Norm
StGB §53 Abs3Rechtssatz
Ohne Prüfung seiner (hier von der Erteilung einer Saisonarbeitsbewilligung abhängigen) Einkommensverhältnisse kann allein aus dem Zeitablauf seit der förmlichen Mahnung nicht geschlossen werden, der Rechtsbrecher habe aus bösem Willen die Weisung zur Schadensgutmachung nicht befolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092761Dokumentnummer
JJR_19850620_OGH0002_0120OS00091_8500000_001