RS OGH 1993/2/17 13Os130/92 (13Os131/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1993
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Norm

StGB §51
StGB §53 Abs3

Rechtssatz

Es erübrigt sich, in jedem Einzelfall bei Erteilung der Weisung ausdrücklich Dienste erniedrigender oder ekelerregender Art auszunehmen, weil solche stets unzumutbare Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Rechtsbrechers darstellen. Die Verweigerung ihrer Ausführung kann daher, weil nicht auf bösen Willen zurückzuführen, auch keinen Widerrufsgrund bilden (vgl § 53 Abs 3 StGB).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 130/92
    Entscheidungstext OGH 17.02.1993 13 Os 130/92
    Veröff: RZ 1994/37 S 111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092258

Dokumentnummer

JJR_19930217_OGH0002_0130OS00130_9200000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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