Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren die Übertretung des § 88 Abs. 1 StGB angelastet und nicht des § 88 Abs. 3 iVm § 81 Z 2 StGB ist klar, dass als Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur die Körperverletzung als Ursache des Unfalles herangezogen wurde und in keiner Weise das Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand. Es liegt daher kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor, da im gerichtlichen Verfahren das Lenken im alkohol... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe als Verwahrerin eines Hundes diesen am 17.1.2007 um ca. 17.30 Uhr in Wien, D-gasse, insofern nicht so verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet wurden, als es diesem möglich war, aus dem Garten zu laufen und einer Frau einen Biss in die rechte Hand zuzufügen. Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 13 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit § 3 Z 1 des Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987 idgF... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: "Tatzeit: 06.07.2002 um 21.30 Uhr Tatort: B179 km 21.150 Fahrzeug: Personenkraftwagen, AA XXXX 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,56 mg/l. 2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitg... mehr lesen...
Beachte StGB, StVO, Subsidiarität, Verbot, Doppelbestrafung Rechtssatz: Beim eintätigen Zusammentreffen zwischen § 88 Abs 1 und 3 StGB und § 5 Abs 1 StVO sowie § 37 Abs 1 FSG ist von der Verwaltungsbehörde das Verfahren hinsichtlich § 5 Abs 1 wegen Subsidiarität und dem Verbot der Doppelbestrafung einzustellen. Da das Lenken ohne Lenkerberechtigung nicht Gegenstand der gerichtlichen Bestrafung war, liegt diesbezüglich kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vor. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: Tatzeit: 8.3.2001, 06.10 Uhr Tatort: LKH Rottenmann Betroffenes KFZ: PKW Ihre Funktion: Beschuldigter 1. Übertretung Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Sie haben sich nach Aufforderung geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass sie das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträcht... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 5 Abs 6 StVO kann eine Person, die im Verdacht steht, als Lenker in alkoholbeeinträchtigtem Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben, nicht schon deshalb wegen Verweigerung der Blutabnahme bestraft werden, weil die Blutabnahme von der Staatsanwaltschaft wegen Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB angeordnet wurde. Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Blutabnahme ist ihre Verweig... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 9.11.2001, GZ.: 15.1 2000/873, stellte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung der §§ 34 Abs 1 Z 2 AM-VO 2000, BGBl. II Nr. 164 idgF, sowie § 68 Abs 4 und § 17 Abs 4 BauV 1994, BGBl. Nr. 140 idgF (dies entspricht den Punkten 1.), 2.) und 5.) der Anzeige des AI vom 30.10.2000, GZ.: 1218/426-12/00) ein. Hinsichtlich der verbleibenden Punkte 3.) und 4.) der gegenständlichen Anzeige wurde das Verfahren in erster Instanz fortgesetzt. Die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Art 4 7. ZP MRK beschränkt sich nicht auf das Recht, wegen derselben Tat kein zweites Mal bestraft zu werden, sondern gewährt auch das Recht, wegen derselben Tat kein zweites Mal vor Gericht gestellt zu werden. Bei der Anwendung der Diversion nach § 90a Abs 1 StPO ist eine Person bereits vor Gericht gestanden, weil diese Geldbuße voraussetzt, dass die Anzeige wegen eines hinreichend geklärten gerichtlich strafbaren Sachverhaltes nicht nach § 90 StPO zurückgelegt werden konnte. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig wegen § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB verurteilt und liegt diesem Verfahren derselbe Sachverhalt wie im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da gemäß Art 4 Abs 1 7. Zusatzprotokoll zur EMRK niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden i... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe am 9. November 1999 um ca. 17.30 Uhr den Personenkraftwagen, Kennzeichen TA-83 FK (Opel Astra), auf der Zgasse in Tamsweg markteinwärts gelenkt und habe 1) auf Höhe des Fußgängerüberganges (Schutzweg) - Bereich Elektro/Möbel B ? einem Fußgänger, der diesen Schutzweg benützt habe, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht. Sie habe sich ohne Verminderung der Fahrgeschwindi... mehr lesen...
Rechtssatz: Vergleicht man den Wesensgehalt des § 9 Abs 2 StVO mit jenem der §§ 88 Abs 1 und 4., 1.Fall StGB, so ist ? ausgehend von übereinstimmenden Ermittlungsergebnissen des Unabhängigen Verwaltungssenates und des Gerichts ? zweifelsohne der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung des § 9 Abs 2 StVO von dem der fahrlässigen Körperverletzung bei Touchieren eines Fußgängers auf einem Schutzweg, wodurch dieser verletzt wird, gemäß § 88 Abs 1 und 4, 1. Fall StGB mitumfasst. Selbst wenn ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 2. Satz Z1 leg.cit. sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Verwaltungsübertretung iSd § 5 Abs. 1 OöPolStG, wenn der Beschuldigte bereits wegen § 88 Abs. 1 StGB gerichtlich zur Verantwortung gezogen, das dortige Verfahren aber letztlich in Anwendung des § 42 StGB eingestellt wurde. § 42 StGB bildet einen Strafausschließungsgrund, der das prinzipielle Vorliegen eines strafbaren Verhaltens notwendig voraussetzt und damit die Anwendung des § 5 Abs. 1 OöPolStG ausschließt. Stattgabe. mehr lesen...