RS OGH 1984/8/9 12Os115/84, 12Os59/86, 15Os129/14f (15Os130/14b)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.1984
beobachten
merken

Norm

StGB §53 Abs3

Rechtssatz

Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes (§ 53 Abs 3 StGB) ist zu entnehmen, daß die "förmliche Mahnung" zwingend (auch) eine ausdrückliche Androhung des Widerrufes der bedingten Strafnachsicht für den Fall der (weiteren) Nichtbefolgung der Weisung enthalten muß. Dem Gesetz ist vielmehr entsprochen, wenn dem Verurteilten in förmlicher Weise (schriftlich oder mündlich) die erteilte Weisung noch einmal nachdrücklich in Erinnerung gebracht und er solcherart daran gemahnt wird, ihr zu entsprechen; eines Hinweises auf die Folgen ihrer (weiteren) Nichtbefolgung bedarf es hiebei - anders als bei Erteilung der Weisung (vgl § 492 Abs 2 StGB) - nicht (abweichend, jedoch ohne Begründung 11 Os 101/83). (Ablehnung der Meinung der Generalprokuratur, die sich auf Kunst, WK § 53 StGB RN 15 ff gründet).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 115/84
    Entscheidungstext OGH 09.08.1984 12 Os 115/84
    Veröff: SSt 55/50 = EvBl 1985/5 S 25 = RZ 1985/45 S 115
  • 12 Os 59/86
    Entscheidungstext OGH 17.04.1986 12 Os 59/86
    nur: Schriftlich (T1) Beisatz: Zustellung der schriftlichen Mahnung erforderlich. (T2) Veröff: JBl 1986,738
  • 15 Os 129/14f
    Entscheidungstext OGH 03.12.2014 15 Os 129/14f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092806

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten