Norm
StGB §51Rechtssatz
Es erübrigt sich, in jedem Einzelfall bei Erteilung der Weisung ausdrücklich Dienste erniedrigender oder ekelerregender Art auszunehmen, weil solche stets unzumutbare Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Rechtsbrechers darstellen. Die Verweigerung ihrer Ausführung kann daher, weil nicht auf bösen Willen zurückzuführen, auch keinen Widerrufsgrund bilden (vgl § 53 Abs 3 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092258Dokumentnummer
JJR_19930217_OGH0002_0130OS00130_9200000_006