RS OGH 1986/4/17 12Os59/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1986
beobachten
merken

Norm

StGB §51 Abs2
StGB §53 Abs3

Rechtssatz

Wenngleich eine Weisung auf Zahlung (von Unterhaltsrückständen) durch den Verurteilten selbst gerichtet war, so wird seine Verpflichtung doch auch durch den Abzug im Wege einer Lohnexekution erfüllt, überdies wird durch letztere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in einem bei Feststellung des Verschuldens am Unterbleiben freiwilliger Zahlungen jedenfalls relevanten Maß vermindert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092387

Dokumentnummer

JJR_19860417_OGH0002_0120OS00059_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten