Norm
StGB §53 Abs3Rechtssatz
Inhalt der Widerrufsentscheidung ist keineswegs der aus den im § 53 Abs 3 StGB genannten Umständen zu erbringende Beweis, dass die für die Anordnung der Maßnahme erforderliche Gefährlichkeit noch besteht. Den Nachweis der vom Gesetz verlangten Gefährlichkeit hatte nämlich bereits das über die Anordnung der Maßnahme (vor der bedingten Entlassung) erkennende Gericht im Angesicht der Anlaßtat(en) zu erbringen. Für die Widerrufsentscheidung reicht es vielmehr hin, dass sich in einem dieser Umstände der Fortbestand der Gefährlichkeit manifestiert, sich also daraus "ergibt". Nicht verlangt ist, dass die Befürchtung allein daraus abgeleitet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113690Dokumentnummer
JJR_20000517_OGH0002_0130OS00049_0000000_004