Gründe: Das Bezirksgericht für Strafsachen Graz verhängte über Kristijan B***ogdan mit Urteil vom 19. Februar 1999, GZ 2 U 603/98m-13, rechtskräftig seit 23. Februar 1999, wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 90 S, welche mit Beschluss dieses Gerichts vom 19. September 2002 (S 91) gemäß § 43 Abs 2 StGB... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 7. August 1992, GZ 16 Vr 299/92-38, wurde Ingomar Ernst E***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 1. März 1992 in Feldkirch unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden halluzinoseartigen subakuten Verwirrtheitszustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, eine mit einer ein Jahr üb... mehr lesen...
Norm: StGB §53 Abs3StGB §54
Rechtssatz: Inhalt der Widerrufsentscheidung ist keineswegs der aus den im § 53 Abs 3 StGB genannten Umständen zu erbringende Beweis, dass die für die Anordnung der Maßnahme erforderliche Gefährlichkeit noch besteht. Den Nachweis der vom Gesetz verlangten Gefährlichkeit hatte nämlich bereits das über die Anordnung der Maßnahme (vor der bedingten Entlassung) erkennende Gericht im Angesicht der Anlaßtat(en) zu erbringe... mehr lesen...
Norm: StGB §51StGB §53 Abs3
Rechtssatz: Es erübrigt sich, in jedem Einzelfall bei Erteilung der Weisung ausdrücklich Dienste erniedrigender oder ekelerregender Art auszunehmen, weil solche stets unzumutbare Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Rechtsbrechers darstellen. Die Verweigerung ihrer Ausführung kann daher, weil nicht auf bösen Willen zurückzuführen, auch keinen Widerrufsgrund bilden (vgl § 53 Abs 3 StGB). Ents... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluß des - gemäß dem § 497 Abs. 1 StPO für diese Entscheidung berufenen - Schöffensenatsvorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.April 1990, GZ 12 e Vr 10.748/86-27, wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Februar 1987, GZ 12 e Vr 10.748/86-18, über den am 5.Mai 1963 geborenen Adrian E***** wegen Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB und Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 A... mehr lesen...
Gründe: I./ Aus den Akten 36 Vr 4130/83 des Landesgerichtes Innsbruck ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem in einem Vermerk gemäß § 458 Abs. 2, 488 Z 7 StPO beurkundeten Urteil eines Einzelrichters vom 10.Juli 1984, ON 13, wurde der am 2.Oktober 1956 geborene Manfred D*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe i... mehr lesen...
Norm: StGB §53 Abs3StGB §56
Rechtssatz: In den Fällen des § 53 Abs 3 StGB darf auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur innerhalb der Probezeit erkannt werden. Hiebei genügt die Beschlußfassung in erster Instanz. Wurde aber in erster Instanz der Widerrufsantrag abgewiesen, so darf in Stattgebung einer dagegen erhobenen Beschwerde ein Widerruf durch das Beschwerdegericht nur ausgesprochen werden, wenn die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt seiner... mehr lesen...
Gründe: I./ Aus den Akten 26 E Vr 1341/82 des Landesgerichtes Linz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Urteil eines Einzelrichters dieses Gerichtshofes vom 12. Oktober 1982, ON 19, wurde der am 18.Oktober 1940 geborene Tischlergeselle Friedrich H*** - in Abwesenheit - des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB sowie einer weiteren Straftat schuldig erkannt und unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachges... mehr lesen...
Norm: StGB §51 Abs2StGB §53 Abs3
Rechtssatz: Wenngleich eine Weisung auf Zahlung (von Unterhaltsrückständen) durch den Verurteilten selbst gerichtet war, so wird seine Verpflichtung doch auch durch den Abzug im Wege einer Lohnexekution erfüllt, überdies wird durch letztere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in einem bei Feststellung des Verschuldens am Unterbleiben freiwilliger Zahlungen jedenfalls relevanten Maß vermindert. ... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 31.Jänner 1979, GZ. 19 E Vr 67/79-12, wurde Ernst A des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt und hiefür (unter Anrechnung der Vorhaft vom 24.Dezember 1978, 12.30 Uhr, bis 31. Jänner 1979, 9.45 Uhr) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB. wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gleichzeitig wur... mehr lesen...
