Wird dem Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren die Übertretung des § 88 Abs. 1 StGB angelastet und nicht des § 88 Abs. 3 iVm § 81 Z 2 StGB ist klar, dass als Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur die Körperverletzung als Ursache des Unfalles herangezogen wurde und in keiner Weise das Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand. Es liegt daher kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor, da im gerichtlichen Verfahren das Lenken im alkoholbeeinträchtigten Zustand dem Beschuldigten nicht angelastet und damit nicht Gegenstand des Verfahrens war. Vorraussetzung dafür, dass eine Doppelbestrafung vorliegt ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens bereits erfasst wird. Dies ist im gegenständlichen Fall, wie oben ausgeführt wurde, aber nicht gegeben.