Norm
StGB §83Rechtssatz
Nach dem § 91 StGB macht sich der Teilnehmer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer nur insoweit strafbar, als hiedurch der Tod oder eine schwere Verletzung eines anderen verursacht worden ist. Für die einer (weiteren) Person im Verlaufe eines solchen Raufhandels vorsätzlich zugefügten leichten Verletzungen haftet ein solcher Teilnehmer aber nach dem § 83 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092520Dokumentnummer
JJR_19910220_OGH0002_0130OS00108_9000000_001