Norm: StGB §53 Abs3
Rechtssatz: Ohne Prüfung seiner (hier von der Erteilung einer Saisonarbeitsbewilligung abhängigen) Einkommensverhältnisse kann allein aus dem Zeitablauf seit der förmlichen Mahnung nicht geschlossen werden, der Rechtsbrecher habe aus bösem Willen die Weisung zur Schadensgutmachung nicht befolgt. Entscheidungstexte 12 Os 91/85 Entscheidungstext OGH 20.06.1985 1... mehr lesen...
Gründe: Die am 3.Mai 1944 geborene Julia A wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8.Mai 1980, GZ. 10 E Vr 1668/79-21, des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. (mit einem Schaden von mindestens 49.600 S) schuldig erkannt und (unter Anrechnung der Vorhaft vom 6.Mai 1980, 10.10 Uhr, bis 8.Mai 1980, 15.30 Uhr) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Gemäß § 43 (Abs. 1) StGB. wurde diese Strafe unter Bestimmung einer Probez... mehr lesen...
Norm: StGB §53 Abs3
Rechtssatz: Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes (§ 53 Abs 3 StGB) ist zu entnehmen, daß die "förmliche Mahnung" zwingend (auch) eine ausdrückliche Androhung des Widerrufes der bedingten Strafnachsicht für den Fall der (weiteren) Nichtbefolgung der Weisung enthalten muß. Dem Gesetz ist vielmehr entsprochen, wenn dem Verurteilten in förmlicher Weise (schriftlich oder mündlich) die erteilte Weisung noch einmal nachdrü... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels (als Vollzugsgericht) vom 16. Juli 1982, GZ 19 Ns 50/82-4, wurde dem am 23. Mai 1961 geborenen Walter A nach teilweiser Verbüßung der über ihn in den Verfahren 15 Vr 479/79, 14 E Vr 1143/80, 12 E Vr 869/81, sowie 15 Vr 1598/81 des Kreisgerichtes Wels und 4 U 21/81 des Bezirksgerichtes Gmunden verhängten Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafen im Ausmaß von fünf Monaten, neun Tagen und vier St... mehr lesen...
Norm: StGB §53 Abs3
Rechtssatz: Eine förmliche Mahnung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden, jedoch muß darin mit Rücksicht auf den schon in der Beziehung hervorgehobenen formellen Charakter des Verfahrensschrittes und seine Rechtsnatur als gerichtliche Erklärung, die letztmalig die ursprüngliche Weisung wiederholt, deutlich eine in Vollziehung des § 53 Abs 3 StGB ergehende Mahnungsäußerung und eine Androhung des Widerrufs z... mehr lesen...
Gründe: Der am 19. November 1956 geborene Gerald A wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7. August 1979, GZ 9 E Vr 1.053/79-25, der Vergehen der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und Abs. 2, erster Deliktsfall, StGB sowie des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und (unter Anrechnung der Vorhaft vom 19. Juni 1979, 9,25 Uhr, bis 7. August 1979, 9,00 Uhr) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß dem § 43 Abs. 1 StG... mehr lesen...
Norm: StGB §53 Abs3
Rechtssatz: Der Widerruf nach dem § 53 Abs 3 erster Fall StGB setzt die Erteilung einer förmlichen Mahnung und die nachfolgende Nichtbefolgung der Weisung aus bösem Willen voraus; diese Mahnung ist schon in formeller Hinsicht conditio sine qua non des Widerrufsgrundes der (böswilligen) Nichtbefolgung einer Weisung. Entscheidungstexte 11 Os 169/82 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 9. März 1977, GZ. 2 U 1570/76-7, wurde der am 20. Februar 1940 geborene Elektriker (derzeit Versicherungsvertreter) Günther A des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB in bezug auf seinen außerehelichen Sohn Peter B (richtig: C) schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Gemäß § 43 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung ... mehr lesen...
Norm: StGB §53 Abs3
Rechtssatz: Kein Absehen vom Widerruf nach § 53 Abs 1 StGB (und daher auch keine Probezeitverlängerung nach Abs 2 leg cit) bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach § 53 Abs 3 StGB. Entscheidungstexte 9 Os 104/78 Entscheidungstext OGH 03.10.1978 9 Os 104/78 12 Os 100/88 Entscheidungstext OGH 11.08.1988 12... mehr lesen...
Norm: StGB §53 Abs3
Rechtssatz: Fahrlässige (= nachlässige) Nichtbefolgung einer Weisung begründet keinen Widerrufsgrund. Entscheidungstexte 9 Os 110/78 Entscheidungstext OGH 11.08.1978 9 Os 110/78 Veröff: EvBl 1979/17 S 50 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092755 Dokumentnummer ... mehr lesen...