Norm
StGB §53 Abs3Rechtssatz
Der Widerruf nach dem § 53 Abs 3 erster Fall StGB setzt die Erteilung einer förmlichen Mahnung und die nachfolgende Nichtbefolgung der Weisung aus bösem Willen voraus; diese Mahnung ist schon in formeller Hinsicht conditio sine qua non des Widerrufsgrundes der (böswilligen) Nichtbefolgung einer Weisung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092796Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015