Norm
StGB §51 Abs2Rechtssatz
Wenngleich eine Weisung auf Zahlung (von Unterhaltsrückständen) durch den Verurteilten selbst gerichtet war, so wird seine Verpflichtung doch auch durch den Abzug im Wege einer Lohnexekution erfüllt, überdies wird durch letztere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in einem bei Feststellung des Verschuldens am Unterbleiben freiwilliger Zahlungen jedenfalls relevanten Maß vermindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092387Dokumentnummer
JJR_19860417_OGH0002_0120OS00059_8600000_001