einer Schlägerei. Dementsprechend kommt bei einem Raufhandel Notwehr nur dann in Betracht, wenn das Angriffselement auf Seiten des betreffenden Beteiligten bereits völlig in den Hintergrund getreten oder überhaupt weggefallen ist, sodass er sich tatsächlich lediglich zum Zweck der Abwehr verteidigt. Das von beiden an der inkriminierten Auseinandersetzung beteiligten Personen geschilderte und in der Beschwerde hervorgehobene wechselseitige Aggressionsverhalten bietet aber keinen Anhaltspunkt für eine solche Rechtfertigungssituation iS eines nur mehr einseitigen Angriffs auf den Nichtigkeitswerber, sodass ihm bei seinem Faustschlag eine Notwehr nicht zugute kommt vergleiche Lewisch in WK2 Paragraph 3, Rz 33).
Mit der in der Beschwerde aus der Verantwortung des Angeklagten gezogenen spekulativen Schlussfolgerung auf einen - von ihm indes nie vorgebrachten (vgl S 41 f in ON 15 und S 247) - Irrtum über eine Notwehrsituation (§ 8 StGB) wird ein auf eine Putativnotwehr hindeutendes Verfahrenssubstrat nicht aufgezeigt.Mit der in der Beschwerde aus der Verantwortung des Angeklagten gezogenen spekulativen Schlussfolgerung auf einen - von ihm indes nie vorgebrachten vergleiche S 41 f in ON 15 und S 247) - Irrtum über eine Notwehrsituation (Paragraph 8, StGB) wird ein auf eine Putativnotwehr hindeutendes Verfahrenssubstrat nicht aufgezeigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E81147 14Os31.06zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00031.06Z.0613.000Dokumentnummer
JJT_20060613_OGH0002_0140OS00031_06Z0000_000