Wird der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig wegen § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB verurteilt und liegt diesem Verfahren derselbe Sachverhalt wie im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da gemäß Art 4 Abs 1
7. Zusatzprotokoll zur EMRK niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden kann. Aufgrund dieser Bestimmung sowie den dazu ergangenen Urteilen des EGMR (siehe Gradinger Urteil etc.) würde im Falle einer bestätigenden Entscheidung durch den erkennenden Senat eine unzulässige Doppelbestrafung des Beschuldigten vorliegen. Da eine solche unzulässig ist, war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)